Erwägungen (3 Absätze)
E. 38 bürgerlichen Ehrenfãhigkeit (MStG Art. 39), jedoch nicht auf die Degradation (MStG Art. 37) (Erw. C) 1). n se justifie de dégrader un fourrier qui est condamné en application des art. 78, 172 et 131, eh. 2, CPM (cons. A).- Refus arbitraire du sursis (art. 32 CPM). Le refus dtt sursis se justifie Iorsqtt'on a affaire à un homme si dénué de tout sentiment du devoir ou si léger qu'une peine de prison avec sursis ne le détou1 1nerait pas de commettre de nouvelles inf1 1actions (cons. B). -- Le sursis s'étend à la privation des droits eiviques (art. 39 CP:l\1), mais no n à la dégradation (ar t. 37 CPl\1) (cons. C) 1). La degradazione di un foriere a seguito di condanna, a norma degli art. 78, 172 e 131/2 de l CPl\1, e giustificata (cons. A). - Rifiuto arbitrario della condanna condizionale (art. 32 CPM). 11 rifiuto e giustificato quando si tratta di un prevenuto cosi privo del sentimento del dovere, cosi leggiero, che da una condanna condizionale non sarebbe trattenuto dai co1nmettere nuovi reati (cons. B). - La condanna condizionale si estende alia privazione d ei diritti civici (art. 39 CPM), no n alia degradazione (art. 37 CPM) (cons. C) 1). A. Der Verteidiger stützt die Kassationsbeschwerde auf Art. 188, Ziff. l, MStGO. Er behauptet, das angefochtene Urteil verletze den Art. 32 MStG, indem das Divisionsgericht trotz Vorhandenseins der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Voraussetzungen dem Beschwerde- führer in willkürlicher Weise die Rechtswohltat des bedingten Straf- vollzuges nicht zugebilligt habe. Wieso in der von der Vorinstanz vet- fügten Degradation eine Gesetzesverletzung liegen soli, begründet die Beschwerdeschrift jedoch nicht. Art. 36 MStG sieht diese Strafe dann v o r, wenn si eh ein Offizier, U nteroffizier o d er Gefreiter durch ein Ver- brechen o d er V ergehen seines G ra des unwürdig g ema eh t hat. O b dies im einzelnen Fali zutrifft, ist eine Ermessensfrage, deren Beurteilung in die ausschliessliche Entscheidungsbefugnis des Divisionsgerichtes fãllt. Eine Überprüfung durch das Kassationsgericht kann daher nur unter dem Gesichtspunkt der wilikürlichen Ermessensüberschreitung bzw. des Ermessensmissbrauches in Frage kommen. Eine solche liegt jedoch hier nicht vor. Das Amt eines Fouriers ist ein ausgesprochener Vertrauens- posten, und es ist elementarste Pflicht jedes Fouriers, dass er die ihm anvertrauten Gelder na eh bestem Wissen un d Gewissen verwaltet. W en,n sich daher ein Fourier ausgerechnet an diesen Geldern vergreift, und dies sogar - wie dies vorliegend der Fali war - zu wiederholten Malen, .
1) V gl. j edoch lJrteil vom 6. Mãrz 1940 i. S. Blanchoud et Estoppey.
-
E. 39 No. 19 so legt er damit eine schwere Pflichtvergessenheit an den Tag. Infolge- dessen kann von einem Ermessensmissbrauch nicht die Rede sein, wenn die Vorinstanz zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeschuldigte sich seines Grades unwürdig gemacht habe. B. Bezüglich der Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges hat das Kassationsgericht in stãndiger Rechtsprechung entschieden, dass deren Gewãhrung ebenfalls eine Ermessensfrage sei. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Richter hiebei võllig frei sei. Der Richter, der sein Er- messen walten lãsst, darf nicht alles Beliebige wollen, d. h. er soll den Grundgedanken und den Zwecken des Gesetzes gerecht werden. Be- achtet man diese Gesichtspunkte bei der Auslegung des Art. 32 MStG, so ist zu berücksichtigen, dass die eingehende Regelung, die der Gesetz- geber in dieser Vorschrift getroffen hat, zwar in erster Linie eine Be- schrãnkung der Gewãhrung. des bedingten Strafvollzuges darstellt, qass daraus gleichzeitig aber auch gewisse positive Direktiven für das Ermessen des Richters fliessen. D er Gesetzgeber hat damit die generellen V oraus- setzungen, deren Vorhandensein er nurmalerweise als notwendig er- achtet, genannt. Es soll daher auch, wenn diese gegeben sind, der Straf- aufschub in der Regel gewãhrt werden, und der Richter darf nicht von sich aus über diese gesetzlichen Voraussetzungen hinaus Anforderungen stellen, die zu einer weiteren wesentlichen Beschrãnkung des Anwendungs- gebietes des bedingten Strafvollzuges führen, wie sie den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprechen kann (vgl. Entscheidungen des MKG 1926-1935, No. 31, S. 96). Das Divisionsgericht hat vorliegend die V erweigerung des bedingten Strafvollzuges damit begründet, dass B. sich mehrere rechtswidrige Hand- lungen habe zuschulden kommen lassen, dass er es mit seinen Pflichten auch sonst nicht genau genommen und zudem noch die Stirne gehabt habe, sich in einem Schreiben an seinen Einheitskommandanten über seine Qualifikation zu beschweren. Diese Anzeichen eines schwachen Charakters un d mangelnder Einsicht in das V erwerfliche seines V erhaltens lassen, na eh d er Auffassung des Divisionsgerichtes, die V erweigerung des bedingten Strafvollzuges als angezeigt erscheinen. Diese Erwãgungen sind bei nãherer Prüfung mit den vorgehend erõrterten, vom Kassationsgericht für ·die Auslegung des Art. 32 MStG aufgestellten Grundsãtzen nicht zu vereinbaren. Das Divisionsgericht hat hier zur Begründung seines Entscheides auf Momente abgestellt, die nach den Intentionen des Gesetzgebers nicht als Gründe für die Verweigerung dieser Rechtswohltat hãtten gewürdigt werden dürfen. W ohl ist d er Charakter des Verurteilten für di e Entscheidung über die Zubilligung des bedingten Strafvollzuges ni eh t ohne Bedeutung; denn Art. 32, Abs.· 3, MStG erwãhnt als Voraussetzung ausdrücklich: wenn das Vorleben, der Charakter und die bisherige militãrische Führung des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch di ese Massnahme von weiteren
No. 19 -
E. 40 V erbrechen o d er Vergehen. abgehalten. Aus dieser Vorschrift ergibt si eh
aber, dass nicht jeder Charaktermangel als Grund zur Verweigerung
des bedingten Strafvollzuges erachtet werden darf. Das müsste ja dazu
führen, dass in den seltensten Fãllen diese Rechtswohltat zugebilligt
werden kõnnte, weil die Begehung. eines Verbrechens meistens auf einen
Charakterfehler bzw. Charakterschwãche zurückzuführen ist. Massgebend
ist vielmehr, ob man es mit einem derart gewissenlosen oder leicht-
sinnigen Menschen zu tun hat, dass eine unter Gewãhrung des bedingten
Strafvollzuges ausgesprochene Gefãngnisstrafe ihn nicht vou weiteren
V erfehlungen abhalten würde. Diesen Grundsatz hat das Divisionsgericht
nicht berücksichtigt. Es hat sich in seinem Entscheide mit dieser Frage
gar nicht auseinandergesetzt, sondern sich auf die blosse Feststellung
beschrãnkt, dass der Beschwerdeführer einen schwachen Charakter und
mangelnde Einsicht bewiesen habe. Es hat also auf Umstãnde abgestellt,
di e für si eh allein al s Kri teri en für di e V erweigerung des bedingten Straf-
vollzuges nicht genügen. In dieser Unterlassung liegt eine Gesetzes-
verletzung, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit
er si eh auf di e V erweigerung des bedingten Strafvollzuges bezieht, führen
muss.
C. Das Kassationsgericht hat daher gemãss Art. 194 MStGO von
sich aus zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewãhrung dieser
Rechtswohltat gegeben sind. In objektiver Hinsicht schreibt Art. 32
MStG vor, dass der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor
Verübung der Tat nicht wegen eines vorsãtzlichen Verbrechens oder
V ergehens eine Freiheitsstrafe erlitten haben darf un d dass er d en gericht-
lich oder vergleichsweise festgesetzten Schaden, soweit ihm dies zuzu-
muten ist, ersetzt haben muss. Beides trifft hier zu. Der Beschwerde-
führer ist nicht vorbestraft, und die veruntreuten Betrãge hat er seiner-
zeit sofort zurückerstattet. E.s bleibt somit nur zu untersuchen, ob im
Hinblick auf den Charakter und das Vorleben des Beschwerdeführers
erwartet werden kann, dass er, auch wenn ihm der bedingte Strafvollzug
gewãhrt wird, sich in Zukunft von weiteren Verfehlungen werde abhalten
lassen. Das muss bejaht werden. B. hatte bisher einen tadellosen Leu-
mund, und auch aus den im vorliegenden Prozess zur Beurteilung stehen-
den V erfehlungen sin d keinerlei Anzeichen einer kriminellen V eranlagung
ersichtlich. Es ist kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer -
der, wie
die Vorinstanz selber bemerkte, nie zum Fourier hãtte vorgeschlagen
werden sollen -
seiner Aufgabe nicht gewachsen war. Dazu kommt,
dass er nach dem 1935er Wiederholungskurs zum Ersatz eines Betrages
von Fr. 284. 20 verhalten w orden war für eine Lieferung von Fleisch,
das seine Einheit effektiv konsumiert hatte. Ob damals für B. eine
Zahlungspflicht bestand, erscheint zum mindestens fragwürdig.
Das
Divisionsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
zweifellos die Rechnungsführung über den Kopf gewachsen war und
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
No. 19 - 38 bürgerlichen Ehrenfãhigkeit (MStG Art. 39), jedoch nicht auf die Degradation (MStG Art. 37) (Erw. C) 1). n se justifie de dégrader un fourrier qui est condamné en application des art. 78, 172 et 131, eh. 2, CPM (cons. A).- Refus arbitraire du sursis (art. 32 CPM). Le refus dtt sursis se justifie Iorsqtt'on a affaire à un homme si dénué de tout sentiment du devoir ou si léger qu'une peine de prison avec sursis ne le détou1 1nerait pas de commettre de nouvelles inf1 1actions (cons. B). -- Le sursis s'étend à la privation des droits eiviques (art. 39 CP:l\1), mais no n à la dégradation (ar t. 37 CPl\1) (cons. C) 1). La degradazione di un foriere a seguito di condanna, a norma degli art. 78, 172 e 131/2 de l CPl\1, e giustificata (cons. A). - Rifiuto arbitrario della condanna condizionale (art. 32 CPM). 11 rifiuto e giustificato quando si tratta di un prevenuto cosi privo del sentimento del dovere, cosi leggiero, che da una condanna condizionale non sarebbe trattenuto dai co1nmettere nuovi reati (cons. B). - La condanna condizionale si estende alia privazione d ei diritti civici (art. 39 CPM), no n alia degradazione (art. 37 CPM) (cons. C) 1). A. Der Verteidiger stützt die Kassationsbeschwerde auf Art. 188, Ziff. l, MStGO. Er behauptet, das angefochtene Urteil verletze den Art. 32 MStG, indem das Divisionsgericht trotz Vorhandenseins der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Voraussetzungen dem Beschwerde- führer in willkürlicher Weise die Rechtswohltat des bedingten Straf- vollzuges nicht zugebilligt habe. Wieso in der von der Vorinstanz vet- fügten Degradation eine Gesetzesverletzung liegen soli, begründet die Beschwerdeschrift jedoch nicht. Art. 36 MStG sieht diese Strafe dann v o r, wenn si eh ein Offizier, U nteroffizier o d er Gefreiter durch ein Ver- brechen o d er V ergehen seines G ra des unwürdig g ema eh t hat. O b dies im einzelnen Fali zutrifft, ist eine Ermessensfrage, deren Beurteilung in die ausschliessliche Entscheidungsbefugnis des Divisionsgerichtes fãllt. Eine Überprüfung durch das Kassationsgericht kann daher nur unter dem Gesichtspunkt der wilikürlichen Ermessensüberschreitung bzw. des Ermessensmissbrauches in Frage kommen. Eine solche liegt jedoch hier nicht vor. Das Amt eines Fouriers ist ein ausgesprochener Vertrauens- posten, und es ist elementarste Pflicht jedes Fouriers, dass er die ihm anvertrauten Gelder na eh bestem Wissen un d Gewissen verwaltet. W en,n sich daher ein Fourier ausgerechnet an diesen Geldern vergreift, und dies sogar - wie dies vorliegend der Fali war - zu wiederholten Malen, .
1) V gl. j edoch lJrteil vom 6. Mãrz 1940 i. S. Blanchoud et Estoppey.
- 39 No. 19 so legt er damit eine schwere Pflichtvergessenheit an den Tag. Infolge- dessen kann von einem Ermessensmissbrauch nicht die Rede sein, wenn die Vorinstanz zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeschuldigte sich seines Grades unwürdig gemacht habe. B. Bezüglich der Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges hat das Kassationsgericht in stãndiger Rechtsprechung entschieden, dass deren Gewãhrung ebenfalls eine Ermessensfrage sei. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Richter hiebei võllig frei sei. Der Richter, der sein Er- messen walten lãsst, darf nicht alles Beliebige wollen, d. h. er soll den Grundgedanken und den Zwecken des Gesetzes gerecht werden. Be- achtet man diese Gesichtspunkte bei der Auslegung des Art. 32 MStG, so ist zu berücksichtigen, dass die eingehende Regelung, die der Gesetz- geber in dieser Vorschrift getroffen hat, zwar in erster Linie eine Be- schrãnkung der Gewãhrung. des bedingten Strafvollzuges darstellt, qass daraus gleichzeitig aber auch gewisse positive Direktiven für das Ermessen des Richters fliessen. D er Gesetzgeber hat damit die generellen V oraus- setzungen, deren Vorhandensein er nurmalerweise als notwendig er- achtet, genannt. Es soll daher auch, wenn diese gegeben sind, der Straf- aufschub in der Regel gewãhrt werden, und der Richter darf nicht von sich aus über diese gesetzlichen Voraussetzungen hinaus Anforderungen stellen, die zu einer weiteren wesentlichen Beschrãnkung des Anwendungs- gebietes des bedingten Strafvollzuges führen, wie sie den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprechen kann (vgl. Entscheidungen des MKG 1926-1935, No. 31, S. 96). Das Divisionsgericht hat vorliegend die V erweigerung des bedingten Strafvollzuges damit begründet, dass B. sich mehrere rechtswidrige Hand- lungen habe zuschulden kommen lassen, dass er es mit seinen Pflichten auch sonst nicht genau genommen und zudem noch die Stirne gehabt habe, sich in einem Schreiben an seinen Einheitskommandanten über seine Qualifikation zu beschweren. Diese Anzeichen eines schwachen Charakters un d mangelnder Einsicht in das V erwerfliche seines V erhaltens lassen, na eh d er Auffassung des Divisionsgerichtes, die V erweigerung des bedingten Strafvollzuges als angezeigt erscheinen. Diese Erwãgungen sind bei nãherer Prüfung mit den vorgehend erõrterten, vom Kassationsgericht für ·die Auslegung des Art. 32 MStG aufgestellten Grundsãtzen nicht zu vereinbaren. Das Divisionsgericht hat hier zur Begründung seines Entscheides auf Momente abgestellt, die nach den Intentionen des Gesetzgebers nicht als Gründe für die Verweigerung dieser Rechtswohltat hãtten gewürdigt werden dürfen. W ohl ist d er Charakter des Verurteilten für di e Entscheidung über die Zubilligung des bedingten Strafvollzuges ni eh t ohne Bedeutung; denn Art. 32, Abs.· 3, MStG erwãhnt als Voraussetzung ausdrücklich: wenn das Vorleben, der Charakter und die bisherige militãrische Führung des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch di ese Massnahme von weiteren
No. 19 - 40 V erbrechen o d er Vergehen. abgehalten. Aus dieser Vorschrift ergibt si eh aber, dass nicht jeder Charaktermangel als Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges erachtet werden darf. Das müsste ja dazu führen, dass in den seltensten Fãllen diese Rechtswohltat zugebilligt werden kõnnte, weil die Begehung. eines Verbrechens meistens auf einen Charakterfehler bzw. Charakterschwãche zurückzuführen ist. Massgebend ist vielmehr, ob man es mit einem derart gewissenlosen oder leicht- sinnigen Menschen zu tun hat, dass eine unter Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges ausgesprochene Gefãngnisstrafe ihn nicht vou weiteren V erfehlungen abhalten würde. Diesen Grundsatz hat das Divisionsgericht nicht berücksichtigt. Es hat sich in seinem Entscheide mit dieser Frage gar nicht auseinandergesetzt, sondern sich auf die blosse Feststellung beschrãnkt, dass der Beschwerdeführer einen schwachen Charakter und mangelnde Einsicht bewiesen habe. Es hat also auf Umstãnde abgestellt, di e für si eh allein al s Kri teri en für di e V erweigerung des bedingten Straf- vollzuges nicht genügen. In dieser Unterlassung liegt eine Gesetzes- verletzung, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit er si eh auf di e V erweigerung des bedingten Strafvollzuges bezieht, führen muss. C. Das Kassationsgericht hat daher gemãss Art. 194 MStGO von sich aus zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewãhrung dieser Rechtswohltat gegeben sind. In objektiver Hinsicht schreibt Art. 32 MStG vor, dass der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Verübung der Tat nicht wegen eines vorsãtzlichen Verbrechens oder V ergehens eine Freiheitsstrafe erlitten haben darf un d dass er d en gericht- lich oder vergleichsweise festgesetzten Schaden, soweit ihm dies zuzu- muten ist, ersetzt haben muss. Beides trifft hier zu. Der Beschwerde- führer ist nicht vorbestraft, und die veruntreuten Betrãge hat er seiner- zeit sofort zurückerstattet. E.s bleibt somit nur zu untersuchen, ob im Hinblick auf den Charakter und das Vorleben des Beschwerdeführers erwartet werden kann, dass er, auch wenn ihm der bedingte Strafvollzug gewãhrt wird, sich in Zukunft von weiteren Verfehlungen werde abhalten lassen. Das muss bejaht werden. B. hatte bisher einen tadellosen Leu- mund, und auch aus den im vorliegenden Prozess zur Beurteilung stehen- den V erfehlungen sin d keinerlei Anzeichen einer kriminellen V eranlagung ersichtlich. Es ist kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer - der, wie die Vorinstanz selber bemerkte, nie zum Fourier hãtte vorgeschlagen werden sollen - seiner Aufgabe nicht gewachsen war. Dazu kommt, dass er nach dem 1935er Wiederholungskurs zum Ersatz eines Betrages von Fr. 284. 20 verhalten w orden war für eine Lieferung von Fleisch, das seine Einheit effektiv konsumiert hatte. Ob damals für B. eine Zahlungspflicht bestand, erscheint zum mindestens fragwürdig. Das Divisionsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Beschwerdeführer zweifellos die Rechnungsführung über den Kopf gewachsen war und