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MKGE 3 Nr. 120

MKGE 3 Nr. 120 — Revisionsgesuch Kãlin e. D. G~ 5.

Mkg · 1940-12-27 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 249 - No. 120 Wachtkontrolle durch die drei Offiziere dahin geãussert: er, H., habe K. geweckt, aber nicht gewusst, dass dieser nicht aufstehe. Demgegenüber wendet der Armeeauditor ein, K. habe schon im Zeitpunkte der Haupt- verhandlung gewusst, dass Th. bei dem fraglichen Vorfall zugegen ge- wesen sei. Auch sei die vom Verteidiger geltend gemachte neue Tatsache nicht erheblich. Diese Einwendungen sind nicht begründet. Zwar ist richtig, das s K. davon Kenntnis hatte, das s au eh· Th. seinerzeit mit auf die Wache kommandiert war. Th. ist denn auch in der Voruntersuchung als Zeuge vernommen worden. Damals erwãhnte er jedoch mit keinem Wort den vom Verteidiger im Revisionsgesuch angeführten Ausspruch des Lmg. S. H. Es ist daher nicht erwiesen, dass K. um diesen Ausspruch wusste. Die Neuheit dieser Tatsache kann daher, entgegen der Auf- fassung des Armeeauditors,. nicht in Abrede gestellt werden. C. Di ese Tatsache erscheint aber au eh erheblich; denn wenn sich durch die Vernehmung des Zeugen Th. herausstellen sollte, dass H. sich in der Tat in dem vom Verteidiger erwãhnten Sinne geãussert hat, dann würde dadurch die Glaubwürdigkeit der beiden H·auptbelastungszeugen H. und Kpl. St., deren Aussagen wesentlich zur Verurteilung des Re- visionsklãgers beigetragen hatten, erschüttert. Kpl. St. hat behauptet, dass er - also nicht H. - Kãlin geweckt und vpr die Baracke geführt habe. Und H. ãusserte sich als Zeuge dahin, er sei vom Revisionsklãger abgelost worden und habe sich, nachdem K. seinen Posten eingenommen hatte, gemeinsam mit Kpl. St. ins Wachtlokal begeben. Diese Darstel- Iung ist mit der Angabe, die H. dem Th. gegenüber gemacht haben soll, unvereinbar. Da eine Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugen Kpl. St. und H. unter Umstãnden geeignet sein konnte, das gesamte Belastungsmaterial in einem andern Lichte erscheinen zu lassen, muss das Revisionsgesuch gutgeheissen und die Angelegenheit hinsichtlich des dem Revisionsklãger vorgeworfenen Wachtvergehens zu neuer Be- urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dies ist um so mehr gerechtfertigt, als im vorliegenden Falle offensichtlich von verschiedener Seite unwahre Angaben gemacht 'vorden sin d, so dass die Zeugenaussagen mit ãusserster Vorsicht gewertet werden müssen. D. Di e Gutheissung des Revisionsgesuches rechtfertigt es, di e bereits vom Prãsidenten des Kassationsgerichtes nach Eingang des Gesuches auf Grund von Art. 201, Abs. 2, MStGO verfügte Einstellung des Strafvoll- zuges zu bestãtigen. (27. Dezember 1940, Revisionsgesuch Kãlin e. D. G~ 5.) 120. Meuterei (MStG Art. 63, Ziff. 1), begangen von einem Korporal dadurch, dass er sich gegenüber det~ Gehorsamsverweigerung seiner

·No. 120 -. 250 -· Untergebenen mit Bezug auf den von einem Offizier erteilten Befehl durcl1aus passiv verhãlt. Délit de mutinerie (art. 63, eh. 1, CPM) retenu à la charge d'un caporal qui, _en face du refus de ses subordonnés d'obéir à l'ordre d'un officie1·, a eu une attitude absolument passive. . "- Delitto di sedizione (art. 63, cifra 1, CPM) compiuto da un caporale, il quale ha tenuto un contegno completamente passivo, ' di fronte ad un rifiuto di ubbidienza, opposto dai suoi subordinati all'ordine di un ufficiale. Im Hinblick auf eine bevorsiehende Dislokaiion war der Befehl gegeben worden, dass am 22. Juli 1940 >. Kpl. A., der den Befehl offenbar missversiand, ordnete jedoch für die gesamte Mannschaft des Postens einen Ruhetag an, so dass der ganze Posien keinen Dienst leistete. Als der Abschnittsoffizier, Li. J., hievon erfuhr, befahl er, dass der Posien von 20 bis 24 Uhr Dienst zu leisten habe. Der Befehl wurde gestützi auf ielefonische Übermittlung vom Grenzwachtkorporal T. schriftlich niedergelegt und Kpl. A. übergeben. Letzterer teilte der Mannschafi den Befehl mii. Diese weigerie sich aber, ihn auszu- -jühren. Und auch, als Li. J. den Befehl in der Folge personlich Kpl. A. telefonisch bestãtigte, wurde dieser nicht ausgeführt. Gefr. K., Lmg. S. B. und M. begaben sich zum Grenzwachtkorporal T. und meldeien ihm in aller Form, dass der Posten keinen Dienst leiste·. Auf dessen Vorhalte und Mahnungen erklãrte Gefr. K., dann solle man sie eben einsperren. Den weiteren Hinweisen des Korporals ·T. au f di e Folgen ihres Verhaltens schenkien di e Leuie keine Be- achtung. Gestützt hierauf erklãrte das Divisionsgerichi 4 Kpl. A. und die genannten Soldaien mit Urieil vom 31. Oktober 1940 der Meuierei schuldig. A. Das Divisionsgericht hat bezüglich des Korporals A. festgestellt, er habe von der ihm zustehenden Autoritãt und Kommandobefugnis einen > Gebrauch gemacht. Er habe sich > verhalten un d sein e Le u te, o h ne si e zu sammeln, n ur in all- gemeiner Form über den ergangenen Wachtbefehl orientiert. Er solle auch nach den Aussagen des Zeugen Korporal T. und der übrigen Ange- klagten vor Gericht über den unerwarteten Befehl selber nicht erbaut gewesen sein und ~e.inep. Unmut in unsoldatischen Ausserungen zum Aus- druck gebraclif ·haben. Diese Feststellungen ficht der Beschwerdeführer als den Tatsachen nicht entsprechend an. Er behauptet, die übrigen Verurteilten hãtten