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MKGE 3 Nr. 33

MKGE 3 Nr. 33 — Dobrew e. D. G. 6.

Mkg · 1938-12-10 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 33

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B. D en bedingten Strafvollzug hat das Divisionsgericht deshalb

nicht gewãhrt, weil der Beschwerdeführer am 29. Januar 1936 zufolge

eines schweren Motorradunfalles, der den Tod von zwei Menschen zur

Folge hatte, wegen fahrlãssiger Tõtung bedingt zu vier Monaten Korrek-

tionshaus verurteilt worden sei, was ihn aber nicht gehindert habe, sich

noch im gleichen Jahre des vorliegend zur Beurteilung stehenden Deliktes

schuldig zu machen. Zudem bestehe auch im vorliegenden Falle keine

Gewãhr, dass D., wenn er wiederum nur bedingt verurteilt würde, durch

diese Massnahme von weiteren ãhnlichen Delikten abgehalten würde.

Dieser Begründung hãlt der Verteidiger entgegen, die Vorstrafe be-

treffe nur ein Fahrlãssigkeitsdelikt, so dass darin kein Grund für eine

Verweigerung des bedingten Strafvollzuges erblickt werden kõnne. Das

ist nicht richtig. Allerdings erwãhnt das Gesetz in Art. 32, Ziff. l, Abs. 2,

als spezielle Voraussetzung für die Gewãhrung des bedingten Strafvoll-

zuges lediglich, das s d er V erurteilte in d en letzten fünf J ahren vor V er-

übung der Ta t nicht wegen eines vorsiitzlichen Verbrechens oder Vergehens

eine Freiheitsstrafe erlitten haben dürfe. D ara us ist j edoch nicht her-

zuleiten, dass die Begehung eines Fahrlãssigkeitsdeliktes bei der Beur-

teilung der Frage der Zubilligung des bedingten Strafvollzuges überhaupt

nicht berücksichtigt werden dürfe. Art. 32, Ziff. l, Abs. 3, MStG verlangt

als allgemeine V oraussetzung für di e Gewãhrung dieser Rechtswohltat,

das Vorleben un d d er Charakter des V erurteilten müsse erwarten lassen,

dass er durch diese Massnahme von weiteren Delikten abgehalten werde.

Bei dieser Würdigung ist aber unter Umstãnden auch die frühere Be-

gehung von Fahrlãssigkeitsdelikten zu berücksichtigen, wenn nãmlich

di e vom V erurteilten hiebei an d en Tag gelegte Gesinnung Zweifel in

das zukünftige Wohlverhalten des Verurteilten begründen. Unter diesem

Gesichtspunkte -

und darauf hat die Vorinstanz hier abgestellt -

ist

somit die Berücksichtigung eines früher begangenen Fahrlãssigkeits-

deliktes nicht unzulãssig. Das Divisionsgericht hat übrigens seine Zweifel

nicht nur auf das Vorleben des Beschwerdeführers gegründet, sondern

auch auf das bei der hier zur Beurteilung stehenden Tat an den Tag

gelegte Verhalten. Ob diese Zweifel berechtigt sind, ist eine Ermessens-

frage, deren Beurteilung vom Kassationsgericht nicht überprüft werden

kann.

(10. Dezember 1938, Dobrew e. D. G. 6.)

33.

Berücksichtigung des V o r le bens des j\ngeklagten bei Priifung

der Frage, ob die Entsetzung vom Grade (MStG Art. 37) auszu-

sprechen sei.

Prise en considération des antécédents. du prévenu Iorsqu'il

s'agit de se prononcer s ur sa dégradation (art. 37 CPM).