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MKGE 3 Nr. 119

MKGE 3 Nr. 119 — P. e. D. G. 6.

Mkg · 1940-11-30 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 119

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Es ist richtig, dass P. zuerst selber grõssere Mengen Triebstoff ge-

liefert hat. Dagegen widerspricht es der für das Kassationsgericht v.er-

bindlichen Feststellung der Vorinstan~, dass, wie sein Verteidiger be-

hauptet, au eh bei d en Lieferungen des R. P. Lieferant o d er doch wenig-

stens Mitlieferant gewesen sei. Das Divisionsgericht hat angenommen,

der Beschwerdeführer sei bei den Lieferungen durch ·R. lediglich als

Vermittler aufgetreten, und zwar gerade deshalb, weil er das Gefühl

gehabt habe, dass er selber -

im Hinblick auf die ansehnlichen Mengen,

die er bereits der Truppe geliefert hatte -

als Lieferant nicht mehr in

Frage kommen kõnne. Bei dieser Sachlage war es ihm aber gemãss

Art. 143 lVIStG grundsãtzlich untersagt, sich von R. irgendeine Ent-

schãdigung àuszubedingen.

(30. November 1940, P. e. D. G. 6.)

119.

Revision (MStGO Art. 199) : Neubeit und EI·heblichkeit der

die Revision rechtfertigenden Tatsaehen und Beweismittel.

Revision (art. 199 PPM): notion des faits ou moyens de preuve

nouveaux et importants qui peuvent justifier une demande de re·

vision.

Revisione (a1·t. 199 OGM). Nozione dei fatti o mezzi di prova

nuovi, ebe la giustificano.

In der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 1940, ca. 1 Uhr 30, stellte

eine Offiziersronde fest, dass auf dem Wachtposten N r. 2 keine Schild-

wache stand. Eine sofort eingeleitete Untersuchung ergab, dass Tf. S.

K. zur fraglichen Zeit hiitte Schildwache stehen müssen. K. gab damals

an, er habe infolge eines Hexenschusses derart starke Schmerzen ver-

spürt, dass er den Posten verlassen habe und ins W achtlokal zurück-

gekehrt sei. Spiiter widerrief er jedoch diese Darstellung und behaup-

tete, er sei g ar nicht au f sein em Posten gestanden, da d er W acht-

kommandant, Kpl. St., ihn nicht geweckt habe. Letzterer bestritt diese

Behauptung, und auch Lmg. S. H., der vorher den Posten N r. 2 inne-

gehabt hatte, erkliirte, von K. abgelost worden zu sein.

Mii Urteil vom 27. August 1940 erkliirte das Divisionsgericht 5

K. gestützt auf die Aussagen von Kp,l. St. und Lmg. S. H. des Wacht-

vergehens schuldig.

B. Der Verteidiger macht als Revisionsgrund geltend, Kanonier

Charles Th., der seinerzeit mit K. zusammen auf die Wache kommandiert

worden war, habe ihm mitgeteilt, Lmg. S. H. habe sich damals nach der