opencaselaw.ch

MKGE 3 Nr. 2

MKGE 3 Nr. 2 — Meier Johann e. D. G. 5a.

Mkg · 1936-01-13 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 2

2

Das Divisionsgericht 5 a hat festgestellt, dass si eh d er Angeklagte

schon früher ein Verkehrsdelikt hat zuschulden kommen lassen. Eines

am l. Oktober 1933 veranlassten Verkehrsunfalles wegen ist M. durch

Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Februar 1935

mit einer Busse von Fr. 70 bestraft worden, nachdem er 1933 vom Statt-

halteramt Winterthur wegen zu schnellen Autofahrens verwarnt worden

war. Anschliessend an diese Feststellungen hat das Divisionsgericht wie

folgt argumentiert: <<Der Angeklagte hat nun allerdings wegen seines

früheren pflichtwidrigen V e~haltens beim Führen eines Motorfahrzeuges

und der dadurch verursachten Kõrperverletzung keine Freiheitsstrafe

erlitten, sondern ist lediglich zu einer Busse von Fr. 70 verurteilt worden,

di e ihm bedingt erlassen wurde. Aber er hat si eh j ene Erfahrung eines

durch pflichtwidriges Verhalten herbeigeführten Unfalles nicht zunutze

gemacht, keine Lehre daraus gezogen und noch wãhrend der Bewãhrungs-

frist si eh in neuen, schwereren Formen wieder V erletzungen von V erkehrs-

regeln zuschulden kommen lassen. Die erst im Februar 1935 bedingt

ausgefãllte Vorstrafe hat also keine erzieherische Wirkung gehabt. Zudem

ist er auch schon im Jahre 1933 vom Statthalteramt Winterthur wegen

zu schnellen Autofahrens verwarnt worden. Das sind Tatsachen, die

darauf schliessen lassen, dass der Angeklagte nicht diejenigen Charakter-

eigenschaften besitzt, die Garantien gegen Rückfãlligkeit bieten und

ihn der Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges als würdig erscheinen

lassen. >>

Diese Überlegungen stehen mit den Grundgedanken und Zwecken

des Art. 32 MStG durchaus im Einklang. Das Divisionsgericht 5a hat,

indem es so argumentierte, den Rahmen des freien richterlichen Ermessens

nicht überschritten, und seine Entscheidung kann daher nicht abgeãndert

werden.

B. In der Zumessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens

sind die Divisionsgerichte frei (vgl. Stooss, Kommentar zur MStGO, S.163,

Ziff. 3, li t. e, un d die dortigen Hinweise; ferner d en Entscheid des Militãr-

kassationsgerichtes in Sachen J õrg un d Vischer vom 22. J uli 1935 1),

S. 10 f.). Auch auf die Beanstandung der Hõhe der Strafe kann daher

nicht eingetreten werden.

(13. Januar 1936, Meier Johann e. D. G. 5a.)

2.

Kassationsbescb\vei·de, l\lass der «einlasslicben Begründung»

(1\IIStGO A1·t. 189, Abs. 3, 192).

Recou1·s en cassation. Quand peut-il être considéré co1nme

suffisamment motivé? (art. 189, al. 3, 192 PPM).

l) A. a. O. No. 59.