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No. 32
und dass er seiner alten Mutter ein schweres Leid angetan habe. Es
kõnne sich übrigens fragen, ob beim Delikt der Unzucht mit Kindern
die Betãtigung einer Reue im Sinne von Art. 45 MStG überhaupt mõglich
sei; denn der einem Kinde durch den Vollzug des Beischlafes zugefügte
physische und psychische Schaden sei nicht wieder herstellbar und kõnne
kaum durch tãtige Reue in irgendeiner Form wieder gutgemacht werden.
C. Die letztere vom Divisionsgericht aufgeworfene Frage mag dahin-
gestellt bleiben; denn wenn auch bei dem Delikt der Unzucht mit Kindern
Fãlle von tãtiger Reue denkbar sein mõgen, so liegt unter allen Umstãnden
keine Rechtsverletzung vor, wenn die Vorinstanz es abgelehnt hat, in
d er blossen Tatsache, dass d er Beschwerdeführer sein V ergehen vor d em
Untersuchungsrichter eingestanden hat, einen Strafmilderungsgrund im
Sinne von Art. 45, Abs. 6, MStG zu erblicken. Dagegen kann nicht, wie
dies d er V erteidiger tu t, eingewendet werden, dass das Divisionsgericht
ja selber anerkannt habe, dass der B·eschwerdeführer heute eine gewisse
Reue empfinde. Di ese Reue ist na eh d er Feststellung d er V orinstanz
auf die blosse Angst vor der in sicherer Aussicht stehenden Strafe und
vor den weiter zu erwartenden Nachteilen zurückzuführen, wãhrend eine
«aufrichtige Reue>> im Sinne von .A.Lrt. 45, .A.Lbs. 6, l\1StG aus dem eigenen
Schuldbewusstsein des Tãters heraus entstanden und freiwillig, aus ei-
genem Antrieb, betãtigt worden sein muss. Dass diese Feststellung der
Vorinstanz nicht willkürlich ist, ergibt sich auch aus den eigenen Angaben
des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, dem gegenüber S. sich
dahin geãussert hat, er habe sich keine Vorwürfe gemacht, dass er mit
einem minderjãhrigen Kinde so weit gegangen sei. Er habe auch nicht
daran gedacht, dass die Sache auskommen würde, und habe daher keine
Veranlassung gehabt, das Mãdchen aufzufordern, niemandem etwas von
dem Vorfall zu erzãhlen. Zudem hat S. die Tat vorerst seinem Einheits-
kommandanten gegenüber abgestritten und erst vor dem Untersuchungs-
richter zugestanden, nachdem er sich in der Zwischenzeit offenbar über-
zeugt hatte, dass ein weiteres Leugnen nutzlos sei.
(10. Dezember 1938, Simmen e. D. G. 9a.)
32.
Berücksichtigung einer wegen eines Fahrlãssigkeitsdelikts aus-
gesprochenen Vorstrafe bei Prüfung der Frage, ob der beflingte
Strafvollzug (MStG Art. 32) gewãhrt werden soll.
Refus du sursis (art. 32 CPM) motivé p ar un e condamnation
antérieure pour un délit commis par négligence.
Rifiuto della condanna condizionale (art. 32 CPl\1) a motivo
di una precedente condanna, p er delitto colposo (negligenza) la
quale fa nascere dei dubbi sul caratte1le del condannato.