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No. 24 - 50 La privazione d ei diritti civici (ar t. 39 CPM) puõ essere pro- nunciata anche pe1~ delitti non disonorevoli. 11 codice penale militare differisce, sopt·a questo punto, dai codice penale svizzero. D. D er V erteidiger rügt endlich, das s d er Beschwerdeführer in d er bürgerlichen Ehrenfãhigkeit eingestellt wurde. Di ese N ebenstrafe dürfe nur bei entehrenden Verbrechen ausgefãllt werden, nicht aber bei einer Tat, die, wie dies hier der Fali sei, aus achtenswerten Motiven begangen wurde. Das neue eidgenõssische bürgerliche Strafgesetzbuch knüpfe diese N ebenstrafe an di e ausdrückliche Voraussetzung, dass di e T at >. Das Fehlen dieser Umschreibung im Militãr- strafgesetzbuch sei nur auf die Knappheit des Gesetzes und nicht auf einen gewollten V erzicht zurückzuführen. Diese Auffassung ist nicht richtig, Das Kassationsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1931 in Sachen Bietenholz (vgl. Entscheidungen MKG 1926-1935, No. 26, S. 82 ff.) mit eingehender Begründung - auf die hier verwiesen sei - dargetan, dass der Gesetz- geber bewusst und absichtlich eine solche Einschrãnkung, die im Entwurf vorgesehen war, weggelassen hat, gerade um dadurch eine Anwendung dieser Nebenstrafe auf Vergehen, die keine ehrlose Gesinnung bekunden, zu ermõglichen (vgl. Protokoll der Expertenkommission 7. Sitzung vom
13. April 1917, S. 90/92). Bei dieser Sachlage kann somit von einer Gesetzesverletzung ni eh t di e Rede sein, wenn di e V orinstanz d en Beschwer- deführer ohne Berücksichtigung der von ihm bei der zur Beurteilung stehenden Tat bekundeten Gesinnung, auf Grund des ihr zustehenden freien Ermessens, in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit eingestellt hat. (25. August 1938, Hirzel e. D. G. 6.) 24. Rechtsfragen und Tatfragen (Erw. A). - Unter «fremdem Militãrdienst» (l\ISt G Art. 94) ist jedwede Dienstleistung bei einer nach der in dem betreffenden Staate bestehenden Organisation dem Ileere zugehõrigen o d er angeg liederten Institution z u verstehen. n·arunter fallt auch der Dienst hinter der Front (z .. lt in Armee- werlístatten) soweit d er in Frage stehende Betrieb orgauisatorisch einen Bestandteil des Heeres bild(lt uud demgen1ass die darin tatigen Mannschaften unter militariscber Befehlsgelvalt stehen (Et~w. B). -- Die Entstebungsgescbichte ist bei der Auslegung eines Gesetzes n ur dann zu Rate zu ziehen, wenn d er W ortlaut un d Sinn des zu interpretierenden Textes zu Z\veifcln Anlass gibt (Er\iv. B, a. E). Questions de droit e t questions de fai t (cons. A). - Constitue un « service militaire étranger» to u t service accom_pli dans un
- 51 No. 24 organisn1e qui, dans le pays en cause, fait partie de l'armée ou y est rattaché. 11 en est ainsi notamment du service derriere le front (dans des ateliei~s militaires par e x.) lorsqu'il s'agit d'établissements qui représentent, organiquement, un élément de l'armée de telle sorte que les homn1es qui y sont occupés se trouvent placés sous autorité militaire (cons. B). - On ne doit, pour interpréter la loi, se reporter à sa genesc que si les tern1es et le sens de la disposition à intei~préter pi~êtent au do u te (cons. B in fine). Quistioni di diritto e quistioni di fatto (cons. A). - Deve conside1~a1·si servizio Inilitare all'este ro (art. 94 CPl\1.) o g ni scrvizio, coilliJinto }li~esso una organizzazione, esistente nello stato di cui si ti~atta, ebe faccia Ilarte dcll' a1·n1ata o di istituzioni relative. Vi e eom11reso auche il servizio dietro ii ironte (per esempio in opifiei militari), in quanto si tratti di organizzazioni, eh e costituiscano un elemento dell'armata e che di conseguenza gli uomini occupativi si trovino sotto l'autorità militare (cons. B). - N e lia intei·preta- zione di una legge si puõ far capo alia sua genesi solo quando il testo e lo S}lirito di essa lascino de i dubbi (cons. B in fine). A. Der Verteidiger behauptet in erster Linie, das Divisionsgericht habe den Art. 94, Abs. 1, MStG verletzt, indem es zu Unrecht die Tãtigkeit des B. in der fraglichen Autoreparaturwerkstãtte als Leistung fremden Militãrdienstes im Sinne d er erwãhnten Gesetzesbestimmung era eh tet habe. Demgegenüber wendet der Auditor ein, es handle sich hiebei um eine Feststellung tatsachlicher Natur, die für das Kassationsgericht verbindlich sei. Infolgedessen erübrige es sich, auf die Ausführungen des Beschwerde- führers über d en Begriff des > nãher einzutreten. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Tatsachlicher Natur sind wohl die Feststellungen der Vorinstanz über die Ausgestaltung des in Rede stehenden Betriebes und über die vom Beschwerdeführer darin ausgeübte Tãtigkeit. Ob aber diese Tãtigkeit als > im Sin ne von Art. 94, Abs. l. M S t G z u erachten sei, ist ei ne Rechts- frage, die der Überprüfung durch das Kassationsgericht untersteht. B. D er V erteidiger begründet sein en Standpunkt in d er W eise, dass er anhand d er schweizerischen V erhãltnisse darzutun versu eh t, dass di e Leistung von Arbeit in einer solchen W erkstãtte ni eh t als Erfüllung der Dienstpflicht, wie sie in der schweizerischen Militãrorganisation um- schrieben ist, erachtet werden kõnne. Diese Argumentation geht fehl. Bei d er Beurteilung, o b > vorliegt, spielt di e Frage der Dienstpflicht ohnehin keine Rolle, weil eine solche ja für Schweizer- bürger dem betreffenden fremden Staate gegenüber gar nicht in Frage kommen kann. Und in gleicher Weise ist auch ohne Bedeutung, ob die zur Beurteilung stehende Dienstleistung~ wenn sie in der Schweiz erfolgt
No. 24 - 52 wãre, als schweizerischer Militãrdienst qualifiziert werden müsste. Es geht daher nicht an, den Begriff > im Sinne des Art. 2, Ziff. 1, MStG und die darüber bestehende Rechtsprechung und Doktrin zur Auslegung des Art. 94, Abs. 1, MStG heranzuziehen. Massgebend sind hier vielmehr die Verhãltnisse desjenigen Landes, in welchem die zur Beurteilung stehende Dienstleistung erfolgte. Militãrdienst ist daher jedwede Dienstleistung bei einer nach der in dem betreffenden Staate bestehenden Organisation dem Heere zugehõrigen oder angegliederten Institution. Es fãllt also darunter, wie das Divisionsgericht mit Recht bemerkt, nicht nur der eigentliche Soldatendienst bei der Truppe an der Front, sondern auch der Dienst hinter der Front, soweit der in Frage stehende Betrieb organisatorisch einen Bestandteil des I-Ieeres bildet und demgemãss die darin tãtigen Mannschaften unter militãrischer Befehls- gewalt stehen. Der Begriff > umfasst somit auch den Dienst in Armeewerkstãtten, wenn die vorgehenden Voraussetzungen erfüllt sind,
d. h. eben, wenn diese Betriebe dem Heere angegliedert und militãrisch organisiert sind. Diese Auslegung steht keineswegs im Widerspruch zum Wortlaut und Sinn des Art. 94 MStG. Dieser verfolgt nicht nur den Zweck zu verhindern, dass Schweizerbürger ihr Blut für fremde Staaten ver- giessen; vie]mehr soll damit ganz allgemein verhindert werden, dass Schweizerbürger sich unter die Befehlsgewalt einer auslãndischen Armee begeben und dadurch für die schweizerische Armee verloren gehen. Auch liegt hierin - zumal wenn der betreffende auslãndische Staat mit einem andern Staate im Kriege steht- eine Einmischung in ftemde Hãndel. Das birgt aber notwendigerweise die Gefahr einer Stõrung der Beziehungen der Schweiz zu dem betreffenden Staate in sich. Die Schweiz bekennt si eh zu d er Maxime de r absoluten N eutralitãt, di e nicht n ur d em Staate als Inhaber der offentlichen Gewalt, sondern auch dem einzelnen Bürger Pflichten auferlegt. Demzufolge wurden in Art. 92 und 93 MStG verschiedene Straftatbestãnde aufgestellt, die im Marginale ausdrücklich als > bezeichnet sin d. W en n n un im unmittel- baren Anschluss hieran in Art. 94 MStG der Eintritt in fremden Militãr- dienst unter Strafe gestellt wurde, so ist kiar, dass auch dieser Tatbestand mit unter dem Gesichtspunkt der Neutralitãtverletzung gewürdigt werden muss, auch wenn dadurch in erster Linie eine Schwãchung der eigenen Wehrkraft verhindert werden soll. Es liegt daher kein Grund vor, den Begriff > einschrãnkend auszulegen. Auf di e entstehungs- geschichtlichen Erorterungen der Beschwerde zu Art. 94 MStG braucht nicht eingetreten zu werden. Die Entstehungsgeschichte ist bei der Aus- legung eines Gesetzessatzes n ur dann zu Rate zu ziehen, wenn d er W ort- laut und Sinn des zu interpretierenden Textes zu Zweifeln Anlass gibt. Das trifft aber hier nicht zu. (25. August 1938, Brãm e. D. G. 6.) /