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No. 121
nachtrãglich ein Komplott gegen ihn geschmiedet. Dies habe er kurz
vor der Hauptverhandlung erfahren und dem Verteidiger mitgeteilt.
Letzterer habe aber hievon dem Gerichte keine Kenntnis gegeben, weil
er. gleichzeitig d er V erteidiger d er übrigen Angeklagten gewesen un d
dadurch offenbar mit sich selber in Konflikt gekommen sei. Hierin er-
blickt de r Beschwerdeführer eine Beschrãnkung sein er V erteidigungs-
rechte im Sinne von Art. 126, Ziff. 6, MStGO.
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Darauf kann nicht eingetreten werden; denn gemãss Art. 186,
Abs. 2, MStGO kann aus den unter Ziffer 2-6 genannten Gründen die
Kassation nur dann begehrt werden, wenn die Partei wãhrend der Haupt-
verhandlung den Mangel gerügt hat. Das ist nicht geschehen. Übrigens
mag noch bemerkt werden, dass die Vorinstanz ihre Feststellungen auch
auf die Aussagen des Zeugen Korporal T. gestützt hat, dessen Glaub-
würdigkeit durch das angebliche Komplott ohnehin nicht berührt würde.
B. Da das Kassationsgericht an die tatsãchlichen Feststellungen des
Divisionsgerichtes gebunden ist, muss daher als erwiesen erachtet werden,
dass der Beschwerdeführer seinen Leuten den fraglichen Befehl zwar
bekanntgegeben, sich im übrigen aber passiv verhalten, d. h. sich in
keiner Weise bemüht hat, dem Befehle Nachachtung zu verschaffen.
Er hat es auch unterlassen, seinen Vorgesetzten Meldung von dem Vorfall
zu erstatten. Angesichts dieses V erhaltens hat aber die Vorirtstanz mit
Recht auch beim Beschwerdeführer den Tatbestand der Meuterei als
gegeben erachtet. Meuterei liegt gemãss Art. 63, Ziff. l, MStG vor,
wenn mehrere in gemeinsamem Vorgehen durch Zusammenrottung oder
in anderer W eis e sich an Gehorsamsverweigerung gegen V orgesetzte o d er
Hõhere beteiligen. Beteiligt war hier auch Korporal A., indem er die
Pflicht gehabt hãtte, für die Durchführung bzw. Erzwingung des an
seinen Posten ergangenen Befehles zu sorgen. Diese Pflicht hat er nach
den Feststellungen der Vorinstanz in einem Masse vernachlãssigt, dass
ein Einverstãndnis mit dem Verhalten seiner Untergebenén angenommen
werden muss.
(27. Dezember 1940, Annaheim e. D. G. 4.)
121.
Wachtvergehen (MStG Art. 76) oder Ungehorsam (Art. 61)?
Délit de garde (art. 76 CPM) ou désobéissance (art. 61)?
Delitto di guardia .(art. 76 CJlM). o di disubbidie~za (art. 61)?
A.· L'Auditeur recourant soutient qu'en quittant son poste à deux
reprisés alors qu'il était de faction, l'accusé s'est rendu coupable d'un
délit de garde (art. 76 CPM) et qu'en qualifiant ces agissements de dés-