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No. 29
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di e Richtigkeit sein er zur Begründung des behaupteten N otstandes ge-
gebenen Darstellung zu beweisen. Dem Strafprozess ist das im Zivil-
prozess geltende Prinzip d er V erteilung d er Beweislast auf di e Parteien
fremd. Die Sammlung und Sichtung der Beweise steht im Strafprozess
unter dem sogenannten Instruktionsprinzip, d. h. der Richter hat den
Beweis zu erforschen. Bei dieser Tãtigkeit und bei der Beweis"rürdigung
ist das Divisionsgericht frei. Es kann auch, entgegen der Auffassung
des Verteidigers, nicht verpflichtet werden, einer tatsãchlichen Behaup-
tung, die ihm nach der gesamten Aktenlage als unglaubwürdig und daher
als unerheblich erscheint, durch besondere Erhebungen an Ort und Stelle
nãher nachzugehen. Das Kassationsgericht ist daher an die Feststellung
der Yorinstanz, dass für S. die Gefahr einer dauernden Internierung
nicht ernsthaft bestanden hàbe, gebunden. Damit entfãllt die Annahme
eines Notstandes zum vorneherein.
D. D er V erteidigung ist zuzugeben, das s di ese Feststellung d er V or-
instanz einer gewissen Unsicherheit nicht entbehrt. Die Erwãgungen
d er V orinstanz enthalten in dieser Hinsicht gewisse Widersprüche. Das
ist j edoch deshalb belanglos, weil das Divisionsgericht au eh bei Annahme
d er Ilichtigkeit d er Darstellung des S. eine straflose N otstandshandlung
im Sinne von Art. 26 MStG verneinte, da dem Angeklagten die Erduldung
einer Internierung unter den obwaltenden Umstãnden hãtte zugemutet
werden kõnnen. Die Zumutbarkeit ist nach dem Gesetz von ausschlag-
gebender Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob eine straflos zu
la~sende Notstandshandlung vorliegt oder nicht. Wenn das Gericht auf
Grund der 'Würdigung der tatsãchlichen Verhãltnisse zu dem Schluss
gelangt ist, der Angeklagte habe durch den Eintritt in den spanischen
Kriegsdienst eine grõssere Gefahr auf sich genommen als durch die
Internierung, so kann von einer di e Straflosigkeit bewirkenden N otstands-
handlung im Sinne von Art. 26 MStG nicht gesprochen werden.
(31. Oktober 1938, Schnellmann e. D. G. 7.)
29.
Einstcllung in der biirgerlicl1en Ehrenfahigkeit (MStG Art. 39)
bei Verurteilung lvegen Eintritts in fremden J.\ililitardienst (MStG
Art. 94) im Fali e eines Bürgerliriegs.
Privation des droits civiques (art. 39 CPl\tl) prononcée contre
celui qui!l au cours d'une guerre civile, a pris du service dans une
armée étrangere
(ai~t. 94 CPM).
Privazione dei diritti civici (CPM art. 39) in caso fli condanna
p er servizio militare, presta to all'estero (art. 94 CPM), durante
una guerra civile.