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- 271 No. 130 hei t; d en n das Gericht sei verpflichtet, eine gewisse konstante Praxis zu beobachten. Auch dieser Einwand geht fehl. Das Divisionsgericht hat bei der Strafzumessung alle zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers sprechenden Tatumstãnde eingehend gewürdigt und hiebei insbesondere auch dem Umstande Rechnung getragen, dass die Einsicht H.s in das· Unrecht der Tat > beeintrãchtigt gewesen sei. Ob die Vor- instanz hier strenger geurteilt hat als im Falle K., vermag das Kassa- tionsgericht nicht zu überprüfen, da ihm die Tatumstãnde des letzteren Falles nicht bekannt sind. Selbst wenn dies aber auch zutreffen sollte, so lãge darin keine Willkür; denn ein Gericht ist berechtigt, sein e Praxis bezüglich der Strafzumessung zu ãndern, zumal wenn die besonderen Zeitumstãnde dies erheischen. Dass die Vorinstanz bei der Ausfãllung der vorliegenden Strafe grundlos einen ganz anderen Ma13stab angelegt habe, ist nicht erwiesen. D. Endlich ma eh t d er Verteidiger no eh geltend, das Divisionsgericht hãtte die Strafe gemãss Art. 81, Abs. 3, MStG milde.rn müssen. Dieser schreibt vor: > Es handelt sich hiebei um einen Fali der tãtigen Reue. Ein solcher liegt aber nur vor, wenn der Tãter sich nachtrãglich zu dem Dienste stellt, den er verweigert hat. Dies hat der Beschwerdeführer ni eh t getan. Er ver,veigert na eh wie vor d en Dienst bei d er W affen- gattung bei der er eingeteilt ist und zu dessen Leistung er daher ver- pflichtet wãre. Er erklãrte lediglich, dass er zur Leistung von Zivildienst bereit wãre, wodurch er zum Ausdruck brachte, dass er sich nicht um jede Dienstleistung drücken will. Darin liegt somit kein gesetzlicher Milderungsgrund, und es konnte dieser Umstand daher nur auf Grund der generellen Vorschrift des Art. 44 MStG berücksichtigt werden. Dies hat aber die Vorinstanz, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheides ergibt, getan. · E. Die Verweigerung des militãrischen Strafvollzuges kann, da dessen Zubilligung im ausschliesslichen Ermessen des Divisionsgerichtes lag, durch das Kassationsgericht nicht überprüft werden. Der bedingte Strafvollzug war schon wegen der Dauer der ausgefãllten Gefãngnis- strafe ausgeschlossen. (15. Mãrz 1941, Hãubi e. D. G. 3 a.) 130. Missbi~aucli und Verschleuderung von Material (MStG Art. 73). Begriff der «Zuganglichkeit» einer Sache (Erw. A und C). - Der Missbrauch von Materiàl bestand in casu darin, dass an einem
No. 130 272 Militarlastwagen ein Anhanger angebracht wurde, obwohl dies für die in Frage stehende Str~ssenstrecl{e durch eine líantonale Aus- führungsverordnung zum MFG verboten war (Erw. D). - Ver- llaltnis des A1·t. 73 MStG zu Art. 17 und 58 MFG: Die Bestráfung · nach Art. 73 MStG erfolgt unabhangig· davon, ob der Tater nach den Bestimmungen des MFG strafbar ist oder nicbt (Erw. E). Abus et dilapidation de matériel (art. 73 CPM). Notion de la eh ose «accessib~e» (cons. A e t C). - Utilisation abusive de matériel consistant, in casu, dans le fait d'atteler à un camion une remorque, alors que, su1· la route pa1·courue, l'usage des remorques est inte1·dit p ar un e disposition cantonale d'application de la LA (cons. D). - Relation entre l'art. 73 CPM et les art. 17 et 58 LA : il est indifférent, au point de vue de l'application de l'art. 73 CPM, que l'auteur soit ou no n punissable en vertu de la LA (cons. E). Abuso e sperpero di material e (art. 73 CP1\I). Nozione dell'ac- cessibilità (cons. A e C). - L'abuso di material e ha consistito, in casu, nell'attacco di un rimorchio ad un camion, quantunque ciõ fosse vietato, sulla strada percorsa, da una o1·dinanza cantonale di applicazione della legge federale sulla circolazione dei veicoli (cons. D). - Relazione tra l'a1·t. 73 de l CPM e g li art. 17 e 58 della legge federale sulla circolazione dei veicoli. E indiffe1·ente, per l'applicazione dell'art. 73 del CPM che il prevenuto sia o noil sia colpevole a norma della su d d. legge (cons. E). Kpl. B. und Tf. Sdi. R. hatten gemeinsam mii dem Bruder des R. auf der Lenzerheide einen Posten Spiiltenholz und Tanniiste ge- kaujt. U m dieses H olz iransportieren z u konnen, kamen si e überein, beim Militar einen Lastwagen anzufordern und bei den Fahrlen wo- moglich einen Anhiinger zu benützen. Am 3. Oktober 1940 wurde ihnen vom Geb. Sap. Bai. . . . auf ein bezügliches Gesuch hin der Militarlastwagen Nr . ... zur Verfügung gesiellt, der von Motf. L. gesieueri wurde. B. erkliirte L., dass sie einen Anhiinger mitnehmen wollien, den er bei der J?irma L. & Co. in Chur erhalten werde. Die Frage L.s, ob die Strasse für Anhiinger offen sei, bejahte B., obwohl gemiiss Art. 11 der grossriitlichen Ausführungsverordnung zum MFG vom 28. Mai 1933 die Verwendung eines Anhiingers auf allen bünd- nerischen Strassen, mii Ausnahme·der Strecke Kantonsgrenze Tardis- brücke-Chur, verboien isi, worauf für die hier in Rede stehende J.Sirecke durch e ine oberhalb Chur, beim sogenannten >, angebrachte Tajel noch ausdrücklich hingewiesen ist.
- 273 - No. 130 Am 3. Oktober 1940 fuhren L., B. und R. zur abgemachien Zeit mii d em erwiihnten M iliiiirlasiwagen von Chur weg un d begaben si eh zuersi zur Firma L. & Co., wo sie gemeinsam den erwiihnien An- hiinger am Lasiwagen befestigien und daraufhin nach der Lenzerheide fuhren. Dori beluden sie vorersi den Lasiwagen mii Holz, worauf L. diesen vorerst allein na eh Chur steuerte. l N achdem das H olz in Chur abgeladen war, kehrte L. zusammen mii zwei Arbeiiern des R. wieder nach der Lenzerheide zurück. In der Zwischenzeii haiten B. und R. den Anhiinger mii Holz beladen und, nachdem auch der Lasi- wagen wieder voll beladen und der Anhiinger an diesen befesiigt worden war, iraten alle die Talfahrt an. Kurz nach Passieren der Brücke unierhalb Parpan rntschte der Schalthebel aus dem zweiien Gang in die Leerlaufsiellung, wobei gleichzeitig wegen der eingestellten Moiorbremse der Mo.tor absiellie. L. drückie sofort die Fussbremse durch und zog gleichzeiiig auch die Handbremse an. Die Brems- wirkung war aber zu klein, so dass der Lasizug immer rascher fuhr. Nachdem die Miifahrer abgesprungen waren, fuhr L. den Lastzug auf die linke Sirassenseiie und an die Sirasseneinfassung links, um durch das Sireifen derselben eine erhohte Bremslvirkung zu er- zielen, nachdem es ihm nicht gelungen war, wieder einen Gang ein- zuschalten. Da au eh di ese M assnahme erfolglos blieb, enischloss si eh I.~. in di e an jen er Sielle links d er Sirasse si eh befindliche K iesgrube e.inzufahren und auf di ese W eis e den Lastzug zum Siehen zu bringen. ll iebei überschlug si eh d er W agen, wobei er erheblich beschiidigi wurde.
2. Gestützi hierauf erkannte das Divisionsgericht 7 b L., B. und R. mii U rieil vom 7. J an u ar 1941 d er Verschleuderung von Material schuldig. Hiegegen haben B. und R. die Kassaiionsbeschwerde erhoben. A. Die Beschwerdeführer behaupten, das Divisionsgericht habe sie zu Unrecht des Missbrauches von Material im Sinne des Art. 73 MStG schuldig erklãrt, da ihnen de r fragliche Lastwagen nicht > worden sei. Ein dienstliches Überlassen komme ohnehin nicht in Frage, da weder B. noch R. zum Sap. Bat .. in einem dienstlichen Verhãltnis gestanden haben. Zudem sei ihnen der Wagen gar nicht > worden; denn es habe n ur ein Frachtvertrag bestanden, da man ihnen lediglich di e motorische Kraft des Lastwagens zur V er- fügung gestellt habe, womit der Transport des I-Iolzes von der Lenzer- heide nach Chur bewerkstelligt werden sollte. Die tatsãchliche Gewalt und die Verantwortung für den Wagen habe nur der zur Ausführung des Transportes kommandierte Mitangeklagte Motf. L. gehabL.
No. 130 -. 274 - B. Der Verteidiger B.s schliesst hieraus, dass das Divisionsgericht zu Unrecht seine Zustãndigkeit bejaht habe (Art. 188, Ziff. 3, MStGO). Auf diesen Einwand kann nicht eingetreten werden, da dieser Mangel gemãss Art. 188, Abs. 2, MStGO in der Hauptverhandlung hãtte gerügt werden müssen, was nicht geschehen ist. C. Dagegen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Art. 73 MStG unrichtig ausgelegt und damit eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 188, Ziff. l, MStGO begangen hat. Dies trifft nicht zu. Es mag dahingestellt bleiben, o b d er fragliche Lastwagen d en Beschwerdeführern > worden war; denn es steht jedenfalls fest, dass es sich bei diesem Wagen um ein ihnen im Sinne von Art. 73, ·Abs. 2, MStG > lVIilitãrfahrzeug gehandelt hat. D er Missbrauch von Material, das dem Tãter > war, ist aber strafbar, ohne dass es hiebei einer besonderen dienstlichen Beziehung des Tãters zu der betreffenden Sache bedarf (vgl. auch das Urteil des MKG in Sachen Grogg und Sã- gesser vom 31. Oktober 1940) 1). Massgebend ist ausschliesslich die Tatsache der Zugãnglichkeit an sich. ·Es spielt daher auch keine Rolle, o b hier ein Frachtvertrag o d er ein anderes rechtliches V erhãltnis vor- gelegen hat; denn dass dieser Wagen den Beschwerdeführern zugãnglich war, kann nicht bestritten werden, angesichts des Umstandes, dass der Transport nicht nur in ihrem Interesse, sond~rn auch unter ihrer per- sõnlichen aktiven Mitwirkung ausgeführt wurde. D. Der Missbrauch bestand darin, dass sie einen Anhãnger am Motor- Iastwagen anbrachten, obwohl sie nach der für das Kassationsgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz wissen mussten, dass dies für die in Frage stehende Strecke verboten war. Durch die Ausserachtlassung dieses zur Vermeidung von Unfãllen erlassenen Verbotes setzten sie den Wagen bewusst der Gefahr einer Schãdigung aus, die dann in der Folge aúch eingetreten ist. Wenn d er Verteidiger von R. behau p tet, es habe sich hiebei um eine Vereinbarung zwischen B. und L. gehandelt, wãhrend die Tãtigkeit von R. sich in einer rein mechanischen Mithilfe erschõpft habe, so ist dies ohne Bedeutung. Übrigens hat die Vorinstanz fest- gestellt, dass sowohl B. wie R. schon, als sie den Plan fassten, beim Mi- litar einen Lastwagen anzufordern, die Absicht hatten, womõglich einen Anhãnger bei den Fahrten zu benützen. E. Die Beschwerdeführer wenden ferner ein, nach Art. 17 MFG sei nur der Führer eines Motorwagens für die Betriebssicherheit und die Einhaltung der Verkehrsvorschriften verantwortlich. Wer selbst nicht Führer sei, kõnne demnach gemãss Art. 58 MFG nicht als Mittãter straf- bar werden. Infolgedessen sei auch eine Strafbarkeit von B. und R. im vorliegenden Falle ausgeschlossen, zumal als L. nur fahrlãssig gehandelt habe, so dass auch eine Anstiftung oder Gehilfenschaft nicht in Frage kommen kõnnte.
l) Oben No. 112.