Volltext (verifizierbarer Originaltext)
No. 37
76
37.
Begrifi der Gehilfenschaft (MStG Art. 23).
Notion de la complicité (art. 23 CPM).
Nozione della complicità (art. 23 del CPM).
Train-Adj. U. O. II. rückte zum 1938er .Wiederholungskurs
seiner Einlzeit 1nit einem seinem Freunde Si. gehõrenden Pterde ein
und bezog datür die reglementarische Entschiidigung von Fr. 65,
obwohl ihm bekannt war, dass gemãss einer Vertügung des eidgenõs-
sischen Militardepariementes vom 19. Dezember 1927, abgeiindert am
7. Juli 1936, Artillerie-
und Trainunterottizieren nur das Mit-
bringen eigener oder aut dem elterlichen Betrieb zum eigenen Gebrauclz
gehaltener Pterde gestattet ist. Es wurde ihm dies dadurclz ermõgliclzt,
dass der damalige Gemeindeschreiber Sclz. ihm die vom Regiments-
kommandanten verlangien bezüglichen Bescheinigungen aut der
M aschine schrieb,
welche der Viehinspektor-Stelluerireter Schm.
unierzeichnete.
Gestützt hieraut erklãrte das Divisionsgericht 6 mii U rteil uom
10. Dezember 1938 den H. der Nichtbetolgung von Dienstuorschriften
im Sinne uan A ri. 72 M StG sowie der Urkundentiilschung gemass
Art. 172, Zitf. 2, M StG und Sclz. und Schm. der Gelziltenschatt bei
N iclztbetolgung uon Dienstvorsclzrifien schuldig. H iegegen hai d er
Verteidiger des Schm. reclzizeitig die Kassationsbesclzwerde erhoben.
A. Die Kassationsbeschwerde gründet sich auf Art. 188, Ziff. l,
MStGO. Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht geltend, das
Divisionsgericht habe den Begriff der Gehilfenschaft verkannt. Eine
solche liege, nach der Auffassung des Kassationsklãgers, nur vor, \Venn
Schm. seine eigene und zugleich seine unterstützende Tãtigkeit gewollt
und die Vorstellung und den Willen gehabt habe, durch sein Verhalten
die Tat des Mitangeklagten H. zu unterstützen. Nach der gesamten
Aktenlage habe aber Schm., der nie Militãrdienst geleistet habe, nicht
nur keine Kenntnis von der fraglichen Verfügung des eidgenõssischen
Militãrdepartementes gehabt, sondern er habe auch nicht einmal gewusst,
wozu H. das Pferd benõtige. Aus der Begründung des angefochtenen
Entscheides gehe hervor, dass auch das Divisionsgericht bei Schm. ledig-
lich ein fahrlãssiges V erhalten angenommen ha be·.
Das 1\Iilitãrstraf-
gesetzbuch verlange aber ausdrücklich vorsãtzliche Hilfeleistung.
B. Dieser Argumentation kann nicht beigetreten werden. Zwar
ist die Auslegung, die der Beschwerdeführer dem Begriff der Gehilfen-
. schaft gibt, an sich richtig. Dagegen trifft nicht zu, dass das Divisions-
gericht diesen Begriff verkannt hat.