Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223 des Militãr- strafgesetzes ist an keine Frist geknüpft, abgesehen davon, dass sie dem Angeschuldigten gegenüber dem Militãrrichter nur bis zur Hauptverhand- lung offensteht (BGE 571, S. 125, Erw. l; 611, S. 124, Erw. 3; 661,
s. 61) 1).
1) Si eh e au eh Entscheidungen des MKG 1926-1935 N o. 64, 67; ferner in diesem Band No. 135.
No. 136 - 294 -
E. 3 Art. 223 des Militãrstrafgesetzes sagt nicht, wer das Bundesgericht zum Entscheid bei Anstãnden über die Zustãndigkeit der militãrischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit anrufen kann. Nach der, Praxis des Bundesgerichts ist neben den beteiligten, mit der Strafverfolgung beauftragten Behõrden auch der Angeschuldigte hiezu 'Iegitimiert (BGE 611, S. 119 ff.) 1). Ob das gleiche auch für den Privatstrafklãger oder den Geschãdigten gelte, ist bis jetzt vom Bundesgericht nicht entschieden worden. In bezug auf den blossen Geschãdigten ist die Frage jedenfalls zu verneinen. Ein solcher vertritt nur privatrechtliche, nicht õffentlich- rechtliche Interessen. Wenn ihm einzelne kantonale Rechte auch im Strafpunkt gewisse prozessuale Rechte und damit eine gewisse Partei- stellung einrãumen, so bleibt er trotzdem in erster ljnie Zivilpartei (wie ihn das bernische Recht nennt, wenn er sich am Prozess beteiligt) und erscheint in d er Strafsache al s blosse N ebenperson, de r ein gewisser Ein- fluss nur deswegen eingerãumt wird, damit sie auf die Beseitigung all- fãlliger Fehler der Strafbehõrden dringen kann. Diese untergeordnete Stellung in der Strafsache kõnnte, zumal andere kantonale Rechte dem blossen Geschãdigten im Strafpunkt jede Parteistellung verweigern, hõchstens dann allenfalls dazu führen, ihm das Recht zur Erhebung der Kompetenzkonfliktsbeschwerde zuzuerkennen, wenn er auch im Militãr- strafverfahren gewisse Parteirechte in bezug auf den Strafpunkt hãtte. Das trifft aber nicht zu. Hier wird der Geschãdigte nur zur Verfolgung eines privatrechtlichen Anspruches zugelassen, und selbst das kann das Militãrgericht ablehnen, ohne dass dem Geschãdigten hiegegen ein Rechtsmittel zustünde (MStGO Art. 177, 181). Tritt das Militãrgericht auf den privatrechtlichen Anspruch ein, so kann die Verhandlung darüber erst na eh d er V erkündung des verurteilenden Erkenntnisses stattfinden, und ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil im Zivilpunkt nicht gegeben (MStGO Art. 178, 179). Zur Verhandlung über den Strafpunkt wird d er Geschãdigte in keinem Fali zugelassen;, er hat ni eh t einmal das Recht, die Einleitung der Voruntersuchung zu verlangen. Das Militãr- strafgesetz kennt übrigens auch keine Antragsdelikte. Unter diesen Um- stãnden kann es einem blossen Geschãdigten nicht zukommen, das Bundesgericht als Konfliktsinstanz zum Entscheid über die Zustãndig- keit der Militãrgerichtsbarkeit anzurufen, insbesondere damit einen Unzustãndigkeitsentscheid der Militãrgerichtsbarkeit anzufechten. Da- gegen steht es ihm frei, gegen einen solchen Entscheid der biirgerlichen Strafbehõrden den staatsrechtlichen Rekurs wegen Verfassungsver- letzung zu erheben (Kirchhofer, Kompetenzkonflikt im Verhãltnis der · militãrischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit, in Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 46 (1932), S. 33 ff.). Im vorliegenden Fali hat der Rekurrent im kantonalen Verfahren freilich nicht bloss die Stellung eines Geschãdigten eingenommen, sondern
1) Entscheidungen MKG 1926-1935, No. 67.
295 No. 136 ist als Privatstrafklãger vor dem Bezirksrichter Reiath in clen Forn1en des Zivilprozesses aufgetreten. Er war hier also eigentlicher finklãger, Werkzeug des Staates insofern, als die Geltendmachung des staatlichen Strafanspruches ausschliesslich ihm anheimgestellt war. In einem sol- chen Fali, wo die Strafverfolgung nach der kantonalen Rechtsordnung ausschliesslich von einem Privatklãger gleich einer Zivilklage vor einem Zivilgericht durchgeführt wird, erhebt sich die Frage, ob der Privatstraf- klager nicht wie in andern Fallen der offentliche Anklãger (vgl. Fleiner, Bundesstaatsrecht, S. 221, Anm. 25) zur Erhebung der Kompetenz- konfliktsbeschwerde legitimiert sei. Doch kann das hier dahingestellt bleiben, weil aus einem andern Grunde auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist.
E. 4 Nach clem Urteil des Bundesgerichtes i. S. Hagenbuch vo1n
10. April 1935 (BC;E 611, S. 123) 1) liegt ein Anstand über die Zustãndig- keit der militãrischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 223 des lVIilitarstrafgesetzes, der vom Bundesgericht entschieden wird, nicht bloss dann vor, wenn sowohl die militãrische als die bürger- liche Gerichtsbarkeit j e ihre Kompetenz be j ahen o d er verneinen (soge- nannter aktueller Konflikt), sondern auch dann, wenn der Angeschuldigte die sachliche Kompetenz der gegen ihn vorgehenden Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf das Verhalten der andern bestreiten will, indem er geltend Inacht, jene habe in diese übergegriffen (virtueller Konflikt). Dagegen hat das Bundesgericht in1 v:ntscheid i. S. Magnin gegen B. vom
E. 8 J uli 1932 2) erklãrt, e s konne nicht schon dann na eh Art. 223 des Militãrstrafgesetzes entscheiden, wenn eine der heiden Gerichtsbarkeiten ihre Zustãndigkeit ablehnt, weil sie clie andere für zustãndig hãlt, und das angefochten wird, sondern iln I~"'all einer solchen Kompetenzableh- nung bloss dann, wenn die zur Strafverfolgung auf beiden Seiten zu- standigen Behorden ihre Kompetenz verneint haben, also ein eigent- licher (aktueller) negativer Kompetenzkonflikt vorliegt. Hieran ist fest- zuhalten. Die anklagende Partei oder Behorde hat nicht in gleichem Masse wie der Angeschuldigte ein schutzwürcligcs Interesse daran, dass di e zustiindige Gerichtsbarkeit si eh de r Sa eh e annimmt; sondern sie ist hauptsãchlich daran interessiert, dass überhaupt eine Gerichtsbarkeit gcgen den Angeschuldigtcn vorgeht. Lehnt ein Organ der zustãndigen Gerichtsbarkeit das ab, so kann die anklagende Partei oder Behorde hiegegen die Rechtsmittel dieser Gerichtsbarkeit ergreifen. Ein erheb- liches Bedürfnis zur Anrufung des Bundesgerichts mit der Kompetenz- konfliktsbeschwerde besteht für sie erst dann, wenn die zustandigen Or- gane der bürgerlichen und der 1nilitãrischen Gerichtsba~keit sich als in- kompctent erklãren, weil jede die andere für zustandig hãlt.
1) Entscheidungen J.VH{G 1926-1935, No. 67.
2) Entscheidungen MI{G 1926-1935, No. 66. 21
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
- 291 No. 136 konflikt zu erheben. Die Frage ist aber, ob er dies nur bis zur Haupt- verhandlung vor Divisionsgericht tun kann oder auch noch in einem spãtern Stadium des Verfahrens, speziell nach Erlass des Urteils des Divisionsgerichts, wie es im vorliegenden Fali geschah. Diese Frage konnte im Falle Hagenbuch (S. 122 unter e). offen gelassen werden.
2. Aus der Gestaltung des Militãrstrafprozesses muss der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte die Zustãndigkeit des Militãr- richters im Wege der Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223 MStG nur bis zur Hauptverhandlung anfechten kann. Das militãr- gerichtliche V erfahren ist auf tunlichste Beschleunigung angelegt. Es soll so rasch als mõglich seinen Abschluss in einem rechtskrãftigen Urteil und in dessen Vollzug finden. Deshalb betrãgt die Kassationsfrist nur 24 Stunden seit der mündlichen Erõffnung des lJrteils (Art. 189 MStGO) und ist das rechtskrãftig gewordene Urteil sofort zu vollziehen (Art. 206). D ami t liesse sich nicht in Einklang bringen, das s d er V erurteilte, de r vor dem Militãrgericht und eventuell vor dem Kassationsgericht die Zu- stãndigkeit ohne Erfolg bestritten hat, dann noch beim Bundesgericht das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechten konnte, das nicht einmal an eine Frist gebunden ist. Er kann den Kompetenzkonflikt wãhrend der Untersuchung geltend macheh und in dem Zwischenstadium zwischen Klageerhebung und I-Iauptverhandlung (Art. 123). Er muss sich aber bis dahin entscheiden, ob er die Bestreitung der militãrischen Juris- diktionsgewalt im gerichtlichen oder im Konfliktsverfahren verfolgen will (Kirchhofer: Der Kompetenzkonflikt zwischen militãrischer und bürgerlicher Gerichtsbarkeit in Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 46 (1932), s. 36 ff.). Die Konfliktsbeschwerde des B., die erst nach der I-Iauptverhandlung vor Divisionsgericht erhoben worden ist, ist deshalb unzulãssig. - Es mag beigefügt werden, dass das Bundesgericht bei materieller Beurteilung der Beschwerde die Kompetenz der Militãrgerichtsbarkeit bejaht hãtte. (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 1940 i. S. Briefer gegen Or- gane der Militãrgerichtsbarkeit, veroffentlicht in BGE 66 I, S. 61.) 136. Die Beschwerde wegen unricl1tiger Kompetenzabgrenzung zwischen der büi·gerlichen und der Militargerichtsbarkeit ist an keine F1·ist geknüpft, steht aber dem Angescl1uldigten gegenüber dem Militarrichter nur bis zur Ilauptverhandlung zu (Erw. 2). - Legitimation zu dieser Beschwerde : Der Angeschuldigte ist dazu legitimiert, nicht aber der blosse Geschadigte (Erw. 3). - Begriff des Anstandes über di e Z ustandigkeit d er Qlilitarischen un d bürger-
No. 136 - 292 --- lichen Gerichtsbarkeit im Sirine des Art. 223 des MStG. Ein solcher Anstand Iiegt vor: 1. wenn sowohl die militarische als die bürger- liche Gerichtsbarkeit, d. h. deren zustandige Organe, je ibi~e Kom- petenz bejaben oder verneinen, 2. wenn der Angescbuldigte die sacbliche Kompetenz der gegen ihn vo1·gebenden Gericbtsbarkeit ohne Rücksicbt auf das Verbalten de1· andern bestreiten will. Ein Anstand im erwahnten Sinn liegt dagegen nicht scbon dann vor, wenn nu1· eine der beiden Gerichtsbarkeiten durcb den Mund ihres zur Strafve1·folgung an und für sicl1 zustandigen Organs die Zu- standigkeit ablebnt, weil sie die andere Gericl1tsbarkeit für zustandig balt, und das angefocbten wird (Erw. 4). Le recou1·s tendant au reglement de la compétence entre la juridiction ordinai1·e et la juridiction militaire n'est soumis à aucun délai, mais il n'appartient à l'inculpé qui décline la juridiction militaire que jusqu'à l'insti·uction principale (cons. 2). - Qualité pour _recoui·h·: l'aecusé possede cette qualité, mais non le lésé comme tel (cons .. 3).- Le conflit de compétence au sens de l'art. 223 du CPl\11 est ouvert: 1° lorsque tant la juridiction. militaire que l'ordinaire, c'est-à-dire les organes qualifiés de celles-ci, admettent ou déclinent l'une et l'autre leur compétence, 2° lorsque l'accusé entend contester la compétence 1·atione Inatei·iae de la juridiction saisie sans égard à l'attitude que pour1·a prendre l'autre juridiction. 11 n'y a en 1·evancbe pas encore conflit au sens indiqué lorsqu'une seule des deux juridictions, pat· la voix de l'organe en soi qualifié pour exerce1· la poursuite pénale, a décliné sa compétence au profit de l'autre juridiction et que ce prononcé est po1·té au Tribunal fédéral par la partie ou l'autorité qui soutient l'accusation. Il ricorso, ebe ha pe1· oggetto la delimitazione della compe- tenza tra la giu1·isdizione ordinaria e la giu1·isdizione militare, non e soggetto a termine, ma puõ esse1·e interposto dall'accusato, ebe declina la giurisdizione Inilitare, soltanto sino all'instruzione pi·inci- pale (cons. 2). - Ha qualità per ricorrere l'accusato, no n perõ la parte le sa come tale (cons. 3). - 11 conflitto di competenza, a' sensi dell'art. 223 del CPM, si verifica : 1 ° quando sia la giuris- dizione militare, sia quella ordinaria (cioe i loro o1·gani qualifi- cati) ammettono o declinano, l'una e l'alti·a, la loro competenza, 2° quando l'accusato intende contestare la competenza ratione ma- teriae della giurisdizione~ ebe procede contro di lui, senza riguardo all'atteggiamento ebe potrà assumere l'altra giu1·isdizione. Invece non esiste anco1·a conflitto di competenza, nel senso suddetto, quando
- 293 -· No. 136 una sola delle due giurisdizioni, per voce dell'organo in se quali- ficato a procedere penalmente, ha deelinato la sua eompetenza a favore dell'altra giurisdizione, e questo pronunciato e deferito al T1·ibunale federale dalla parte o dall'autorità, ebe sostiene l'accusa. Der Rekursbeklagte M. tai im Herbst 1939 Dienst bei der Grenz- schutzkompagnie 111/264 als Füsilier. Wiihrend dieser Zeit, am
23. September abends, als er in Uniform war, warf er dem Rekurrenten S. vor, dieser habe gesagt, es sei recht, dass die Soldaten einrücken müssten, damit es wieder Arbeit gebe, und bezeichnete ihn als >. Deswegen erhob d er Rekurrent gegen den Rekursbeklagten vor dem Friedensrichteramt Thayngen und dann vor dem Bezirksrichter Reiath eine Ehrverletzungsklage. Der Rekurs- beklagte bestritt die Zustiindigkeit der bürgerlichen Gerichte. Der Bezirksrichter hiess diese Einrede auf Grund der Art. 2, Ziff. 1, 218, Abs. 1, des Militiirstrafgeselzes gut und wies durch Entscheid vom 29. Februar 1940 die Klage ahgebrachtermassen ab. Darauf wandte sich der Rekurrent mii seiner Klage an den Untersuchungs- richter der 6. Division. Dieser eroffnete ihm aber mii Schreiben vom
20. M iirz 1940, das s es si eh um e ine bürgerliche Angelegenheit handle, weil sich der Rekurrent am 23. September 1939 nicht im Militiir- dienst befunden und die Beschimpfung sich nicht auf die dienstliche Stellung und Tiitigkeit des Rekurrenten bezogen habe. Der Rekurrent erkliirle nunmehr die Appellation an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses entschied am 25. Mai 1940, es sei auf die Berufung gegen das Urteil des Bezirksrichfers wegen Verspiilung nicht einzutreten, und stellte fest, dass der Bescheid des Unlersuchungs- richters der 6. Division bei ihm nicht angefochten werden konne. Darauf hat sich S. am 7. Juni 1940 an das Bundesgericht ge- wandt mii dem Antrag auf Losung des Kompetenzkonfliktes.
l. Es handelt sich um einen Streit über die Kompetenzabgrenzung zwischen der bürgerlichen und der Militãrgerichtsbarkeit, der nach Art. 223 des Militãrstrafgesetzes vom Bundesgericht zu beurteilen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu vorliegen.
2. Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223 des Militãr- strafgesetzes ist an keine Frist geknüpft, abgesehen davon, dass sie dem Angeschuldigten gegenüber dem Militãrrichter nur bis zur Hauptverhand- lung offensteht (BGE 571, S. 125, Erw. l; 611, S. 124, Erw. 3; 661,
s. 61) 1).
1) Si eh e au eh Entscheidungen des MKG 1926-1935 N o. 64, 67; ferner in diesem Band No. 135.
No. 136 - 294 -
3. Art. 223 des Militãrstrafgesetzes sagt nicht, wer das Bundesgericht zum Entscheid bei Anstãnden über die Zustãndigkeit der militãrischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit anrufen kann. Nach der, Praxis des Bundesgerichts ist neben den beteiligten, mit der Strafverfolgung beauftragten Behõrden auch der Angeschuldigte hiezu 'Iegitimiert (BGE 611, S. 119 ff.) 1). Ob das gleiche auch für den Privatstrafklãger oder den Geschãdigten gelte, ist bis jetzt vom Bundesgericht nicht entschieden worden. In bezug auf den blossen Geschãdigten ist die Frage jedenfalls zu verneinen. Ein solcher vertritt nur privatrechtliche, nicht õffentlich- rechtliche Interessen. Wenn ihm einzelne kantonale Rechte auch im Strafpunkt gewisse prozessuale Rechte und damit eine gewisse Partei- stellung einrãumen, so bleibt er trotzdem in erster ljnie Zivilpartei (wie ihn das bernische Recht nennt, wenn er sich am Prozess beteiligt) und erscheint in d er Strafsache al s blosse N ebenperson, de r ein gewisser Ein- fluss nur deswegen eingerãumt wird, damit sie auf die Beseitigung all- fãlliger Fehler der Strafbehõrden dringen kann. Diese untergeordnete Stellung in der Strafsache kõnnte, zumal andere kantonale Rechte dem blossen Geschãdigten im Strafpunkt jede Parteistellung verweigern, hõchstens dann allenfalls dazu führen, ihm das Recht zur Erhebung der Kompetenzkonfliktsbeschwerde zuzuerkennen, wenn er auch im Militãr- strafverfahren gewisse Parteirechte in bezug auf den Strafpunkt hãtte. Das trifft aber nicht zu. Hier wird der Geschãdigte nur zur Verfolgung eines privatrechtlichen Anspruches zugelassen, und selbst das kann das Militãrgericht ablehnen, ohne dass dem Geschãdigten hiegegen ein Rechtsmittel zustünde (MStGO Art. 177, 181). Tritt das Militãrgericht auf den privatrechtlichen Anspruch ein, so kann die Verhandlung darüber erst na eh d er V erkündung des verurteilenden Erkenntnisses stattfinden, und ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil im Zivilpunkt nicht gegeben (MStGO Art. 178, 179). Zur Verhandlung über den Strafpunkt wird d er Geschãdigte in keinem Fali zugelassen;, er hat ni eh t einmal das Recht, die Einleitung der Voruntersuchung zu verlangen. Das Militãr- strafgesetz kennt übrigens auch keine Antragsdelikte. Unter diesen Um- stãnden kann es einem blossen Geschãdigten nicht zukommen, das Bundesgericht als Konfliktsinstanz zum Entscheid über die Zustãndig- keit der Militãrgerichtsbarkeit anzurufen, insbesondere damit einen Unzustãndigkeitsentscheid der Militãrgerichtsbarkeit anzufechten. Da- gegen steht es ihm frei, gegen einen solchen Entscheid der biirgerlichen Strafbehõrden den staatsrechtlichen Rekurs wegen Verfassungsver- letzung zu erheben (Kirchhofer, Kompetenzkonflikt im Verhãltnis der · militãrischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit, in Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 46 (1932), S. 33 ff.). Im vorliegenden Fali hat der Rekurrent im kantonalen Verfahren freilich nicht bloss die Stellung eines Geschãdigten eingenommen, sondern
1) Entscheidungen MKG 1926-1935, No. 67.
295 No. 136 ist als Privatstrafklãger vor dem Bezirksrichter Reiath in clen Forn1en des Zivilprozesses aufgetreten. Er war hier also eigentlicher finklãger, Werkzeug des Staates insofern, als die Geltendmachung des staatlichen Strafanspruches ausschliesslich ihm anheimgestellt war. In einem sol- chen Fali, wo die Strafverfolgung nach der kantonalen Rechtsordnung ausschliesslich von einem Privatklãger gleich einer Zivilklage vor einem Zivilgericht durchgeführt wird, erhebt sich die Frage, ob der Privatstraf- klager nicht wie in andern Fallen der offentliche Anklãger (vgl. Fleiner, Bundesstaatsrecht, S. 221, Anm. 25) zur Erhebung der Kompetenz- konfliktsbeschwerde legitimiert sei. Doch kann das hier dahingestellt bleiben, weil aus einem andern Grunde auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist.
4. Nach clem Urteil des Bundesgerichtes i. S. Hagenbuch vo1n
10. April 1935 (BC;E 611, S. 123) 1) liegt ein Anstand über die Zustãndig- keit der militãrischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 223 des lVIilitarstrafgesetzes, der vom Bundesgericht entschieden wird, nicht bloss dann vor, wenn sowohl die militãrische als die bürger- liche Gerichtsbarkeit j e ihre Kompetenz be j ahen o d er verneinen (soge- nannter aktueller Konflikt), sondern auch dann, wenn der Angeschuldigte die sachliche Kompetenz der gegen ihn vorgehenden Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf das Verhalten der andern bestreiten will, indem er geltend Inacht, jene habe in diese übergegriffen (virtueller Konflikt). Dagegen hat das Bundesgericht in1 v:ntscheid i. S. Magnin gegen B. vom
8. J uli 1932 2) erklãrt, e s konne nicht schon dann na eh Art. 223 des Militãrstrafgesetzes entscheiden, wenn eine der heiden Gerichtsbarkeiten ihre Zustãndigkeit ablehnt, weil sie clie andere für zustãndig hãlt, und das angefochten wird, sondern iln I~"'all einer solchen Kompetenzableh- nung bloss dann, wenn die zur Strafverfolgung auf beiden Seiten zu- standigen Behorden ihre Kompetenz verneint haben, also ein eigent- licher (aktueller) negativer Kompetenzkonflikt vorliegt. Hieran ist fest- zuhalten. Die anklagende Partei oder Behorde hat nicht in gleichem Masse wie der Angeschuldigte ein schutzwürcligcs Interesse daran, dass di e zustiindige Gerichtsbarkeit si eh de r Sa eh e annimmt; sondern sie ist hauptsãchlich daran interessiert, dass überhaupt eine Gerichtsbarkeit gcgen den Angeschuldigtcn vorgeht. Lehnt ein Organ der zustãndigen Gerichtsbarkeit das ab, so kann die anklagende Partei oder Behorde hiegegen die Rechtsmittel dieser Gerichtsbarkeit ergreifen. Ein erheb- liches Bedürfnis zur Anrufung des Bundesgerichts mit der Kompetenz- konfliktsbeschwerde besteht für sie erst dann, wenn die zustandigen Or- gane der bürgerlichen und der 1nilitãrischen Gerichtsba~keit sich als in- kompctent erklãren, weil jede die andere für zustandig hãlt.
1) Entscheidungen J.VH{G 1926-1935, No. 67.
2) Entscheidungen MI{G 1926-1935, No. 66. 21