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No. 23
Der Oberaudiior beantragi, es sei auf das Revisionsgesuch nichi
einzuireien.
A. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als >.
E s ist selbstverstãndlich, dass heute,
nachdem seit dem angefochtenen Urteil mehr als 30 Jahre verflossen
sind, eine Kassationsbeschwerde, die gemãss Art. 189, Abs. 2, MStGO
binnen 24 Stunden nach der Eroffnung des Urteilsspruches anzumelden
ist, nicht mehr in Frage kommen kann. Zweifellos handelt es sich nur
u m ei n Revisionsgesuch, auf das j edoch nicht eingetreten werden kan n.
B. Seit Erlass des vorerwãhnten Beschlusses des Militãrkassations-
gerichtes vom 11. April 1908 hat der Beschwerdeführer nichts unter-
nommen, um das gegen ihn ergangene Kontumazialurteil des Disziplinar-
gerichtes gemãss Art. 167 MStGO aufheben zu lassen. Dazu wãre er
aber, wenn er sich stellen würde, heute noch in der Lage, da für die
Entlassung eines Offiziers eine Verjãhrung nicht in Frage kommen kann
(vgl. per analogiam das Urteil in Sachen Simon vom 22. Dezember 1932,
abgedruckt in den Entscheiden des MKG 1926-. 1935, No. 34, S. 102 ff.).
Es liegt daher noch kein durch ein rechtskrãftiges Urteil geschlossenes
Verfahren vor, so dass gemãss Art. 199 MStGO auch auf das Revisions-
gesuch vom 30. Juni 1938 aus den nãmlichen Gründen, die für den Be-
schluss vom 11. April 1908 massgebend waren, nicht eingetreten werden
kann. W en n d er Beschwerdeführer di e über ihn verhãngte Entlassung
als Offizier anfechten will, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als sich
vor einem Divisionsgericht zu stellen und die Aufhebung des Kontumazial-
urteils vom 30. Dezember 1907 und die Einleitung des ordentlichen Ver-
fahrens zu verlangen, wobei er im Hinblick darauf, dass das Disziplinar-
gericht heute nicht mehr besteht, auf Grund des durch Gesetz vom
28. Oktober 1937 abgeãnderten Art. 48, letzten Absatzes, MStGO beim
Bundesrat die Bestimmung 'des mit der neuen Beurteilung des Falles
zustãndigen Divisionsgerichtes beantragen soll.
(25. August 1938, Revisionsbegehren des ehemaligen Hptm. Fischer e.
Disziplinargericht.)
23.
Die Einstellung in der bürgerlichen El1renfahigkeit (MStG
Art. 39) ist au eh zulassig bei V ergehen, di e keine ehrlose Gesinnung
bekunden. Ilas l}IStG weicht in dieser Hinsicht vom eidgenõssiscben
bürgerlichen Strafgesetzbuch ab.
La privation des droits civiques (art. 39 CPM) peut être pro-
noncée même pour des délits ne dénotant pas une bassesse de carac-
tere. Le CPl\1 differe sur ce point du CPS.
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