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lassen und infolgedessen auch solche Beschwerden als rechtzeitig be-
zeichnet, die innert der gesetzlichen Frist statt an den im Gesetze vor-
geschriebenen Gerichtsschreiber, an einen andern dem Divisionsgericht
zugeteilten Justizoffizier gesandt worden sind (vgl. Entscheidungen MKG
1915-1925, No. 68, S. 104 ff.). Es geht nun aber nicht an, den Kreis
der an Stelle des gesetzlich vorgeschriebenen Organes zur Empfangnahme
einer Kassationsbeschwerde zustãndigen Personen, entgegen dem Wort-
laut des Gesetzes, noch weiter auszudehnen und auch den Verteidiger,
dem reine Parteistellung zukommt, einzubeziehen. Als massgebendes
Datum für die Einreichung der vorliegenden Beschwerde ist daher der
·zeitpunkt zu erachten, in welchem der Verteidiger die ihm zugesandte
Beschwerde seinerseits z ur W eiterleitung an de n Gerichtsschreiber de r
Post übergeben hat. Damals war aber, wie schon bemerkt, die 24stündige
Frist des Art. 189, Abs. 2, MStGO bereits abgelaufen. Es kann daher auf
di e Beschwerde wegen V erspãtung ni eh t eingetreten werden.
(31. Oktober 1938, Leupin e. D. G. 5.)
31.
Strafn1ilderungsgründe (MStG Art. 45); Begriff der «aufrich-
tigen Rene».
Circonstances atténuantes (art. 45 CPM); notion du «repentir
sincere».
Circostanze attenuanti (CPM art. 45). Nozione del sincero
pentimento.
B. Die Zuerkennung von Strafmilderungsgründen gemãss Art. 45
MStG ist, wie das Kassationsgericht schon mehrfach entschieden hat
(vgl. EntscheidungenMKG 1926-1935, No. 6, S.15ff., undNo. 10, S. 27 ff.),
eine Ermessensfrage. Die Überprüfungsbefugnis des Kassationsgerichtes
ist daher darà.uf beschrãnkt, ob das Divisionsgericht bei der Beurteilung
des Falles von einer·richtigen rechtlichen Würdigung der in Art. 45 MStG
umschriebenen mildernden Umstãnde ausgegangen ist und keine Willkür
begangen hat. Das ist hier nicht der Fali. Nach Art. 45, Abs. 6, MStG
kann d er Richter di e Strafe mildern, wenn d er Tãter >. Hiezu bemerkte das Divisionsgericht, e s habe d en Eindruck er-
halten, das s d er Angeklagte heute über sein e T at eine > Re ue
empfinde. Hiebei handle es sich jedoch um eine Reue, die sich bei jedem
Tãter nachtrãglich einstelle infolge seiner Einsicht in die strafrechtlichen
Folgen sein er Ta t un d aus Furcht vor derStrafe un d d er damit verbundenen
N achteile in sein er persõnlichen un d bürgerlichen Stellung. S. se h e heute
voraus, dass er zufolge sein er V erurteilung sein e Stelle verlieren werde,