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MKGE 3 Nr. 129

MKGE 3 Nr. 129

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No. 129 -·. 268 -· als dass er jederzeit auf diejenige Strecke anhalten kann, innerhalb welcher er nicht mit einem plõtzlich auftauchenden Hindernis rechnen muss. > (BGE B4 1 353). Als Motf. T. am 18. Oktober 1940 ·auf der durch nicht überbautes Gelãnde führenden, geraden und übersichtlichen Strass~ auf ca. 250 m den Glühofen erblickte, hat er anhaltend Signale gegeben mit dem Erfolg, dass die Begleitmannschaft des Transportzuges zur Seite trat. Er fuhr mit ca. 35 Std/km, was ausserorts nicht übersetzt war, zumal keinerlei Anzeichen dafür vorhanden waren, dass jemand seine Fahrbahn be- schreiten werde; ja überhaupt nichts dafür vorlag, was für den auf der freien, rechten Strassenseite fahrenden T. eine gesteigerte Vorsichts- pflicht begründet hãtte. Dass er nach den gegebenen Verhãltnissen ins- besondere nicht damit hat rechnen müssen, dass unerwartet Kinder von links in seine Fahrbahn laufen kõnnten, hat auch das Divisionsgericht angenommen, so dass für T. keine Veranlassung bestand, seine Ge- schwindigkeit herabzusetzen. Damit aber entfãllt auch die Mõglichkeit, ihm ein schuldhaftes Verhalten zur Last zu legen. Eine Verletzung des vom Divisionsgericht herangezogenen Art. 26 MFG, liegend in der Miss- achtung der Pflicht zu besonderer Rücksichtnahme beim Überholen, fãllt schon deshalb ausser Betracht, weil ein Überholen, d. h. ein Vorfahren an einem in der Fahrbahn befindlichen Fahrzeug (vgl. Strebel, Komm. MFG, Band I, S. 392; BGE 66 1 216), gar nicht statt- gefunden hat. (8. Febr. 1941, Tscheppen e. D. G. 6.) 129. Dienstverweigei~ung aus religiõsen Gründen (MStG Art. 81) (Erw. A). -· Die Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens liegt im f1·eien Ermessen des Gerichts (E1·w. B). - Rechtsungleich- heit bei d er Strafzumessung (Erw. C)? - Angebliche tatige Reue nach MStG Art. 81, Abs. 3 (Erw. D). · Refus de servir p o ur motifs religieux (art. 81 CPM) (cons. A). -Le Tribunal apprécie librement un rappoi~t psychiatrique (cons. B). - Inégalité dans la mesure de la p e ine (cons. C)? - Repentir actif au sens de l'art. 81, al. 3, CPM (cons. D).

-- 269 - No. 129 Rifiuto del set·vizio p er motivi religiosi (art. 81 CPM) (cons. A). Una perizia psiehiatriea soggiace al libero apprezzamento del Tribunale (eons. B). - Disuguaglianza nella misura della pena (cons. C)? -. Preteso pentimento attivo n ei senso de li' art. 81, al. 3, del CPM (cons. D). Kanonier H. hiitte am 11. Mai 1940 zur Remobilmachung der Ar mee einrücken sollen. Statt si eh in U niform, marschbereit, z u stellen, begab er sich in Zivilkleidern zum Korp.ssammelplatz seiner Kompagnie und übergab seinem Kommandanten ein eigenhiindig unterzeichnetes Schreiben, worin er erkliirte, als Zeuge J ehovas gehe es gegen sein e Überzeugung, weiterhin als Soldat W affendienst zu tun; er ersuche um vollige Dispensation. I-l. wurde in Hafl gesetzt. Auch vor dem Untersuchungsrichter beharrte er darauf, keinen Waffen- dienst, sondern nur Zivildienst (Pflege von Verwundeten oder Geistes- kranken, Luflschutz) leisten z u wollen. Gestützt hierauf erkannte das Divisionsgericht 3 a H. mii Urteil vom 28. Dezember 1940 der Dienstverweigerung schuldig. A. Der Verteidiger behauptet in erster Linie, das Divisionsgericht habe zu Unrecht den Tatbestand des Art. 81 1\iStG als gegeben erachtet. H. sei ja zur Dienstleistung erschienen, wenn er auch in der Folge anderen Dienst zu leisten gewünscht habe als denjenigen, zu welchem er auf- geboten worden war. Dieser Einwand ist nicht begründet. Das Kassa- tionsgericht hat schon früher entschieden, dass ein Dienstpflichtiger, der Iediglich zu dem Zwecke sich stellt, um eine Erklãrung abzugeben, dass er den Dienst verweigere, nicht anders behandelt werden kõnne als der- jenige, der aus demselben Grunde von vorneherein zu Hause bleibt (vgl. Entscheidungen MKG 1936-1940, No. 27, S. 62). Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Auch ist ohne Belang, dass H. sich anerbot, statt den von ihm abgelehnten Waffen- dienst einen Zivildienst zu leisten. Ein Dienstpflichtiger hat bei der- jenigen Gattung Dienst zu tun, bei der er eingeteilt ist. Und wenn er dies ablehnt, begeht er Dienstverweigerung, unbekümmert darum, ob er bereit wãre, eine andere Art Dienst zu leisten (vgl. Entscheidungen MKG 1926-1935, No. 23, S. 76 ff.). B. Der Beschwerdeführer ist im Verlaufe des Untersuchungsver- fahrens in der I-Ieil- und Pflegeanstalt W. begutachtet worden. Der Experte, Assistenzarzt Dr. Z., dessen Ausführungen vom Chefarzt Prof. Dr. K. mitunterzeichnet wurden, kam hiebei zum Schlusse, H. sei nicht eigentlich geisteskrank, aber ein schizoider Psychopath, dessen Fãhigkeit, das U nrecht de r T at einzusehen, in se h r ho h em G rade herabgesetzt sei. Das Divisionsgericht hat diese Feststellung nicht als überzeugend er-

No. 129 - 270 - achtet und nur angenommen, es bestehe die Mõglichkeit, dass H. an einer gewissen, wenn auch nur ganz leichten schizoiden Psychopathie leide und dass diese - in Verbindung mit seinem Sektiererglauben - seine Einsicht leicht beeintrãchtige. Der Verteidiger bemãngelt, dass das Divisionsgericht hier von einem Gutachten eines Assistenzarztes spreche, obwohl dieses von Prof. Dr. K. mitunterzeichnet worden sei. Die meisten Gutachten, die in Strafsachen erstattet würqen, beruhen auf Untersuchungen eines Assistenzarztes zu- sammen mit dem Gutachter selbst. Trotzdem habe das Divisionsgericht diese Gutachten immer als solche des Direktors der Klinik bezeichnet. Wenn es hier vom Gutachten eines Assistenzarztes spreche, so habe es damit wahrscheinlich die nicht volle Überzeugungskraft des Gutachtens dartun wollen. Das Gutachten sei sehr ausführlich und überzeugend begründet, und das Divisionsgericht habe in Dutzenden von Fãllen Gut- achten desselben Experten widerspruchslos entgegengenommen. Es bedeute daher Willkür, wenn die Vorinstanz im vorliegenden Falle die Schlussfolgerungen des Experten als nicht überzeugend ab- gelehnt habe. Diese Einwendungen sind nicht begründet und müssen geradezu als mutwillig bezeichnet werden. E s s tan d, was vom V erteidiger selber nicht in Abrede gestellt wird, im ausschliesslichen Ermessen der Vorinstanz, ob sie die Ausführungen des Experten als schlüssig erachten wollte oder nicht. Dass sie hiebei willkürlich vorgegangen sei, trifft nicht zu; denn das Divisionsgericht hat die Argumente des Gutachtens sorgfãltig ab- gewogen und mit eingehender, ernsthafter Begründung widerlegt. Dass die Person des Experten auf die Bewertung des Gutachtens von Einfluss war, ist eine nicht bewiesene Behauptung. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und inwiefern Prof. K. an der Ausarbeitung des Gutachtens selber mitgewirkt hat. U n d vollends abwegig ist die Auffassung des Ver- teidigers, wonach es willkürlich sein soll, dass die Vorinstanz im vor- liegenden Falle den Schlussfolgerungen des Experten nicht gefolgt sei, nachdem sie schon Dutzende von Gutachten desselben Experten als schlüssig erachtet habe. Das Divisionsgericht lehnte die Ansicht des Experten nicht deshalb ab, weil es grundsãtzlich seine Sachkunde an- zweifelte, sondern weil ihm die im Gutachten angeführten konkreten Gründe nicht überzeugend erschienen. Dies lag durchaus in seinem freien Ermessen, und es ist nicht erfindlich, wieso seine Stellungnahme zu in ganz anderen Fãllen abgegebenen Gutachten für die Würdigung der vorliegenden Expertise irgendwie hãtte massgebend sein müssen. C. Der Verteidiger rügt ferner, dass das Divisionsgericht in einem kurz vorher beurteilten, ãhnlich liegenden Straffall K. eine gleich hohe Strafe ausgefãllt, obwohl es sich dort um einen voll zurechnungsfãhigen Angeklagten gehandelt habe. Daraus ergebe sich eine Rechtsungleich-