Erwägungen (5 Absätze)
E. 43 No. 21 21. lm Verfahren gegen mehrere Angeklagte ist es zuliissig, für jeden Angeklagten eine besondere Anklagescl1rift zu verfassen (MStGO Art. 124) (Erw. 1\). - Eine Zeugeneinvernahme über Tatsachen, die bereits anderweitig abgeklãrt oder zur Beurteilung des eingel{lagten Vergehens nicht von Bedeutung sind, · braucht nicl1t stattzufinden (MStGO Art. 130) (Erlv. B). - Unter «An- werben» (l\IStG Art. 94) ist ganz al1gemein eine Tatigkeit zu ver- stehen, die darauf hinzielt, Gelegenheit zum Eintritt in fremden Militardienst zu verschaffen bzw. einen so1chen Eintritt zu ver- mitteln. Es spielt grundsãtz1ich keine Rolle, ob sich der Dienst- lttstige zum Eintritt in den fremden Dienst bereits entschlossen hatte oder nicht und welche Motive für ihn bestimmend waren (Erw. D). - Gesichtspunkte für die Strafzumessung (MStG Art. 44) bei Verurteilung nach MStG Art. 94 (Erw. E). - Der Umstand, dass der Tater aus Üherzeugung und nieht aus ehrloser Gesinnung hande1te, schliesst die Einstellung in der bürger1ichen Ehrenfãl1igkeit (l\'IStG Art. 39) nicht aus (Erw. F). - Die Zeit der Siclterlteitshaft zwischen d er V erurteilung durch das Divisionsgericht und der Erledigung der Kassat~onsbeschwerde ist auf die Strafe an- zurechnen (MStG Art. 50) (Erw. H). Dans une procédure dirigée contre p1usieurs prévenus, on peut t•édiger un acte d'accusation séparé pour chacun d'eux (art. 124 PPM) (cons. A). - 11 n'est pas nécessaire d'entendre des témoins sur des faits déjà é1ucidés 011 sans pertinence pour le jugement de l'infraction en cause (art. 130 CPM) (cons. B). - Par «enrô1er» (art. 94 CPM), il faut entendre, d'une maniet·e générale, to u te activité visant à créer des occasions d'engagement dans une armée étrangere ou à servir d'intermédiaire pour un tel engagement. 11 importe peu, en principe, que celtti dont l'enrôlement est en cause eut' déjà pris le pal'ti de s'enrôler et les motifs qui l'ont détet·miné son t indifférents (cons. D). - Considérations qui peuvent déterminer la rnesure de la peine (ar t. 44 CPM) en cas de condamnation pro- noncée en application de l'art 94 (cons. E). - Le fait que l'auteur du délit a agi pour des raisons de conscience et non par bassesse de caractere ne s'oppose pas à ce qtt'il soit t)rivé des droits civiques (art. 39 CPM) (cons. F). - 11 faut imputer s ur la peine privative de liberté la durée de la détention préventive entre le jugement du tribunal de division et l'arrêt du TMC (art. 50 CPM) (cons. H).
No. 21 -
E. 44 In una 11rocedura contro phl prcvenuti si possono redigere tanti speciali atti d'accusa quanti son o g li imputati (O GM art. 124) (cons. A). -- L'audizione di testimoni, sopra iatti già al trimenti chiariti o cl1e non banno in1portanza per il giurlizio, puõ omettersi (art. 130 OGM) (cons. B)., - Si intende per arruola1·e, in genere (a1·t. 94 CPM), qualunque attività, cl1e abbia per iscopo di creare occasioni d'enti .. ata in 11na ai~mata straniera o di servire da inter- nte<liario a ta le efietto. N o n ha importanza, in }Jrineipio, il sapere se colui, ebe vuole ar1·uolarsi, aveva già preso una d~eisione al rlguardo e quali sieno i motivi eh e l'hanno dete1·minato (cons. D). - Principii per la comntisurazione della pena (art. 44 CPM) in easo di condanna a norma de li' a1·t. 94 (cons. E). - li fatto, cl1e il colpevole ha agito per convinzione e non per motivi disonorevoli,. no n esclu<le la privazione d ei diritti civici (art. 39 CPl\1) (cons. F). - I.,ja <letenzione preventiva, nel periodo di tempo decorrente dalla condanna da pa1·te del tribunalc di divisione alia sentenza del tri- bunale di cassazione, deve co1nputarsi ne lia pena (CPJ\11 art. 50) (cons. H). A. Die Beschwerde rügt in erster Linie, dass der Auditor es unter- lassen habe, d en gesamten Sachverhalt in einer gemeinsamen Anklageschrift niederzulegen, obwohl das V erfahren von Anfang an vereinheitlicht worden sei. Die Militãrstrafgerichtsordnung enthãlt keine Vorschriften über die Vereinigung mehrerer, zusammenhãngender, gegen verschiedene An- geschuldigtê gerichteten Strafverfahren. Dass eine solche grundsãtzlich zulãssig ist, kann nicht bezweifelt werden und wird übrigens auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Ob in einem solchen Falle auch die Anklagen in einer gemeinsamen Schrift zu vereinigen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn wenn dies auch zutreffen sollte, so vermõchte di e Missachtung dieser V orschrift eine Kassation des vorliegenden Entscheides deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die Beschwerdeführer nicht darzutun vermochten, dass sie hiedurch in ihrer Verteidigung beschrãnkt worden seien. Keiner der Beschwerdeführer wurde auf Grund von Tatbestãnden verurteilt, die nicht in der ihn betreffenden Anklageschrift vollumfãnglich aufgeführt worden waren. Au eh hatten alle V erteidiger wãhrend mindestens drei W o eh en Gelegen- heit, das gesamte Aktenmaterial und damit auch sãmtliche Anklage- schriften einzusehen, so dass sie im Zeitpunkte der H~uptverhandlung über den gesamten ProzeBstoff unterrichtet sein konnten. Damit entfãllt eine Kassation auf Grund von Art. 188, Ziff. 6, MStGO. Der Kassations- grund des Art. 188, Ziff. 5, MStGO liegt deshalb nicht vor, weil es sich hier nicht um eine wesentliche Verfahrensvorschrift handelt.
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E. 45 No. 21 B. Es wird von den Beschwerdeführern ferner gerügt, dass das Divisionsgericht die von d er V erteidigung angerufenen Zeugen [ folgen 12 Namen] nicht vernommen habe, welche den guten Leumund des A. hãtten erhãrten sollen und welche hãtten bezeugen kõnnen, dass A. in Versammlungen nicht für den spanischen Kriegsdienst geworben, sondern sogar vorn Eintritt in diesen Dienst abgeraten habe. Au eh. diese Einrede ist ni eh t begründet, da di e Tatsachen, über welche diese Zeugen hãtten aussagen sollen, entweder bereits ander- weitig abgeklãrt o d er aber zur Beurteilung des eingeklagten V ergehens nicht von Bedeutung waren. Über die Per~õnlichkeit des A. wurde ein von der Verteidigung beigebrachtes Schreiben des Dr. R. dem Gerichte zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde sein guter Leumund ohnehin von niemandem in Zweifel gezogen, sondern gegenteils im Urteil ausdrücklich anerkannt. Es erübrigte sich daher, hierüber noch Zeugen zu vernehmen. Dass A. in õffentlichen Versammlungen für den spanischen Kriegsdienst geworben habe, ist ihm von der Anklage nicht vorgeworfen worden. Ein Gegenbeweis war daher nicht notwertdig. Nachdem teils durch das eigene Gestãndnjs des A., teils durch die übrigen vom Divisionsgericht festgestellten Tatsachen die hervorragende Rolle, die A. in der Organisa- tian zur Gewinnung von Freiwilligen für die spanische Volksfront gespielt hat, einwandfrei erwiesen war, konnte der Frage, ob A. im einen oder andern Fali - vie1leicht aus Vorsicht oder anderen Gründen - vom Eintritt in den spanischen Kriegsdienst abgeraten hat, keine ausschlag- gebende Bedeutung zukommen. W enn daher das Divisionsgericht von der Vernehmung dieser Zeugen Urngang genommen hat, so lag darin keine unzulãssige Beschrãnkung d er V erteidigung. D .. Die Beschwerde behauptet sodann, das Divisionsgericht habe den Art. 94, Abs. 2, MStG verletzt. Der festgestellte Sachverhalt recht- fertige n ur eine V erurteilung wegen Beihilfe zum Eintritt in fremden Militãrdienst, ni eh t aber wegen Vorschubleistung zur Anwerbung: eine W erbung habe hier gar nicht stattgefunden, da di e in Frage stehenden Spanienfahrer aus eigenem Antrieb in den Dienst der spanischen Volks- front getreten seien. Das Divisionsgericht hat in tatsãchlicher Hinsicht und daher für das Kassationsgericht verbindlich festgestellt, dass eine internationale Organisation mit Sitz in Barcelona und París besteht, welche sich mit der Ergãnzung un d N eubildung d er in Spanien kãmpfenden internationalen Brigaden befasst, wãhrend die einzelnen Landesorganisationen - wie auch die schweizerische - vor aUem zu dem Zwecke geschaffen wurden, dieser internationalen Organisation ihre Unterstützung in bezug auf die Zuführung eigener Volksgenossen und den Durchtransport fremder Frei- williger zu gewãhren. Angesichts dieser Sachlage sowie der weiteren im angefochtenen Urteil angeführten Tatumstãnde kann ein Zweifel darüber, dass es sich bei der Tãtigkeit dieser internationalen Organisation um eine Anwerbung im Sinne des Art. 94, Abs. 2, MStG handelt, nicht be-
No. 21 -
E. 46 stehen. Di e Beschwerdeführer fassen diesen Begriff zu eng. U nter <<An- werbung >> ist ganz allgemein eine Tãtigkeit zu verstehen, di e darauf hinzielt, Gelegenheit zum Eintritt in fremden Militãrdienst zu verschaffen bzw. einen solchen Eintritt zu vermitteln. Es spielt daher grundsãtzlich keine Rolle, ob der Dienstlustige zum Eintritt in den fremden Dienst bereits entschlossen war oder nicht und welche Motive -
d. h. ob eigen- nützige oder ideale - für ihn bestimmend waren. Eine einschrãnkende Auslegung im Sinne der Auffassung der Beschwerdeführer würde dem Zweck, der dieser Bestimmung zugrunde liegt und der, wie das Marginale des Art. 94 zeigt, auf eine Verhinderung d er Schwãchung d er W ehrkraft hinzielt, nicht gerecht. Um einer solchen Schwãchung wirksam entgegen- zutreten, genügt es ni eh t, n ur d en j enigen zu bestrafen, d er durch eigent- liche Überredung einen Schweizer zu einem Eintritt bewegt, sondern es ist ganz allgemein di e V ermittlung des Eintrittes in fremden Militãr- dienst zu ahnden. Auch die sprachliche Erwãgung der Beschwerdeführer, das Wort <<anwerben>> sei gleichbedeutend mit <<um etwas oder jemanden anhàlten>>, und es kõnne daher auch aus diesem Grunde die Vermittlung des fremden Dienstes allein für eine Strafbarkeit auf Grund von Art. 94, Abs. 2, MStG nicht genügen, .ist nicht schlüssig. Schon der Umstand, dass jemand seine Vermittlerdienste zur Verfügung stellt, wirkt- zumal wenn hiefür, wie dies vorliegend zutrifft, eine eigentliche Organisation geschaffen wurde - lockend. Die Verwendung des Ausdruckes <<An- werbung >> im Gesetz schliesst daher keineswegs aus, das s darunter ganz allgemein eine solche V ermittlertãtigkeit verstanden werden kann, ohne dass im einzelnen Fali untersucht zu werden braucht, wie weit eine psychische Beeinflussung der betreffenden Dienstlustigen stattgefunden hat. Auf die entstehungsgeschichtlichen Erõrterungen der Beschwerde zu Art. 94 braucht ni eh t eingetreten zu werden. Di e Entstehungsgeschichte ist bei der Auslegung eines Gesetzessatzes nur dann allenfalls zu Rate z u ziehen, wenn d er W ortlaut un d Sinn des zu interpretierenden Textes zu Zweifeln Anlass geben. Das trifft aber hier nicht zu. Es besteht insbesondere kein Grund, auf eine alte, dem Geist des neuen Gesetzes in keiner W eise mehr entsprechenden Auslegung des Begriffes d er <<An- werbung >> (im Sinne einer V erleitung zum Abschluss eines Sõldnervertrages) zurückzugreifen. Ist nach dem Gesagten in der vom Divisionsgericht festgestellten Tãtigkeit d er fraglichen internationalen Organisation eine W erbetãtigkeit im Sinne von Art. 94, Abs. 2, MStG zu erblicken, so entfãllt der Einwand der Beschwerdeführer, dass die ihnen vorgeworfene Unterstützung dieser Organisation durch Zuführung schweizerischer Volksgenossen lediglich eine Beihilfe zum Eintritt in fremden Militãrdienst darstelle. Es kõnnte si eh gegenteils fragen, o b ni eh t angesichts d er intensiven V ermittler- bzw. Hilfstãtigkeit, die die Beschwerdeführer entfalteten, auch bei ihnen Anwerbung und nicht nur Vorschubleisten zu Anwerbung hãtte ange- nommen werden sollen. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben.
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E. 47 No. 21
E. Die Beschwerde macht weiter geltend, das Divisionsgericht habe
in gesetzwidriger W eise im vorliegenden FaHe strengere Strafen aus-
gefãllt, als es in Fãllen von Eintritt in die franzõsische Fremdenlegion
zu verhãngen pflege.
Auch diese Rüge geht fehl. Die Bemessung der Strafe innerhalb
des vom Gesetz vorgeschriebenen Strafrahmens ist Sache des freien
richterlichen Ermessens und daher der Überprüfung durch das Kassations-
gericht entzogen. Ein Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermessensüber-
schreitung kõnnte nur dann in Betracht kommen, wenn das Divisions-
gericht hiebei Umstãnde berücksichtigt hãtte, die nach dem klaren Sinn
des Gesetzes gar nicht hãtten berücksichtigt werden dürfen. Das trifft
jedoch nicht zu. Es widerspricht keineswegs dem Willen des Gesetz-
gebers, wenn das Divisionsgericht dem Umstande Rechnung trug, dass
hier die dem Reislaufen von alters her innewohnende Gefahr, dass Schwei-
zer gegen Schweizer kãmpfen, besonders gross war, und dass das Ver-
halten d er Beschwerdeführer d er N eutralitãtspolitik d er Schweiz wider-
sprach und daher geeignet war, deren Unabhãngigkeit zu gefãhrden.
Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer fusst wiederum auf
veralteten, dem Geist des geltenden Militãrstrafgesetzbuches wider-
sprechenden Rechtsbegriffen.
F. Di e Beschwerdeführer setzen si eh in ihrer Beschwerdeschrift
auch damit auseinander, dass das Divisionsgericht von der Zubilligung
des bedingten Strafvollzuges Umgang genommen und die Nebenstrafe
der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit verhãngt hat. Es
ist jedoch aus ihren Ausführungen nicht kiar ersichtllich, ob sie darin
einen Kassationsgrund erblicken.
Eine Verletzung des Strafgesetzes muss auf alle Fãlle verneint
werden. Auch hier handelt es sich um Fragen des freien Ermessens,
das vom Divisionsgericht nicht überschritten bzw. missbraucht worden
ist. Insbesondere schloss der vom Divisionsgericht nicht verkannte Um-
stand, dass die Beschwerdeführer aus Überzeugung und nicht aus ehr-
loser Gesinnung gehandelt haben, eine Einstellung in der bürgerlichen
Ehrenfãhigkeit nicht aus (vgl. Entscheidungen des MKG 1926-1935,
No. 26, S. 82 ff.).
G. Hinsichtlich des letzten Beschwerdepunktes, dass das Divisions-
gericht zu Unrecht es im vollen Umfange abgelehnt habe, den Beschwerde-
führern die Untersuchungshaft anzurechnen, kann auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheide, die keinen Ermessensmiss-
bra u eh in si eh schliessen, verwiesen werden.
H. Den Beschwerdeführern ist nach feststehender Praxis die Zeit
d er Sicherheitshaft zwischen d er V erurteilung durch das Divisionsgericht
und der Erledigung der Kassationsbeschwerde auf ihre Strafe anzurechnen
(vgl. Stooss: Kommentar zur MStGO Art. 207, No. 4).
(4. Juli 1938, Woog, Anderfuhren, Zschokke e. D. G. 6.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
43 No. 21 21. lm Verfahren gegen mehrere Angeklagte ist es zuliissig, für jeden Angeklagten eine besondere Anklagescl1rift zu verfassen (MStGO Art. 124) (Erw. 1\). - Eine Zeugeneinvernahme über Tatsachen, die bereits anderweitig abgeklãrt oder zur Beurteilung des eingel{lagten Vergehens nicht von Bedeutung sind, · braucht nicl1t stattzufinden (MStGO Art. 130) (Erlv. B). - Unter «An- werben» (l\IStG Art. 94) ist ganz al1gemein eine Tatigkeit zu ver- stehen, die darauf hinzielt, Gelegenheit zum Eintritt in fremden Militardienst zu verschaffen bzw. einen so1chen Eintritt zu ver- mitteln. Es spielt grundsãtz1ich keine Rolle, ob sich der Dienst- lttstige zum Eintritt in den fremden Dienst bereits entschlossen hatte oder nicht und welche Motive für ihn bestimmend waren (Erw. D). - Gesichtspunkte für die Strafzumessung (MStG Art. 44) bei Verurteilung nach MStG Art. 94 (Erw. E). - Der Umstand, dass der Tater aus Üherzeugung und nieht aus ehrloser Gesinnung hande1te, schliesst die Einstellung in der bürger1ichen Ehrenfãl1igkeit (l\'IStG Art. 39) nicht aus (Erw. F). - Die Zeit der Siclterlteitshaft zwischen d er V erurteilung durch das Divisionsgericht und der Erledigung der Kassat~onsbeschwerde ist auf die Strafe an- zurechnen (MStG Art. 50) (Erw. H). Dans une procédure dirigée contre p1usieurs prévenus, on peut t•édiger un acte d'accusation séparé pour chacun d'eux (art. 124 PPM) (cons. A). - 11 n'est pas nécessaire d'entendre des témoins sur des faits déjà é1ucidés 011 sans pertinence pour le jugement de l'infraction en cause (art. 130 CPM) (cons. B). - Par «enrô1er» (art. 94 CPM), il faut entendre, d'une maniet·e générale, to u te activité visant à créer des occasions d'engagement dans une armée étrangere ou à servir d'intermédiaire pour un tel engagement. 11 importe peu, en principe, que celtti dont l'enrôlement est en cause eut' déjà pris le pal'ti de s'enrôler et les motifs qui l'ont détet·miné son t indifférents (cons. D). - Considérations qui peuvent déterminer la rnesure de la peine (ar t. 44 CPM) en cas de condamnation pro- noncée en application de l'art 94 (cons. E). - Le fait que l'auteur du délit a agi pour des raisons de conscience et non par bassesse de caractere ne s'oppose pas à ce qtt'il soit t)rivé des droits civiques (art. 39 CPM) (cons. F). - 11 faut imputer s ur la peine privative de liberté la durée de la détention préventive entre le jugement du tribunal de division et l'arrêt du TMC (art. 50 CPM) (cons. H).
No. 21 - 44 In una 11rocedura contro phl prcvenuti si possono redigere tanti speciali atti d'accusa quanti son o g li imputati (O GM art. 124) (cons. A). -- L'audizione di testimoni, sopra iatti già al trimenti chiariti o cl1e non banno in1portanza per il giurlizio, puõ omettersi (art. 130 OGM) (cons. B)., - Si intende per arruola1·e, in genere (a1·t. 94 CPM), qualunque attività, cl1e abbia per iscopo di creare occasioni d'enti .. ata in 11na ai~mata straniera o di servire da inter- nte > ist ganz allgemein eine Tãtigkeit zu verstehen, di e darauf hinzielt, Gelegenheit zum Eintritt in fremden Militãrdienst zu verschaffen bzw. einen solchen Eintritt zu vermitteln. Es spielt daher grundsãtzlich keine Rolle, ob der Dienstlustige zum Eintritt in den fremden Dienst bereits entschlossen war oder nicht und welche Motive -
d. h. ob eigen- nützige oder ideale - für ihn bestimmend waren. Eine einschrãnkende Auslegung im Sinne der Auffassung der Beschwerdeführer würde dem Zweck, der dieser Bestimmung zugrunde liegt und der, wie das Marginale des Art. 94 zeigt, auf eine Verhinderung d er Schwãchung d er W ehrkraft hinzielt, nicht gerecht. Um einer solchen Schwãchung wirksam entgegen- zutreten, genügt es ni eh t, n ur d en j enigen zu bestrafen, d er durch eigent- liche Überredung einen Schweizer zu einem Eintritt bewegt, sondern es ist ganz allgemein di e V ermittlung des Eintrittes in fremden Militãr- dienst zu ahnden. Auch die sprachliche Erwãgung der Beschwerdeführer, das Wort > sei gleichbedeutend mit >, und es kõnne daher auch aus diesem Grunde die Vermittlung des fremden Dienstes allein für eine Strafbarkeit auf Grund von Art. 94, Abs. 2, MStG nicht genügen, .ist nicht schlüssig. Schon der Umstand, dass jemand seine Vermittlerdienste zur Verfügung stellt, wirkt- zumal wenn hiefür, wie dies vorliegend zutrifft, eine eigentliche Organisation geschaffen wurde - lockend. Die Verwendung des Ausdruckes > im Gesetz schliesst daher keineswegs aus, das s darunter ganz allgemein eine solche V ermittlertãtigkeit verstanden werden kann, ohne dass im einzelnen Fali untersucht zu werden braucht, wie weit eine psychische Beeinflussung der betreffenden Dienstlustigen stattgefunden hat. Auf die entstehungsgeschichtlichen Erõrterungen der Beschwerde zu Art. 94 braucht ni eh t eingetreten zu werden. Di e Entstehungsgeschichte ist bei der Auslegung eines Gesetzessatzes nur dann allenfalls zu Rate z u ziehen, wenn d er W ortlaut un d Sinn des zu interpretierenden Textes zu Zweifeln Anlass geben. Das trifft aber hier nicht zu. Es besteht insbesondere kein Grund, auf eine alte, dem Geist des neuen Gesetzes in keiner W eise mehr entsprechenden Auslegung des Begriffes d er > (im Sinne einer V erleitung zum Abschluss eines Sõldnervertrages) zurückzugreifen. Ist nach dem Gesagten in der vom Divisionsgericht festgestellten Tãtigkeit d er fraglichen internationalen Organisation eine W erbetãtigkeit im Sinne von Art. 94, Abs. 2, MStG zu erblicken, so entfãllt der Einwand der Beschwerdeführer, dass die ihnen vorgeworfene Unterstützung dieser Organisation durch Zuführung schweizerischer Volksgenossen lediglich eine Beihilfe zum Eintritt in fremden Militãrdienst darstelle. Es kõnnte si eh gegenteils fragen, o b ni eh t angesichts d er intensiven V ermittler- bzw. Hilfstãtigkeit, die die Beschwerdeführer entfalteten, auch bei ihnen Anwerbung und nicht nur Vorschubleisten zu Anwerbung hãtte ange- nommen werden sollen. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben.
- 47 No. 21 E. Die Beschwerde macht weiter geltend, das Divisionsgericht habe in gesetzwidriger W eise im vorliegenden FaHe strengere Strafen aus- gefãllt, als es in Fãllen von Eintritt in die franzõsische Fremdenlegion zu verhãngen pflege. Auch diese Rüge geht fehl. Die Bemessung der Strafe innerhalb des vom Gesetz vorgeschriebenen Strafrahmens ist Sache des freien richterlichen Ermessens und daher der Überprüfung durch das Kassations- gericht entzogen. Ein Ermessensmissbrauch bzw. eine Ermessensüber- schreitung kõnnte nur dann in Betracht kommen, wenn das Divisions- gericht hiebei Umstãnde berücksichtigt hãtte, die nach dem klaren Sinn des Gesetzes gar nicht hãtten berücksichtigt werden dürfen. Das trifft jedoch nicht zu. Es widerspricht keineswegs dem Willen des Gesetz- gebers, wenn das Divisionsgericht dem Umstande Rechnung trug, dass hier die dem Reislaufen von alters her innewohnende Gefahr, dass Schwei- zer gegen Schweizer kãmpfen, besonders gross war, und dass das Ver- halten d er Beschwerdeführer d er N eutralitãtspolitik d er Schweiz wider- sprach und daher geeignet war, deren Unabhãngigkeit zu gefãhrden. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer fusst wiederum auf veralteten, dem Geist des geltenden Militãrstrafgesetzbuches wider- sprechenden Rechtsbegriffen. F. Di e Beschwerdeführer setzen si eh in ihrer Beschwerdeschrift auch damit auseinander, dass das Divisionsgericht von der Zubilligung des bedingten Strafvollzuges Umgang genommen und die Nebenstrafe der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit verhãngt hat. Es ist jedoch aus ihren Ausführungen nicht kiar ersichtllich, ob sie darin einen Kassationsgrund erblicken. Eine Verletzung des Strafgesetzes muss auf alle Fãlle verneint werden. Auch hier handelt es sich um Fragen des freien Ermessens, das vom Divisionsgericht nicht überschritten bzw. missbraucht worden ist. Insbesondere schloss der vom Divisionsgericht nicht verkannte Um- stand, dass die Beschwerdeführer aus Überzeugung und nicht aus ehr- loser Gesinnung gehandelt haben, eine Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit nicht aus (vgl. Entscheidungen des MKG 1926-1935, No. 26, S. 82 ff.). G. Hinsichtlich des letzten Beschwerdepunktes, dass das Divisions- gericht zu Unrecht es im vollen Umfange abgelehnt habe, den Beschwerde- führern die Untersuchungshaft anzurechnen, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheide, die keinen Ermessensmiss- bra u eh in si eh schliessen, verwiesen werden. H. Den Beschwerdeführern ist nach feststehender Praxis die Zeit d er Sicherheitshaft zwischen d er V erurteilung durch das Divisionsgericht und der Erledigung der Kassationsbeschwerde auf ihre Strafe anzurechnen (vgl. Stooss: Kommentar zur MStGO Art. 207, No. 4). (4. Juli 1938, Woog, Anderfuhren, Zschokke e. D. G. 6.)