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No. 15
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vollzug gewãhrt werden dürfe. Die Richtigkeit dieser Auffassung braucht
nicht untersucht zu werden, d. h. es kann hier dahingestellt bleiben, ob
grundsãtzlich auch Hilfsdienstpflichtigen der militãrische Strafvollzug
zuteil werden kann 1). Das Divisionsgericht hat dem l{assationsklãger
diese Rechtswohltat nicht deshalb versagt, weil er nur Hilfsdienstpflich-
tiger ist, sondern weil seine Vorstrafen und sein Charakter ihn dessen
nicht würdig erscheinen lassen. Diese Erwãgung bewegt sich durchaus
im Rahmen des dem Divisionsgericht vom Gesetze zuerkannten freien
Ermessens. Insbesondere ist es abwegig, wenn der Verteidiger geltend
macht, es habe sich bei dieser Grenzschutzübung um den ersten Dienst-
tag im Leben des Kassationsklãgers gehandelt, sein militãrisches Vor-
leben sei somit ni eh t belastet. D er V erteidiger verkennt, dass hei d er
Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen militãrischen Strafvollzug
gegeben seien, nicht nur das militãrische, sondern auch das zivile Vorleben
des V erurteilten berücksichtigt werden kan n. Verfehlt ist endlich au eh
der Einwand, es liege ein Ermessensmissbrauch vor, weil andere, die
sich in ãhnlicher W eise vergangen haben, glimpflicher weggekommen
seien. Die Prüfung des Kassationsgerichtes hat sich darauf zu beschrãn-
ken, ob das Divisionsgericht im konkreten Fall, der Gegenstand der
Kassationsbeschwerde bildet, im Rahmen des ihm vom Gesetze einge-
rãumten freien Ermessens geurteilt hat.
F. Endlich behauptet der Verteidiger, das Divisionsgericht habe
Art. 45, Abs. 2, MStG missachtet, indem es nicht als Strafmilderungs-
grund berücksichtigt habe, dass der Kassationsklãger im Affekt gehandelt
habe. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Es handelt sich
wiederum um eine Ermessensfrage, ob das Gericht mildernde Umstãnde
als gegeben erachten will. V erneint es dies, so ist es ni eh t gehalten,
das in den Erwãgungen ausdrücklich zu sagen. Der Umstand, dass sich
das Divisionsgericht im vorliegenden Falle hierüber nicht verbreitet hat,
zwingt nicht zum Schlusse, dass es, wie vom Verteidiger behauptet
wird, den Art. 45 MStG überhaupt nicht angewendet bzw. nicht berück-
sichtigt habe. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschrei-
tung kommt auch hier nicht in Frage.
(7. Juni 1937, Benz e. D. G. 5a.)
15.
Angeblich erzwungener Eintritt in iremden l\lilitardienst
(1\IStG Art. 94) : Anwendung von l\tiStG Art. 26 (Notstand) oder
A1·t. 45 (mildernde U mstande) ?
1) Siehe nun BRBeschluss vom 15. lVIãrz 1940 (A. S. 56, S. 248), der den
militãrischen Strafvollzug auch für H. D.-Pflichtige gestattet.