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265 No. 128 128. Verhaltnis zwischen den Bestimmungen des MFG und den Tat- bestanden des MStG. Relation ent1·e les dispositions de la LA et celles du CPM. Relazione fra le disposizioni della legge federale sulla cii·co- lazione delle automobili e quelle del Codice penale militare. Motf. T. fuhr am 18. Oktober 1940, ca. 16.00 Uhr, mii seinem Motorrad, auf dessen Soziussitz HD Az. Dr. L. sass, auf der Strasse von S. nach E. Vor der, in seiner Fahrtrichtung gesehen, nach links zum Flugplatz abzweigenden N ebenstrasse befand si eh au f d er linken Strassenseite e in M ilitartraktor, d er e in en Glühofen zog. Als T. diesen Glühofen auf eine Entfernung von ca. 250 m erblickte, gab er anhaltend Signale n1it dem Erfolge, dass die Begleitmannschafi auf die Seite trat, so dass die durch unbebautes Gelande führende, g er ade un d übersichtliche Strasse rechts au f e ine Breite von 3, 20 m frei war. Den Traktor konnte Motf. T., zveil durch den etwa manns- hohen Glühofen verdeckt, nicht sehen. Im Augenblick, da T. mii einer Geschwindigkeit von ca. 35 Stdjkm am Transportzug vorbeifuhr, sprangen unerwartet 3 Kinder, die durch den Glühofen verdeckt gewesen waren, von links über die Strasse. Eines von ihnen wurde vom Motorrad erfassi, umgeworfen und eine Strecke weii mitgeschleppt, wodurch es ziemlich schwere Verletzungen erlitt. A m M otorrad entstand ein Schaden von Fr. 48. Auf die Warnsignale des T. hin hatte einer der zur Begleitmannschaft gehorenden Soldaten die neben dem Traktor stehenden Kinder mii dem Ruf: > gezvarnt, worauf di ese no eh di e rechte Strassenseite gewinnen wollten. Mii Urteil vom 16. Dezember 1940 hat das Divisíonsgericht 6 Motf. T. der fahrldssigen Korperverletzung und der fahrlassigen Ver- schleuderung uón Material schuldig erklart. Das dagegen gerichtete Kassationsbegehren wurde gutgeheissen und T. freigesprochen. · A. Der Beschwerdeführer macht den ·Kassationsgrund des Art. 188, Ziff. l, MStGO, die Missachtung des gesetzlichen Fahrlãssigkeitsbegriffes·, geltend. Er beruft sich darauf, das Divisionsgericht habe die Anforde.- rungen an seine Sorgfaltspflicht als Fahrzeuglenker überspannt. Nach d er Verkehrssituation habe er nicht~mit d er ·Moglichkeit rechnen müssen, dass Kinder unerwartet hinter dem Glühofen hervor in seine Fahrbahn liefen, und er habe daher auch keine Pflicht gehabt, sein Verhalten· einer solchen Mõglichkeit anzupa·ssen.
No. 128 - 266 - Die Rüge ist begründet. Das· Divisionsgericht hat erwogen, das s T., der die durch den Glühofen verdeckten Kinder nicht oder nicht rechtzeitig genug erblicken konnte, bei den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhãltnissen damit habe rechnen kõnnen, dass in der Nahe des Glühofen-Transportes sich ihm ein plõtzliches Hindernis irgend- welcher Art in den Weg stellen kõnnte, wenn auch gesagt werden müsse, dass er nicht unbedingt mit dem Erscheinen von Kindern in seiner Fahr- bahn habe rechnen müssen. Da die U nfallstelle, speziell wegen Ver- deckung der linken Strassenseite durch den Transportzug, nicht in allen Teilen übersichtlich gewesen sei, habe T. nicht wissen kõnnen, wer und was sich auf dem linksseitig verdeckten Strassenstück noch befand. Er hãtte daher - nach der Auffassung des Divisionsgerichtes - seine Ge- schwindigkeit von angeblich 35 Stdjkm vor dem Überholen des Transport- zuges so sehr mãssigen sollen, dass er im Falle der Gefahr in der Lage gewesen wãre, sofort anzuhalten. T. habe daher die ihm durch Art. 25 und 26 MFG auferlegten Sorgfaltspflichten unbeachtet gelassen, somit allgemeine Verkehrsregeln verletzt und sich der fahrlãssigen Kõrper- verletzung und der fahrlãssigen Verschleuderung von Material schuldig gemacht. Das Divisionsgericht hat einzig die Frage d er fahrlãssigen V er- letzung von Verkehrsvorschriften des MFG geprüft und auf Grund ihrer Bejahung ohne weiteres auch das Vorliegen einer strafbaren Fahrlãssig- keit im Sinne des MStG angenommen. Diese Betrachtungsweise wird dem Verhãltnis zwischen den Bestimmungen des MFG einerseits und den Tatbestãnden des MStG anderseits nicht gerecht. Wie das Bundes- gericht in bezug auf das V erhãltnis d er Widerhandlungen gegen di e V er- kehrsvorschriften des MFG zum kantonalen Strafrecht in feststehender Praxis annimmt, darf eine Verurteilung wegen eines kantonalen Fahr- lãssigkeitsdeliktes nur erfolgen, wenn zugleich eine Widerhandlung gegen die eidgenõssischen Verkehrsvorschriften gegeben ist, und zwar ist das kantonale Strafrecht nur vorbehalten bei Verletzungen der eidgenõssi- schen Verkehrsvorschriften, die zugleich einen Tatbestand erfüllen, für den es eine strengere Bestrafung vorsieht (Art. 65, Abs. 4, MFG). Steht hingegen das Verhalten eines Motorfahrzeuglenkers im Einklang mit den Verkehrsvorschriften des MFG, so kann es nicht fahrlãssig sein und daher vom kantonalen Gesetzgeber nicht unter Strafe gestellt werden, wãhrend hinwiederum der Bundesgesetzgeber daran nicht interessiert ist, dass ein Fahrzeuglenker, der die Verkehrsregeln verletzt hat, nicht ausschliesslich nach Art. 58 MFG, sondern bei bestimmten Folgen auf Gru.nd des kantonalen Rechts bestraft wird (vgl. BGE 61 1 214 f., 441; Praxis l 940, S. 261). Erfüllt di e nãmtiche Handlung sowohl einen Delikts- tatbestand des eidgenõssischen (MFG) wie des kantonalen Strafrechts, so ist nach Art. 65, Abs. 4, MFG die schwerere kantonale Strafe ohne Erhõhung wegen des gleichzeitig vorliegenden eidgenõssischen Straftat-
-. 267 - No. 128 bestandes anzuwenden (vgl. BGE 65 1 196 f). Welche Bedeutung der festgestellten Verletzung der Verkehrsvorschriften bei der Würdigung des Verschuldens bezüglich des kantonalen Tatbestandes beizumessen ist, hat der kantonale Richter anhand der einschlãgigen kantonalrecht- lichen Strafbestimmungen selbstãndig zu prüfen. Diese Grundsãtze gelten entsprechend auch für das Verhãltnis des MFG zum MStG. Auch hier bestimmt sich das Verhalten und das Mass der Sorgfalt, welche ein Motorfahrzeuglenker zu beachten hat, nach den Verkehrsregeln des MFG, wobei wiederum die Entscheidung der Vor- frage der Widerhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Frage · nach dem Vorliegen eines Verschuldens im Sinne der Strafbestimmungen des MStG nicht abschliessend erledigen kann. Eine Verurteilung wegen eines Fahrlãssigkeitsdeliktes des MStG insbesondere kann nur erfolgen, wenn ausser der schuldhaften Verletzung der Verkehrsregeln a~ch eine Fahr- lãssigkeit im Sinne des Art. 15, Abs. 3, MStG vorliegt. Das hat die Vorinstanz verkannt, indem sie ihrem Urteil lediglich die Art. 25 und 26 MFG zugrunde gelegt hat, ohne weiter zu prüfen, ob die von ihr angenommenen Verstõsse gegen die Verkehrsregeln gleich- zeitig auch eine Fahrlãssigkeit im Sinne des Art. 15, Abs. 3, MStG be- gründen. Wegen Nichtprüfung dieser Frage muss daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden. B. Gemãss Art. 194 MStGO hat das Kassationsgericht, wenn die Aufhebung lediglich wegen Gesetzesverletzung erfolgt, gleichzeitig selbst das dem Gesetz entsprechende Urteil zu fãllen. Nach Art. 15, Abs. 3, MStG liegt Fahrlãssigkeit vor, wenn der Ta te r di e Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger U nvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht berücksichtigt hat, wobei ihn der Vorwurf der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit trifft, wenn er die Vorsicht nicht be- obachtet, zu der er nach den Umstãnden und nach seinen persõnlichen Verhãltnissen verpflichtet ist. Der fahrlãssige Tãter hat also zufolge der Missachtung der pflichtgen1ãssen Vorsicht den eingetretenen Erfolg nicht vorausgesehen oder auf sein Ausbleiben vertraut. Kann ihm jedoeh die Voraussicht des Erfolges überhaupt nicht zugemutet werden, so entfãllt die Annahme einer Sehuld (vgl. Hafler, Lb. d. schw. Strafreehts, All- gemeiner Teil, S. 120; Frank, StGB für das Deutsche Reich, 11./14. Aufl., S. 146; Entseh. MKG 1936-1940, S. 18). Fragt es sich daher im vor- liegenden Falle, ob für Motf. T. nach den besonderen Verumstãndungen bei der gebotenen Vorsicht die Mõgliehkeit erkennbar war, dass sein Fahrzeug zu einem Unfall Anlass geben kõnnte, so muss das auf Grund der Akten verneint werden. Die allgemeine Anforderung der Beherr- schung des Fahrzeugs und der Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhãltnisse verlangt, wie das Bundesgericht in BGE 64 1 357 ausgesproehen hat, vom Fahrzeuglenker keineswegs, dass er jederzeit auf der Stelle anhalten kõnne, sondern nur, dass er nicht schneller fahre,