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No. 26 - 60 in d er bürgerlichen Ehrenfãhigkeit einzustellen. Dagegen ist von einer Degradierung Umgang zu nehmen; denn es darf nicht ausser Acht ge- lassen werden, dass W. nicht in seiner Stellung als Offizier, sondern als Privatmann gehandelt hat, so dass er für dieses Vergehen lediglich auf Grund von Art. 6 MStG dem Militãrstrafrecht untersteht. In solchen Fãllen kann eine Degradierung nur dann in Frage kommen, wenn die Tat an sich eine derart niedrige Gesinnung des Tãters verrãt, dass die Entsetzung vom Grade im Interesse des Ansehens und der Autoritãt des Offizierskorps geboten erscheint. Das trifft jedoch hier nicht zu. E s liegt ferner au eh k ei n Anlass vor, d em Beschwerdeführer di e Rechtswohl- tat des bedingten Strafvollzuges zu versagen. Di e V oraussetzungen des Art. 32 MStG sind erfüllt. W. wird, zumal im Hinblick auf das Ansehen, das er bisher bei seinen Mitbürgern genoss, durch die über ihn verhãngte Strafe auf das Empfindlichste betroffen, und es kann erwartet werden, dass er sich, auch wenn die Strafe nicht,vollzogen wird, in Zukunft wohl verhalten werde. Di e Probezeit ist auf drei J ahre anzusetzen. Da di e V erurteilung des W. grundsãtzlich bestehen bleibt, ist d er Kostenentscheid der Vorinstanz, laut welchem dem Beschwerdeführer zwei Drittel der divisionsgerichtlichen Kosten auferlegt worden waren, zu bestãtigen. (28. Februar 1938, Oblt. W. e. D. G. 5a.) 26. Kassierung des Urteils, weil im Urteilsdispositiv nicht san1tlicbc Gesetzesartikel, die zur Anwendung zu kommen haben, aufgeführt wurden (Erw. E). - Bei der Prüfung der Frage, ob der bedingte Strafvollzug ge\\Tahrt werden soll, kann auch auf das Ve1·balten · des Taters nach der Tat abgestellt werdcn (Erw. F). Jugement cassé pour la raison que tous les articles de loi dont il a été fait application n'ont pas été 1nentionnés dans le dispositif du jugement (cons. E). -- P o ur l'octroi du sursis, o n peut tenir compte du comportement du prévenu apres le délit (cons. F). Cassazione di una sentenza perche nel dispositivo non vennero indicati tutti gli articoli applicati (cons. E). - Ne li' esame della quistione se si debba ammettere o n1eno la condanna condizionale (art. 32 CPl\1) si puõ tene r presente la condotta del condannato, posteriore al delitto (cons. F). E. Die Vorinstanz hat - wie dies im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 161, Ziff. 2c, MStGO in stãndiger Praxis zu geschehen pflegt - im Straferkenntnis die Gesetzesbestimmungen, auf die sie ihr Urteil gründet, einzeln aufgeführt, ohne jedoch den Art. 11 MStG, welcher
- 61 No. 27 von der verminderten Zurechnungsfãhigkeit, und den Art. 47 MStG, welcher von der Strafmilderung im allgemeinen handelt, zu erwãhnen. D ara us muss geschlossen werden, dass das Divisionsgericht die verminderte Zurechnungsfãhigkeit, obwohl es, wie sich aus seinen Erwãgungen er- gibt, eine solche als bestehend und für das Strafmass beachtlich erachtete, bei der Bemessung der Strafe - offenbar irrtümlicherweise - dann doch ni eh t berücksichtigt hat. Darin liegt eine Gesetzesverletzung; denn wenn das Divisionsgericht Milderungsgründe als gegeben erachtet, dann ist es auch verpflichtet, diesen bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Das angefochtene Urteil ist daher gemãss Art. 193 MStGO mit Bezug auf die Strafe aufzuheben, und das Kassationsgericht hat nach Art. 194 MStGO die Strafe von sich aus festzusetzen. F. Das zur Beurteilung stehende Delikt erfordert grundsãtzlich eine strenge Ahndung, da hier eine Vorschrift verletzt wurde, deren Nichtbeachtung eine unmittelbare Schãdigung des Staates zur Folge hatte. N. hat auch nicht etwa n.ur aus Unachtsamkeit, sondern aus Eigennutz gehandelt, wobei er zudem mit grosser Hartnãckigkeit und Schlauheit zu Werke ging. Erschwerend fãllt ins Gewicht, dass er sich der wiederholten Anstiftung und Gehilfenschaft schuldig gemacht hat, wãhrend andererseits seine verminderte Zurechnungsfãhigkeit nach Art.l1 in Verbindung mit Art. 47 1\IStG strafmildernd berücksichtigt werden muss. In Anbetracht der gesamten Umstãnde erachtet das Kassations- gericht eine Gefãngnisstrafe von fünf Monaten als angemessen. Ausser- dem ist N. angesichts der durch sein Verhalten an den Tag gelegten gemeinscha.ftswidrigen Gesinnung gemãss Art. 29, Abs. 2, MStG auf zwei J ahre in d er bürgerlichen Ehrenfãhigkeit einzustellen. Das Vorleben des N., seine zahlreichen Verurteilungen, die Skrupel- losigkeit, mit der er vorgegangen ist, sowie auch sein lügenhaftes Ver- halten nach der Tat bekunden eine Einsichtslosigkeit, die die Zubilligung des bedingten Strafvollzuges nicht rechtfertigt. Aus demselben Grund ist auch von der Anordnung des militãrischen Strafvollzuges Umgang zu nehmen, zumal da N. das Delikt als Privatperson begangen und die militãrgerichtliche Ahndung lediglich auf Grund von Art. 6 MStG zu erfolgen hat. (28. Februar 1938, Neuenschwander e. D. G. 5a.) 1) 27. Dienstverweigerung (1\JIStG A1·t. 81) aus rcligiõsen Gründen. Refus de servir (art. 81 CPM) pour des n1otifs religieux. Rifiuto d ei servizio (CPM art. 81) p er motivi religiosi.
1) Das Urteil enthãlt im übrigen eine Bestãtigung der im Urteil No. 25 in Erw. B, C un d D gemachten Ausführungen.