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No. 18, 19
del Tribunale militare di cassazione (art. 231, al. 2, del CPM) deve
essere fatta al governo del Cantone, dove era domiciliato il richie-
dente al momento della condanna.
C. Der Gesetzgeber hat die Beurteilung der Frage, wie sich ein
Verurteilter zu verhalten habe, um sich der Rechtswohltat der Rehabili-
tation würdig zu erweisen, dem Ermessen des Richters überlassen. Bei
dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass nach Ablauf einer ge-
wissen Anzahl von J ahren kein berechtigtes Interesse mehr daran besteht,
dass ein V erurteilter weiterhin im Strafregister eingetragen bleibt. Die
Anforderungen, die zur Erwirkung der Streichung einer Strafe an diesen
gestellt werden müssen, sollen daher, wie das Militãrkassationsgericht
in stãndiger Rechtsprechung entschieden hat, nicht zu hoch gespannt
werden. In d er Regel soll es genügen, wenn der Verurteilte in der Zwischen-
zeit zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat.
Diese Voraussetzungen hat B. angesichts der von ihm eing~legten,
durchwegs günstig lautenden Bescheinigungen, an deren Glaubwürdigkeit
nicht zu zweifeln ist, erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Rehabili-
tation zu gewãhren.
D. Seinem Antrag auf Unterlassung der Mitteilung des Entscheides
an die Regierung seines W ohnsitzkantons kann dagegen nicht entsprochen
werden, da die Vorschrift des Art. 231, Abs. 2, MStG zwingend ist. Sie
ist übrigens im Interesse des Gesuchstellers selbst aufgestellt und hat
den Zweck, die Lõschung eines Eintrages der Strafe im kantonalen Straf-
register zu veranlassen. Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich aber,
dass als W ohnsitz nicht, wie d er Gesuchsteller zu vermuten scheint,
sein heutiges Domizil zu erachten ist, sondern dasjenige, das er zur Zeit
seiner Verurteilung hatte. Da der Gesuchsteller damals in Zürich wohnte,
hat die Mitteilung somit an den Regierungsrat des Kantons Zürich zu
erfolgen.
·
(31. Januar 1938, Rehabilitationsgesuch B. e. D. G. 5.)
19.
Die Degradation eines Fouriers bei Verurteilung gemass
MStG Art. 78, 172 und 131, Ziff. 2, ist gerecl1tfertigt (Er\V. A). -
Erniessensiuissbi·auch durch Verl'veigerung des bedingtcn Straf-
vollzugs (l\ISt G
AI~ t. 32).
Di e V erweige1·ung ist gerecl1tfertigt,
wenn man es mit einem derart gewissenlosen odei~ leichtsinnigen
1\'lenschen zu tun hat, dass eine unte1· Gewahrung des militarischen
Strafvollzuges ausgesp1·ochene
Gefangnisst1·afe ihn nicht von
weitei~en Vei~fehlungen abbalten würde (Erw. B).- Dic Gewahrung
des bedingten St1·afvollzugs erstreckt sich auf die Einstellung in de1·