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MKGE 3 Nr. 20

MKGE 3 Nr. 20 — Spitznagel e. D. G. 3.

Mkg · 1938-05-02 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 41 No. 20 dass er auch durch die Angst, wieder zu Zahlungen verpflichtet zu werden, zu den eingeklagten Handlungen getrieben wurde. Das entschuldigt den Angeklagten zwar nicht; aber aus dem feststehenden Sachverhalt kann immerhin der Schluss gezogen werden, dass man es nicht mit einem verdorbenen und leichtfertigen Menschen zu tun hat, dem die Verbüssung der Strafe notwendig zugemutet werden muss. Dies erscheint um so weniger geboten, als sich die Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges zwar auch auf die Einstellung in d er bürgerlichen 'Ehrenfãhigkeit (vgl. Entscheidungen des MKG 1926-1935, No. 9, S. 21 ff.) erstreckt, nicht aber auf die Degradation 1). B. wird daher in Zukunft seiner Fourier- pflichten, denen er nicht gewachsen war, enthoben sein und damit auch nicht mehr in eine derart heikle Lage geraten kõnnen, wie sie ihm zum Verhãngnis geworden ist. Der bedingte Strafvollzug ist daher zu ge- wãhren, w o bei eine Probezeit von drei J ahren angemessen ist. (2. Mai 1938, Baltensberger e. D. G. 5a.) 20. Begriff des «Blõdsinns» im Sinne des ~1\rt. 155 MStG. Notion de l' «idiotie» de l'art. 155 CPM. Nozione dell'idiozia prevista dall'art. 155 del CPM. A. Der Verteidiger des Sp. gründet seine Kassationsbeschwerde auf Art. 188, Ziff. l, MStGO, indem er behauptet, das Divisionsgericht habe den Begriff des > im Sinne von Art. 155 MStG verkannt. Das Militãrstrafgesetzbuch stelle, entgegen dem Entwurf zum eidgenõs- sischen bürgerlichen Strafgesetzbuch, n ur d en geschlechtlichen V erkehr mit einer blõdsinnigen, nicht aber auch denjenigen mit einer schwach- sinnigen Frauensperson unter Strafe, und es gehe nicht an, durch eine ausdehnende Auslegung des Begriffes > die Strafbarkeit au eh auf einen Verkehr mit einer schwachsinnigen Frau auszudehnen, wie es die Vorinstanz getan habe, zumal die Entstehungsgeschichte des Art. 155 M S t G deutlich zeige, das s ei ne solche Interpretation d em Willen des Gesetzgebers widerspreche. B. Art. 155, Abs. l, MStG bestimmt: > Diese Vorschrift stimmt mit Art. 189 I des neuen eidgenõssischen bürgerlichen Strafgesetzbuches - abgesehen von der Strafdrohung - wõrtlic~ überein. Wãhrend sich

1) Siehe Anmerkung zur Überschrift dieses Urteils.

No. 20 - 42 das Militãrstrafgesetz jedoch hierauf beschrãnkt, enthãlt das bürgerliche Strafgesetz in Art. 190 noch weitere Strafbestimmungen betreffend die Unzucht mit Schwachsinnigen. Die vom Verteidiger aus der Vergleichung der beiden Texte gezogenen Schlüsse sind jedoch nicht zutreffend. Der Art. 155 MStG ist für sich allein zu würdigen. Sein Sinn ist der, dass, wie das Divisionsgericht angenommen hat, wegen Schãndung bestraft werden soll, wer sich an einer Frau vergeht, der die Einsicht in die Be- deutung des Angriffes auf ihre geschlechtliche Integritãt, die Fãhigkeit der geschlechtlichen Selbstbestimmung fehlt. Über die Bedeutung und die verschiedene Reichweite d er Begriffe Blodsinn un d Schwachsinn besteht auch in der Psychiatrie Unsicherheit. Jedenfalls steht der Unterschied der beiden, durchaus relativ zu verstehenden Begriffe nicht so fest, dass si e juristisch-technisch al s sichere N ormen betrachtet werden kõnnten. Die F. G. wird nach den Akten als > bezeichnet. Sie kann weder lesen noch schreiben. In ihrer eigenen Familie gilt sie als bildungsunfãhig. W enn bei dieser Sachlage das Divisionsgericht an- genommen hat, die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 155 I seien erfüllt, so liegt darin keine Gesetzesverletzung, sondern vielmehr eine sinngemãsse Anwendung des Gesetzes. Damit entfãllt auch der Einwand des V erteidigers, in d er Anwendung des Art. 155 liege eine unzulãssige extensive Interpretation. C. Darf nach dem Gesagten keine Gesetzesverletzung angenommen werden, so muss die Beschwerde abgewiesen werden. Die Feststellungen d er Vorinstanz, das s F. G. zufolge geistiger Stõrungen di e Einsicht in die Bedeutung des von Sp. auf sie gerichteten Angriffes nicht besessen habe und dass dem Beschwerdeführer dies bewusst gewesen sei, sind tatsãchlicher Natur und daher durch das Kassationsgericht nicht über- prüfbar. Dem vom Verteidiger hervorgehobenen Umstand, dass die F. G. dem Sp. festgestelltermassen Widerstand geleistet habe, kommt keine Bedeutung zu. Ein Zustand des > im Sinne des Art. 155 ist nicht nur anzunehmen, wenn jegliche Widerstandskraft fehlt, denn sonst hãtte si eh j a d er Gesetzgeber auf das e ine Kriterium d er Widerstandsun- fãhigkeit beschrãnken konnen. Dass er die~ nicht getan, sondern neben einander Blodsinn, Geisteskrankheit, Bewusstlosigkeit und Widerstands- unfãhigkeit nennt, beweist, dass hierunter verschiedene Zustãnde zu ver- stehen sind. Wenn daher das Divisionsgericht aus dem Umstande, dass die vom psychiatrischen Sachverstãndigen für hochgradig schwachsinnig bezeichnete F. G. den Sp. widerspruchslos, und ohne sich der damit ver- bundenen Gefahr bewusst zu werden, zu sich ins Bett steigen liess, auf mangelnde Einsicht in die Bedeutung des Angriffes auf ihre geschlechtliche Integritãt geschlossen hat, so kann von einer Verkennung der dem Begriff > zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht die Rede sein. (2. Mai 1938, Spitznagel e. D. G. 3.)