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No. 2
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Das Divisionsgericht 5 a hat festgestellt, dass si eh d er Angeklagte
schon früher ein Verkehrsdelikt hat zuschulden kommen lassen. Eines
am l. Oktober 1933 veranlassten Verkehrsunfalles wegen ist M. durch
Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Februar 1935
mit einer Busse von Fr. 70 bestraft worden, nachdem er 1933 vom Statt-
halteramt Winterthur wegen zu schnellen Autofahrens verwarnt worden
war. Anschliessend an diese Feststellungen hat das Divisionsgericht wie
folgt argumentiert: <<Der Angeklagte hat nun allerdings wegen seines
früheren pflichtwidrigen V e~haltens beim Führen eines Motorfahrzeuges
und der dadurch verursachten Kõrperverletzung keine Freiheitsstrafe
erlitten, sondern ist lediglich zu einer Busse von Fr. 70 verurteilt worden,
di e ihm bedingt erlassen wurde. Aber er hat si eh j ene Erfahrung eines
durch pflichtwidriges Verhalten herbeigeführten Unfalles nicht zunutze
gemacht, keine Lehre daraus gezogen und noch wãhrend der Bewãhrungs-
frist si eh in neuen, schwereren Formen wieder V erletzungen von V erkehrs-
regeln zuschulden kommen lassen. Die erst im Februar 1935 bedingt
ausgefãllte Vorstrafe hat also keine erzieherische Wirkung gehabt. Zudem
ist er auch schon im Jahre 1933 vom Statthalteramt Winterthur wegen
zu schnellen Autofahrens verwarnt worden. Das sind Tatsachen, die
darauf schliessen lassen, dass der Angeklagte nicht diejenigen Charakter-
eigenschaften besitzt, die Garantien gegen Rückfãlligkeit bieten und
ihn der Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges als würdig erscheinen
lassen. >>
Diese Überlegungen stehen mit den Grundgedanken und Zwecken
des Art. 32 MStG durchaus im Einklang. Das Divisionsgericht 5a hat,
indem es so argumentierte, den Rahmen des freien richterlichen Ermessens
nicht überschritten, und seine Entscheidung kann daher nicht abgeãndert
werden.
B. In der Zumessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens
sind die Divisionsgerichte frei (vgl. Stooss, Kommentar zur MStGO, S.163,
Ziff. 3, li t. e, un d die dortigen Hinweise; ferner d en Entscheid des Militãr-
kassationsgerichtes in Sachen J õrg un d Vischer vom 22. J uli 1935 1),
S. 10 f.). Auch auf die Beanstandung der Hõhe der Strafe kann daher
nicht eingetreten werden.
(13. Januar 1936, Meier Johann e. D. G. 5a.)
2.
Kassationsbescb\vei·de, l\lass der «einlasslicben Begründung»
(1\IIStGO A1·t. 189, Abs. 3, 192).
Recou1·s en cassation. Quand peut-il être considéré co1nme
suffisamment motivé? (art. 189, al. 3, 192 PPM).
l) A. a. O. No. 59.