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MKGE 3 Nr. 131

MKGE 3 Nr. 131

Mkg · · Deutsch CH
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No. 131

Auch diese Einwendungen gehen fehl. Die Vorinstanz hat die Be-

schwerdeführer nicht auf Grund von Art. 58 MFG wegen Übertretung

von Verkehrsvorschriften bestraft, sondern gemãss Art. 73 MStG wegen

Missbrauches von Material, weil e s si eh um einen M ilitarlastwagen ge-

handelt hat, an dem sie in vorschriftswidriger Weise einen Anhãnger an-

gebracht hatten, was dann den fraglichen Unfall und die damit im Zu-

sammenhang stehende Schãdigung des Wagens mitverursacht hat. Bei

dieser Sachlage ist kiar, dass eine Beschrãnkung der Strafbarkeit auf die

Person des Führers im Sinne des Motorfahrzeuggesetzes nicht in Frage

kommen kann. Massgebend ist einzig das Militãrstrafgesetz, und nach

diesem besteht kein Zweifel, dass nicht nur L., sondern auch B. und R.

sich des Missbrauches von Material schuldig gemacht haben, nachdem

sie gemeinsam durch die Anbringung des Anhãngers den Lastwagen in

einen Zustand versetzten, dass sich in der Folge der fragliche Unfall er-

eignen konnte. Und zwar liegt nicht nur Fahrlãssigkeit vor, da sie den

Anhãnger bewusst und in Kenntnis des bestehenden Verbotes und der

durch dessen Überschreitung bewirkten Gefahr an den Lastwagen an-

gebracht haben.

(15. Mãrz 1941, Bavier und Renz e. D. G. 7 b.)

131.

Die IndizienwÜr(ligung ist nur dann willkürlich, wenn die in-

dizierenden Tatsachen bei vernunitgemasser Übet~legung entweder

überhaupt nicht oder iür sich allein unmõglich ausreichen, um die

Taterschaft als erwiesen zu betrachten.

Une preuve indiciale n'est arbitt~aire que si les faits retenus

à titres d'i.ndices ne sont absolument pas suiiisants ou ne sont

pas, à eux seuls, suifisants, quand on les apprécie raisonnablement,

pour que l'on puisse considérer le délit comme établi.

L'ammissione di lJlla pl~ova indiziale e arbitraria solo quando

gli indizii, I~agionevolmente apprezzati, non sono in modo assoluto

sufiicienti, opput·e, di per se stessi, non bastano a far considera1·e

come provato il fatto.

A. Der Verteidiger, wie auch R. in einer von ihm selber verfassten

Begründung, bestreiten die Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Indizien-

würdigung un te r Anführung von Gegenargumenten. D er V erteidiger

insbesondere macht geltend, es seien einzelne Indizien lediglich so ge-

artet, dass sie die Tãterschaft des R. nicht ausschlõssen, sie seien aber

nicht derart, dass dieser mit Sicherheit als Tãter in Frage komme, und