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No. 30
Der Verteidiger behauptet ferner, die Vorinstanz habe die Einstellung
in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit nicht motiviert, so dass sie auch aus
diesem Grunde aufgehoben werden müsse. Auch dieser Ein"\\rand geht
fehl. Das divisionsgerichtliche Urteil setzt sich in seinen Motiven aus-
drücklich mit den Belastungs- und Entlastungsgründen auseinander. In
diesen Erwãgungen liegt nicht nur die Begründung für das Mass der
ausgefãllten Gefãngnisstrafe sondern auch für die im Anschluss daran
verhãngte N ebenstrafe d er Einstellung in d er bürgerlichen Ehrenfãhigkeit.
Das Divisionsgericht hat übrigens bei der letztern noch ausdrücklich
beigefügt, di e Einstellung erfolge: >. Das
war ein offensichtlicher Hinweis auf die vom Divisionsgericht in stãndiger
Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass, wer sich am spanischen
Bürgerkrieg beteilige, derart gegen die Interessen der schweizerischen
Volksgemeinschaft un d di e N eutralitãtspolitik d er Schweiz vergangen
habe, dass es sich rechtfertige, ihn für eine gewisse Zeit von der Mit-
wirkung in õffentlichen Angelegenheiten des Landes auszuschliessen.
(31. Oktober 1938, Kamber e. D. G. 6.)
30.
Die 24stündige Frist zur Einreichung des Kassationsbegehrens
ist versaumt., wenn das Begehren innerhalb der Frist nur an den
Verteidiger gelangte.
Le (lélai de 24 heures pour la déclaration de recours en cassation
n"est pas observé Iorsque dans ce délai la déclaration est' simplement
parvenue au défenseur du condamné.
11 termine di 24 ore per l"annuncio del ricorso in cassazione non
e osservato quando la dichiarazione del condannato giunge., entro
tale termine., solo al difensore.
A. Gemãss Art. 189, Abs. 2, MStGO ist die Kassatiánsbebchwerde
binnen 24 Stunden nach der Erõffnung des Urteilsspruches beim Gerichts-
schreiber zuhanden des Grossrichters anzumelden. Diese Frist ist von
L. nicht eingehalten worden. Zwar genügt nach der Rechtsprechung
des Kassationsgerichtes schon die innert 24 Stunden erfolgte Aufgabe
der Beschwerde zur Post (vgl. Entscheidungen MKG 1915-1925, No. 19,
S. 26 ff., und No. 46, S. 67 ff.). Diese Aufgabe hat aber hier am 31. August
19 Uhr, d. h. also erst nach Ablauf der 24stündigen Frist stattgefunden.
Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Eingabe noch innerhalb der
24 Stunden an seinen Verteidiger g~sandt. Das ist jedoch ohne rechtliche
Bedeutung. Das Kassationsgericht hat zwar, um den Verurteilten die
Ergreifung dieses Rechtsmittels nach Krãften zu erleichtern, der Vor-
schrift des Art. 189, .A .. bs. 2, MStGO eine weite Auslegung angedeihen
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