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MKGE 3 Nr. 15

MKGE 3 Nr. 15 — Benz e. D. G. 5a.

Mkg · 1937-06-07 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 15

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vollzug gewãhrt werden dürfe. Die Richtigkeit dieser Auffassung braucht

nicht untersucht zu werden, d. h. es kann hier dahingestellt bleiben, ob

grundsãtzlich auch Hilfsdienstpflichtigen der militãrische Strafvollzug

zuteil werden kann 1). Das Divisionsgericht hat dem l{assationsklãger

diese Rechtswohltat nicht deshalb versagt, weil er nur Hilfsdienstpflich-

tiger ist, sondern weil seine Vorstrafen und sein Charakter ihn dessen

nicht würdig erscheinen lassen. Diese Erwãgung bewegt sich durchaus

im Rahmen des dem Divisionsgericht vom Gesetze zuerkannten freien

Ermessens. Insbesondere ist es abwegig, wenn der Verteidiger geltend

macht, es habe sich bei dieser Grenzschutzübung um den ersten Dienst-

tag im Leben des Kassationsklãgers gehandelt, sein militãrisches Vor-

leben sei somit ni eh t belastet. D er V erteidiger verkennt, dass hei d er

Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen militãrischen Strafvollzug

gegeben seien, nicht nur das militãrische, sondern auch das zivile Vorleben

des V erurteilten berücksichtigt werden kan n. Verfehlt ist endlich au eh

der Einwand, es liege ein Ermessensmissbrauch vor, weil andere, die

sich in ãhnlicher W eise vergangen haben, glimpflicher weggekommen

seien. Die Prüfung des Kassationsgerichtes hat sich darauf zu beschrãn-

ken, ob das Divisionsgericht im konkreten Fall, der Gegenstand der

Kassationsbeschwerde bildet, im Rahmen des ihm vom Gesetze einge-

rãumten freien Ermessens geurteilt hat.

F. Endlich behauptet der Verteidiger, das Divisionsgericht habe

Art. 45, Abs. 2, MStG missachtet, indem es nicht als Strafmilderungs-

grund berücksichtigt habe, dass der Kassationsklãger im Affekt gehandelt

habe. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Es handelt sich

wiederum um eine Ermessensfrage, ob das Gericht mildernde Umstãnde

als gegeben erachten will. V erneint es dies, so ist es ni eh t gehalten,

das in den Erwãgungen ausdrücklich zu sagen. Der Umstand, dass sich

das Divisionsgericht im vorliegenden Falle hierüber nicht verbreitet hat,

zwingt nicht zum Schlusse, dass es, wie vom Verteidiger behauptet

wird, den Art. 45 MStG überhaupt nicht angewendet bzw. nicht berück-

sichtigt habe. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschrei-

tung kommt auch hier nicht in Frage.

(7. Juni 1937, Benz e. D. G. 5a.)

15.

Angeblich erzwungener Eintritt in iremden l\lilitardienst

(1\IStG Art. 94) : Anwendung von l\tiStG Art. 26 (Notstand) oder

A1·t. 45 (mildernde U mstande) ?

1) Siehe nun BRBeschluss vom 15. lVIãrz 1940 (A. S. 56, S. 248), der den

militãrischen Strafvollzug auch für H. D.-Pflichtige gestattet.