Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Die Einstellung in der bürgerlichen Ebrenfabigkeit ist nicht auf Fali e beschr~nlrt, in de nen d er V e1lurteilte eine ebrlose Gesinnung bekundete (l\IIStG Art. 29, Abs. 2). - Bei Beurteilung der Frage, ob der bedingte Strafvollzug (1\IIStG Art. 32) zugebilligt wet·den soll oder nicl1t, kann der Ricbter zur Würdigung des Charakters des Angeklagten alle ihm beliannten Tatsachen berüclisichtigen, auch de n Eindrucli, de n ibn1 d er Angeli:lagte durcb sein V erbalten vo1· Gericht erweclit hat. La possibilité de p1lononcer la privation des droits civiques n'est pas limitée aux cas ou le condamné a fait preuve de bassesse de caractere (art. 29, al. 2, CPM). - Lorsqu'il est appelé à statuer sur l'octroi du sursis (a1·t. 32 CPl\1), le juge peut, pour app1·écier le caractere du prévenu, tenir compte de tous les faits qui lui sont
No. 3 -
E. 4 connus et mê1ne de Pimpression que le prévenu a faite par son attitude aux (lébats. La privazione dei (li1·itti CIVICI non e limitata ai casi in cui il condannato abbia dato p1·ova di sentimenti disonorevoli (at·t. 29, al. 2, de l CPJ\11). Pet· pronunciare sulla con(lanna condizionale (art .. 32 CPM) e giu(licare a tale scopo de l ca1·attere {le l prevenuto, il giudice puõ tener conto di tutti i fatti a lui COJiosciuti ed anche della impressione cl1e sul trihunale ha fatto il suo contegno alia udie11za. B. Diese Nebenstrafe kann der Richter gemãss Art. 29, Abs. 2, l\fStG über einen zu Gefãngnisstrafe V erurteilten verhãngen. Besondere Vor- aussetzungen führt das Gesetz nicht an. Die Beschwerdeschrift behauptet, nach Sinn und Geist des Gesetzes solle sie nur Personen, die aus gemeiner Gesinnung gehandelt haben, treffen. Diese Auffassung ist nicht richtig. Wie das Kassationsgericht schon in sein em U rteil vom 14. Dezember 1931 im Falle Bietenholz 1) anhand der f~ntstehungsgeschichte des Gesetzes festgestellt hat,. "\vurde der Art. 29, Abs. 2, MStG gerade deshalb so all- genlein gefasst, weil m an di e Verhãngung di ese r N ebenstrafe ni eh t n ur auf Fãlle, w o der \T erurteilte durch sein e T at eine ehrlose bzw. gemeine Gesinnung bekundet hat, beschrãnken wollte. Es wurde dabei insbesondere darauf verwiesen, dass der Status des Aktivbürgerrechtes ein Ganzes bilde und sich aus Rechten und Pflichten zusammensetze, die sich gegen- seitig bedingen. Man konne nicht die Pflichten verneinen, die Rechte aber für sich in Anspruch. nehrnen. Das Kassationsgericht hat daher in jenem Falle die Anordnung dieser Nebenstrafe auch auf Dienst- verweigerer, die aus ethischen Gründen den Dienst verweigern, zugelassen. Überlegungêh ãhnlicher Art führen dazu, diese Strafe auch hier für zu- lãssig zu erachten. l\1ag auch das Hauptmotiv, das Dr. S. bewog, die falsche Bescheinigung auszustellen, einem gewissen Mitleid mit dem l\fit- angeklagten R., also keiner moralisch verwerflichen Gesinnung, ent- sprungen sein, so lag hierin doch eine schwere Pflichtverletzung dern Staate gegenüber, die -eine bedenkliche Leichtfertigkeit verriet. Das Divisionsgericht w ar da h er zvveifellos berechtigt, von d er N ebenstrafe, der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit, Gebrauch zu machen. Es ist allerdings richtig, dass dies im angefochtenen Urteil nicht expressis verbis zum Ausdruck gebracht worden ist. Da rin kan n j edoch, entgegen der Auffassung des Angeklagten, kein Kassationsgrund er- blickt \verden; denn di e Begründung ergibt sich zwingend aus d er Gesamt- heit der vorinstanzlichen Urteilsmotive, so dass nicht gesagt werden kann, das Urteil enthalte hierüber keine Entscheidungsgründe (Art. 188, Ziff. 7, lVIStGO). .
1) Entscheidungen des MKG 1926-1935. No. 26.
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E. 5 No. 3
C. Der Angeklagte wendet sich endlich dagegen, dass ihm der be-
dingte Strafvollzug nicht zugebilligt worden ist. Das Divisionsgericht
hat deshalb hievon Umgang genommen, weil d er Charakter desAngeklagten
ni eh t erwarten lasse, dass er durch di ese Massnahme von weitern V er-
brer:hen o d er V ergehen abgehalten werde. Di ese Anforderung deckt si eh
mit den Voraussetzungen, die das Gesetz an die Gewãhrung dieser Rechts-
'vohltat knüpft. Das wird auch von Dr. S. an sich nicht in Abrede
gestellt. Er behauptet aber, der Vorwurf, den das Divisionsgericht gegen
ihn erhoben habe, sei inhaltlich unzutreffend, und zudem vermochte er
keinen Grund zu bilden, um deshalb von einer Gewãhrung des bedingten
Strafvollzuges abzusehen. Das Divisionsgericht hat seine Ablehnung da-
mit begründet, schon die Art des von Dr. S. begangenen Deliktes lasse
seinen Charakter in schlechtem Lichte erscheinen, auch lasse sein Ver-
halten in d er V oruntersuchung un d im gerichtlichen V erfahren Reue
und Einsicht in sein Vergehen ver1nissen. Dass in der Annahme der
Vorinstanz, Dr. S. habe das fragliche Zeugnis vorsãtzlich und im vollen
Bewusstsein sein er U nrichtigkeit ausgestellt, keine Aktenwidrigkeit un d
au eh keine Willkür la g, ist bereits erortert worden. W enn daher das
Divisionsgericht in der beharrlichen Bestreitung dieser Tatsache durch
Dr. S. Unaufrichtigkeit und mangelnde Reue erblickte, so kann auch
hiegegen nichts eingewendet werden. Dr. S. vertritt aber den Stand-
punkt, ein derartiges V erhalten eines Angeklagten im Strafverfahren
dürfe nicht zur Beurteilung seiner Würdigkeit für die Zubilligung des
bedingten Strafvollzuges herangezogen werden, da der Angeklagte sonst
in sein en V erteidigungsrechten in unzuHissiger W eise beeintrãchtigt würde.
Dieser Einwand kann nicht gehort werden. Es ist zwar richtig, dass
ein Angeklagter wegen unwahrer Aussagen, zum Unterschied von Zeugen,
keine Bestrafung zu ge,vãrtigen hat. Auch darf er deswegen nicht ohne
weiteres eines v ergehens überführt erklãrt werden, sofern seine rrat nicht
durch die gegebenen Umstãnde an sich erwiesen erscheint. Daraus kann
jedoch nicht hergeleitet werden, dass das Lügen ein rechtmãssiges Ver-
teidigungsmittel sei. Es ist dem Richter keineswegs verwehrt, ein solches
Verhalten bei der Strafzumessung, · also ·auch bei der Beurteilung der
Frage der Zubilligung des bedingten Strafvollzuges, bei der der Charakter
des Angeschuldigten mit zu würdigen ist, angemessen zu berücksichtigen.
Dass der Charakter eines Angeklagten nur auf Grund seines Vorlebens
beurteilt werden dürfe, trifft ni eh t z u; d en n sonst wãre in Art. 32, Abs. 2,
MStG nicht ausdrücklich neben dem Vorleben auch noch der Charakter
des Angeklagten aufgeführt worden. Eine solche Einschrãnkung wãre
übrigens auch logisch unverstãndlich. Der Richter soll bei der Würdigung
des Charakters eines Angeklagten alle ihm bekannten Tatsachen- heran-
ziehen. Dazu gehort aber auch der unmittelbare Eindruck, den der An-
geklagte dem Richter durch sein Verhalten vor Gericht erweckt hat. Unter
diesen Umstãnden kann aber von einer Ermessensüberschreitung nicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
- 3 No. 3 Ricorso in cassazione. Misutla de lia motivazione (O GM art. 189, al. 3, e art. 192). Auf die Beschwerde des Angeklagten kann nicht eingetreten werden. Die blosse Erhebung (Anmeldung) der Beschwerde genügt nicht, um das Kassationsverfahren in Gang zu bringen und durchführen zu kõnnen. Art. 189, Abs. 3, MStGO sieht vor, dass das Begehren einlãsslich begründet werden soll. Allerdings hat das Kassationsgericht in einem Urteil vom 11. De- zember 1917 in Sachen Rey (Sammlung 1915-1925 No. 65) erklãrt, das Fehlen einer einlãsslichen Begründung führe noch nicht dazu, auf eine rechtzeitig eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. Aber das kann nur für den Fali gelten, dass der Kassationsklãger bereits bei der Anmeldung seiner Beschwerde auf diejenigen Punkte, deren Überprüfung durch d·as Kassationsgericht er wünscht, hingewiesen hat. Aus Art. 192 MStGO ergibt sich deutlich, dass der Kassationsklãger bestimmte Antrãge stellen und, wenn er Verfahrensmãngel geltend machen wiH, die von ihm gerügten Tatsachen bezeichnen m us s. N ur wenn diesen Anforderungen genügt ist, ist das Kassationsgericht in der Lage, zu prüfen, ob einer der in Art. 188 MStGO aufgestellten Kassationsgründe gegeben oder nicht gegeben ist. Da der Kassationsklãger seiner am 24. Dezember 1935 erfolgten Beschwerdeanmeldung keinerlei Hinweise auf eine Verletzung · des materiellen Rechtes oder auf Verfahrensmãngel mitgegeben hat, ist dem Kassationsgericht die Überprüfung des divisionsgerichtlichen Urteils versagt. (13. Januar 1936, Baumgartner e. D. G. 6b.) 3. Die Einstellung in der bürgerlichen Ebrenfabigkeit ist nicht auf Fali e beschr~nlrt, in de nen d er V e1lurteilte eine ebrlose Gesinnung bekundete (l\IIStG Art. 29, Abs. 2). - Bei Beurteilung der Frage, ob der bedingte Strafvollzug (1\IIStG Art. 32) zugebilligt wet·den soll oder nicl1t, kann der Ricbter zur Würdigung des Charakters des Angeklagten alle ihm beliannten Tatsachen berüclisichtigen, auch de n Eindrucli, de n ibn1 d er Angeli:lagte durcb sein V erbalten vo1· Gericht erweclit hat. La possibilité de p1lononcer la privation des droits civiques n'est pas limitée aux cas ou le condamné a fait preuve de bassesse de caractere (art. 29, al. 2, CPM). - Lorsqu'il est appelé à statuer sur l'octroi du sursis (a1·t. 32 CPl\1), le juge peut, pour app1·écier le caractere du prévenu, tenir compte de tous les faits qui lui sont
No. 3 - 4 connus et mê1ne de Pimpression que le prévenu a faite par son attitude aux (lébats. La privazione dei (li1·itti CIVICI non e limitata ai casi in cui il condannato abbia dato p1·ova di sentimenti disonorevoli (at·t. 29, al. 2, de l CPJ\11). Pet· pronunciare sulla con(lanna condizionale (art .. 32 CPM) e giu(licare a tale scopo de l ca1·attere {le l prevenuto, il giudice puõ tener conto di tutti i fatti a lui COJiosciuti ed anche della impressione cl1e sul trihunale ha fatto il suo contegno alia udie11za. B. Diese Nebenstrafe kann der Richter gemãss Art. 29, Abs. 2, l\fStG über einen zu Gefãngnisstrafe V erurteilten verhãngen. Besondere Vor- aussetzungen führt das Gesetz nicht an. Die Beschwerdeschrift behauptet, nach Sinn und Geist des Gesetzes solle sie nur Personen, die aus gemeiner Gesinnung gehandelt haben, treffen. Diese Auffassung ist nicht richtig. Wie das Kassationsgericht schon in sein em U rteil vom 14. Dezember 1931 im Falle Bietenholz 1) anhand der f~ntstehungsgeschichte des Gesetzes festgestellt hat,. "\vurde der Art. 29, Abs. 2, MStG gerade deshalb so all- genlein gefasst, weil m an di e Verhãngung di ese r N ebenstrafe ni eh t n ur auf Fãlle, w o der \T erurteilte durch sein e T at eine ehrlose bzw. gemeine Gesinnung bekundet hat, beschrãnken wollte. Es wurde dabei insbesondere darauf verwiesen, dass der Status des Aktivbürgerrechtes ein Ganzes bilde und sich aus Rechten und Pflichten zusammensetze, die sich gegen- seitig bedingen. Man konne nicht die Pflichten verneinen, die Rechte aber für sich in Anspruch. nehrnen. Das Kassationsgericht hat daher in jenem Falle die Anordnung dieser Nebenstrafe auch auf Dienst- verweigerer, die aus ethischen Gründen den Dienst verweigern, zugelassen. Überlegungêh ãhnlicher Art führen dazu, diese Strafe auch hier für zu- lãssig zu erachten. l\1ag auch das Hauptmotiv, das Dr. S. bewog, die falsche Bescheinigung auszustellen, einem gewissen Mitleid mit dem l\fit- angeklagten R., also keiner moralisch verwerflichen Gesinnung, ent- sprungen sein, so lag hierin doch eine schwere Pflichtverletzung dern Staate gegenüber, die -eine bedenkliche Leichtfertigkeit verriet. Das Divisionsgericht w ar da h er zvveifellos berechtigt, von d er N ebenstrafe, der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit, Gebrauch zu machen. Es ist allerdings richtig, dass dies im angefochtenen Urteil nicht expressis verbis zum Ausdruck gebracht worden ist. Da rin kan n j edoch, entgegen der Auffassung des Angeklagten, kein Kassationsgrund er- blickt \verden; denn di e Begründung ergibt sich zwingend aus d er Gesamt- heit der vorinstanzlichen Urteilsmotive, so dass nicht gesagt werden kann, das Urteil enthalte hierüber keine Entscheidungsgründe (Art. 188, Ziff. 7, lVIStGO). .
1) Entscheidungen des MKG 1926-1935. No. 26.
- 5 No. 3 C. Der Angeklagte wendet sich endlich dagegen, dass ihm der be- dingte Strafvollzug nicht zugebilligt worden ist. Das Divisionsgericht hat deshalb hievon Umgang genommen, weil d er Charakter desAngeklagten ni eh t erwarten lasse, dass er durch di ese Massnahme von weitern V er- brer:hen o d er V ergehen abgehalten werde. Di ese Anforderung deckt si eh mit den Voraussetzungen, die das Gesetz an die Gewãhrung dieser Rechts- 'vohltat knüpft. Das wird auch von Dr. S. an sich nicht in Abrede gestellt. Er behauptet aber, der Vorwurf, den das Divisionsgericht gegen ihn erhoben habe, sei inhaltlich unzutreffend, und zudem vermochte er keinen Grund zu bilden, um deshalb von einer Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges abzusehen. Das Divisionsgericht hat seine Ablehnung da- mit begründet, schon die Art des von Dr. S. begangenen Deliktes lasse seinen Charakter in schlechtem Lichte erscheinen, auch lasse sein Ver- halten in d er V oruntersuchung un d im gerichtlichen V erfahren Reue und Einsicht in sein Vergehen ver1nissen. Dass in der Annahme der Vorinstanz, Dr. S. habe das fragliche Zeugnis vorsãtzlich und im vollen Bewusstsein sein er U nrichtigkeit ausgestellt, keine Aktenwidrigkeit un d au eh keine Willkür la g, ist bereits erortert worden. W enn daher das Divisionsgericht in der beharrlichen Bestreitung dieser Tatsache durch Dr. S. Unaufrichtigkeit und mangelnde Reue erblickte, so kann auch hiegegen nichts eingewendet werden. Dr. S. vertritt aber den Stand- punkt, ein derartiges V erhalten eines Angeklagten im Strafverfahren dürfe nicht zur Beurteilung seiner Würdigkeit für die Zubilligung des bedingten Strafvollzuges herangezogen werden, da der Angeklagte sonst in sein en V erteidigungsrechten in unzuHissiger W eise beeintrãchtigt würde. Dieser Einwand kann nicht gehort werden. Es ist zwar richtig, dass ein Angeklagter wegen unwahrer Aussagen, zum Unterschied von Zeugen, keine Bestrafung zu ge,vãrtigen hat. Auch darf er deswegen nicht ohne weiteres eines v ergehens überführt erklãrt werden, sofern seine rrat nicht durch die gegebenen Umstãnde an sich erwiesen erscheint. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass das Lügen ein rechtmãssiges Ver- teidigungsmittel sei. Es ist dem Richter keineswegs verwehrt, ein solches Verhalten bei der Strafzumessung, · also ·auch bei der Beurteilung der Frage der Zubilligung des bedingten Strafvollzuges, bei der der Charakter des Angeschuldigten mit zu würdigen ist, angemessen zu berücksichtigen. Dass der Charakter eines Angeklagten nur auf Grund seines Vorlebens beurteilt werden dürfe, trifft ni eh t z u; d en n sonst wãre in Art. 32, Abs. 2, MStG nicht ausdrücklich neben dem Vorleben auch noch der Charakter des Angeklagten aufgeführt worden. Eine solche Einschrãnkung wãre übrigens auch logisch unverstãndlich. Der Richter soll bei der Würdigung des Charakters eines Angeklagten alle ihm bekannten Tatsachen- heran- ziehen. Dazu gehort aber auch der unmittelbare Eindruck, den der An- geklagte dem Richter durch sein Verhalten vor Gericht erweckt hat. Unter diesen Umstãnden kann aber von einer Ermessensüberschreitung nicht