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MKGE 3 Nr. 30

MKGE 3 Nr. 30 — Kamber e. D. G. 6.

Mkg · 1938-10-31 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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No. 30

Der Verteidiger behauptet ferner, die Vorinstanz habe die Einstellung

in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit nicht motiviert, so dass sie auch aus

diesem Grunde aufgehoben werden müsse. Auch dieser Ein"\\rand geht

fehl. Das divisionsgerichtliche Urteil setzt sich in seinen Motiven aus-

drücklich mit den Belastungs- und Entlastungsgründen auseinander. In

diesen Erwãgungen liegt nicht nur die Begründung für das Mass der

ausgefãllten Gefãngnisstrafe sondern auch für die im Anschluss daran

verhãngte N ebenstrafe d er Einstellung in d er bürgerlichen Ehrenfãhigkeit.

Das Divisionsgericht hat übrigens bei der letztern noch ausdrücklich

beigefügt, di e Einstellung erfolge: >. Das

war ein offensichtlicher Hinweis auf die vom Divisionsgericht in stãndiger

Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass, wer sich am spanischen

Bürgerkrieg beteilige, derart gegen die Interessen der schweizerischen

Volksgemeinschaft un d di e N eutralitãtspolitik d er Schweiz vergangen

habe, dass es sich rechtfertige, ihn für eine gewisse Zeit von der Mit-

wirkung in õffentlichen Angelegenheiten des Landes auszuschliessen.

(31. Oktober 1938, Kamber e. D. G. 6.)

30.

Die 24stündige Frist zur Einreichung des Kassationsbegehrens

ist versaumt., wenn das Begehren innerhalb der Frist nur an den

Verteidiger gelangte.

Le (lélai de 24 heures pour la déclaration de recours en cassation

n"est pas observé Iorsque dans ce délai la déclaration est' simplement

parvenue au défenseur du condamné.

11 termine di 24 ore per l"annuncio del ricorso in cassazione non

e osservato quando la dichiarazione del condannato giunge., entro

tale termine., solo al difensore.

A. Gemãss Art. 189, Abs. 2, MStGO ist die Kassatiánsbebchwerde

binnen 24 Stunden nach der Erõffnung des Urteilsspruches beim Gerichts-

schreiber zuhanden des Grossrichters anzumelden. Diese Frist ist von

L. nicht eingehalten worden. Zwar genügt nach der Rechtsprechung

des Kassationsgerichtes schon die innert 24 Stunden erfolgte Aufgabe

der Beschwerde zur Post (vgl. Entscheidungen MKG 1915-1925, No. 19,

S. 26 ff., und No. 46, S. 67 ff.). Diese Aufgabe hat aber hier am 31. August

19 Uhr, d. h. also erst nach Ablauf der 24stündigen Frist stattgefunden.

Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Eingabe noch innerhalb der

24 Stunden an seinen Verteidiger g~sandt. Das ist jedoch ohne rechtliche

Bedeutung. Das Kassationsgericht hat zwar, um den Verurteilten die

Ergreifung dieses Rechtsmittels nach Krãften zu erleichtern, der Vor-

schrift des Art. 189, .A .. bs. 2, MStGO eine weite Auslegung angedeihen

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