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MKGE 3 Nr. 29

MKGE 3 Nr. 29 — Schnellmann e. D. G. 7.

Mkg · 1938-10-31 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 29

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di e Richtigkeit sein er zur Begründung des behaupteten N otstandes ge-

gebenen Darstellung zu beweisen. Dem Strafprozess ist das im Zivil-

prozess geltende Prinzip d er V erteilung d er Beweislast auf di e Parteien

fremd. Die Sammlung und Sichtung der Beweise steht im Strafprozess

unter dem sogenannten Instruktionsprinzip, d. h. der Richter hat den

Beweis zu erforschen. Bei dieser Tãtigkeit und bei der Beweis"rürdigung

ist das Divisionsgericht frei. Es kann auch, entgegen der Auffassung

des Verteidigers, nicht verpflichtet werden, einer tatsãchlichen Behaup-

tung, die ihm nach der gesamten Aktenlage als unglaubwürdig und daher

als unerheblich erscheint, durch besondere Erhebungen an Ort und Stelle

nãher nachzugehen. Das Kassationsgericht ist daher an die Feststellung

der Yorinstanz, dass für S. die Gefahr einer dauernden Internierung

nicht ernsthaft bestanden hàbe, gebunden. Damit entfãllt die Annahme

eines Notstandes zum vorneherein.

D. D er V erteidigung ist zuzugeben, das s di ese Feststellung d er V or-

instanz einer gewissen Unsicherheit nicht entbehrt. Die Erwãgungen

d er V orinstanz enthalten in dieser Hinsicht gewisse Widersprüche. Das

ist j edoch deshalb belanglos, weil das Divisionsgericht au eh bei Annahme

d er Ilichtigkeit d er Darstellung des S. eine straflose N otstandshandlung

im Sinne von Art. 26 MStG verneinte, da dem Angeklagten die Erduldung

einer Internierung unter den obwaltenden Umstãnden hãtte zugemutet

werden kõnnen. Die Zumutbarkeit ist nach dem Gesetz von ausschlag-

gebender Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob eine straflos zu

la~sende Notstandshandlung vorliegt oder nicht. Wenn das Gericht auf

Grund der 'Würdigung der tatsãchlichen Verhãltnisse zu dem Schluss

gelangt ist, der Angeklagte habe durch den Eintritt in den spanischen

Kriegsdienst eine grõssere Gefahr auf sich genommen als durch die

Internierung, so kann von einer di e Straflosigkeit bewirkenden N otstands-

handlung im Sinne von Art. 26 MStG nicht gesprochen werden.

(31. Oktober 1938, Schnellmann e. D. G. 7.)

29.

Einstcllung in der biirgerlicl1en Ehrenfahigkeit (MStG Art. 39)

bei Verurteilung lvegen Eintritts in fremden J.\ililitardienst (MStG

Art. 94) im Fali e eines Bürgerliriegs.

Privation des droits civiques (art. 39 CPl\tl) prononcée contre

celui qui!l au cours d'une guerre civile, a pris du service dans une

armée étrangere

(ai~t. 94 CPM).

Privazione dei diritti civici (CPM art. 39) in caso fli condanna

p er servizio militare, presta to all'estero (art. 94 CPM), durante

una guerra civile.