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MKGE 3 Nr. 32

MKGE 3 Nr. 32 — Simmen e. D. G. 9a.

Mkg · 1938-12-10 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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No. 32

und dass er seiner alten Mutter ein schweres Leid angetan habe. Es

kõnne sich übrigens fragen, ob beim Delikt der Unzucht mit Kindern

die Betãtigung einer Reue im Sinne von Art. 45 MStG überhaupt mõglich

sei; denn der einem Kinde durch den Vollzug des Beischlafes zugefügte

physische und psychische Schaden sei nicht wieder herstellbar und kõnne

kaum durch tãtige Reue in irgendeiner Form wieder gutgemacht werden.

C. Die letztere vom Divisionsgericht aufgeworfene Frage mag dahin-

gestellt bleiben; denn wenn auch bei dem Delikt der Unzucht mit Kindern

Fãlle von tãtiger Reue denkbar sein mõgen, so liegt unter allen Umstãnden

keine Rechtsverletzung vor, wenn die Vorinstanz es abgelehnt hat, in

d er blossen Tatsache, dass d er Beschwerdeführer sein V ergehen vor d em

Untersuchungsrichter eingestanden hat, einen Strafmilderungsgrund im

Sinne von Art. 45, Abs. 6, MStG zu erblicken. Dagegen kann nicht, wie

dies d er V erteidiger tu t, eingewendet werden, dass das Divisionsgericht

ja selber anerkannt habe, dass der B·eschwerdeführer heute eine gewisse

Reue empfinde. Di ese Reue ist na eh d er Feststellung d er V orinstanz

auf die blosse Angst vor der in sicherer Aussicht stehenden Strafe und

vor den weiter zu erwartenden Nachteilen zurückzuführen, wãhrend eine

«aufrichtige Reue>> im Sinne von .A.Lrt. 45, .A.Lbs. 6, l\1StG aus dem eigenen

Schuldbewusstsein des Tãters heraus entstanden und freiwillig, aus ei-

genem Antrieb, betãtigt worden sein muss. Dass diese Feststellung der

Vorinstanz nicht willkürlich ist, ergibt sich auch aus den eigenen Angaben

des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, dem gegenüber S. sich

dahin geãussert hat, er habe sich keine Vorwürfe gemacht, dass er mit

einem minderjãhrigen Kinde so weit gegangen sei. Er habe auch nicht

daran gedacht, dass die Sache auskommen würde, und habe daher keine

Veranlassung gehabt, das Mãdchen aufzufordern, niemandem etwas von

dem Vorfall zu erzãhlen. Zudem hat S. die Tat vorerst seinem Einheits-

kommandanten gegenüber abgestritten und erst vor dem Untersuchungs-

richter zugestanden, nachdem er sich in der Zwischenzeit offenbar über-

zeugt hatte, dass ein weiteres Leugnen nutzlos sei.

(10. Dezember 1938, Simmen e. D. G. 9a.)

32.

Berücksichtigung einer wegen eines Fahrlãssigkeitsdelikts aus-

gesprochenen Vorstrafe bei Prüfung der Frage, ob der beflingte

Strafvollzug (MStG Art. 32) gewãhrt werden soll.

Refus du sursis (art. 32 CPM) motivé p ar un e condamnation

antérieure pour un délit commis par négligence.

Rifiuto della condanna condizionale (art. 32 CPl\1) a motivo

di una precedente condanna, p er delitto colposo (negligenza) la

quale fa nascere dei dubbi sul caratte1le del condannato.