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MKGE 3 Nr. 114

MKGE 3 Nr. 114 — R. e. T. G. 2.

Mkg · 1940-11-30 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 241 No. 114. welcher von den > handelt. Eine õffentliche Beschimpfung im Sinne von Art. 101 MStG liege somit nur vor, wenn sie únter Umstãnden ·erfolgte, die geeignet seien, beim anwesenden Puhli- kriín das Ansehen der betroffenen Militãrpersonen herunterzusetzen un~§-ª!!!it_gallz. allgemein .. das Ansehen der Armee zu beeintrãçhtigen. ~as sei hier nicht der Fali gewesen. De r Begriff d er > Begehung eines . Úeliktes findet si eh auch bei andern Straftatbestãnden des Militãrstrafrechtes wie auch des bürgerlichen Strafrechtes. Nach der Doktrin· und Praxis wird eine Handlung dann õffentlich begangen, wenn sie an einem Ort und unter solchen Umstãnden verübt wird, so dass jemand als zufãllig hinzukom- mender ze:uge sie wahrnehmen kõnnte (vgl. Hajter, Lehrbuch des schwei- zerischen Strafrechtes, Besonderer Teil, S. 163 un d Zitate). Diese ·Aus- legung gilt auch für Art. 101 MStG; denn wenn der Gesetzgeber den gleichen Ausdruck an verschiedenen Stellen des Gesetzes verwendet, so geht es nicht an, ihn im einen Falle enger und im andern weiter aus- zulegen. Diese Interpretation widerspricht auch keineswegs dem Zweck des Art. 101 MStG. Zwa'r ist richtig, dass dieser qualifizierte Ehrver- letzungstatbestand vorwiegend im Interesse der Armee aufgestellt worden ist, deren Ansehen durch die õffentliche Beschimpfung von Militãr- personen gefãhrdet wird. Daraus darf aber, entgegen der Auffassung des Verteidigers, nicht geschlossen werden, dass eine õffentliche Beschimpfung nur dann vorliegt, wenn die Beleidigung von Militãrpersonen vor einer grõsseren Anzahl U nbeteiligter erfolgte. Au eh hier ist - wie bei de n andern Delikten, deren õffentliche;Begehung zu einem besondern Straf- tatbestand ausgestaltet wurde - ein wirksamer Schutz nur dann mõglich, wenn jede Beschimpfung von Militãrpersonen als õffentlich begangen er- achtet wird, sofern sie an einem Orte erfolgt, .wo die l\1õglichkeit ihrer Wahrnehmung durch zufãllig hinzukommende Zeugen besteht, unbe- kümmert darum, ob und wieviele Zeugen sie im gegebenen Falle tat- sãchlich wahrgenommen haben (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichtes vom 20. September 1940 i. S. Territorialkommando 11 gegen den Ge- richtsprãsidenten von Thun) 1). Bei dieser Saclilage hat aber die Vor- instanz im vorliegenden Falle mit Recht den Tatbestand des Art. 101 MStG als gegeben erachtet; denn die Beschimpfungen sind in einem õf- fentlichen Wirtschaftslokal erfõigt, zu welchem jedermann Zutritt hatte und in welchem zudem zur Zeit der Tat ausser den beleidigten Militãr- personen auch der Wirt und dessen Tochter sowie der Begleiter des Be- sch,verdeführers anwesend waren. Es hat sich daher nicht um einen nach aussen bestimmt abgegrenzten Personenkreis gehandelt. · (30. November 1940, R. e. T. G. 2.)

l) Vgl. unten No. 137.

Nos. 115, 116 242 115. De r für di e Rehabilitation (M S t G Art. 57 ff.) erforderliche Voll- zug des Urteils umfasst nicht nur die Verbüssung der Freiheits- strafe, sondern auch die Zahlung der Busse und der Gerichtskosten. L'exécution du jugement, condition de la réhabilitation (art. 57 et suivants CPM), suppose que le condamné a no n seulement su b i la peine privative de liberté, mais qu'il a, en outre, payé l'amende et les frais judiciaires. Perche sia concessa la «Riabilitazione» (art. 57 e seguenti CPM) occorre non solo che sia stata scontata la pena privativa della libertà, ma anche che si siano pagate la multa e le spese· giudiziarie. ~ Nach Art. 57 und 228 MStG kann das Militãrkassationsgericht einen in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit eingestellten Verurteilten au.f dessen Gesuch wieder in die bürgerliche Ehrenfãhigkeit einsetzen, wenn das Urteil seit mindestens drei Jahren vollzogen ist, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder vergleichs- weise festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten ist, ersetzt hat. Die bei der kantonalen Vollzugsbehorde angestellten Erhebungen haben ergeben, dass B. seine Gefãngnisstrafe in der Zeit vom 8. April bis 29. Oktober 1937 verbüsst und die Geldbusse in sechs Raten zu Fr. 50 bezahlt hat, wovon die ·Ietzte Rate am 5. Mai 1938 geleistet wurde. Von den Gerichtskosten, für welche B. am 29. Juli 1938 betrieben werden musste, sind erst Fr. 100 abbezahlt, wãhrend Fr. 112.75 sowie die Be- treibungskosten noch ausstehen. Da zum Vollzug des Urteils nicht nur die Verbüssung der Gefãngnisstrafe, sondern auch die Zahlung der Busse sowie der Gerichtskosten gehõrt, sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfãhigkeit auf Grund von Art. 57 MStG nicht gegeben. Es bleibt dem Verurteilten anheimgestellt, die Wiedereinsetzung im Wege eines an den General zu richtenden Begnadigungsgesuches anzu- streben. (30. November 1940, Rehabilitationsgesuch des Bleuler e. D. G. 5a.) 116. Die Entweichung von Internierten ist nach MStG Art. 72 straf- b~r (Erw. f\). - Die Verurteilung kann daneben nicht auch noch auf Art. 107 gestützt werden (Erw. B). - Verweigerung des be- dingten (Erw. C) und des militarischen Strafvollzuges (Erw. D). L'évasion d'un interné doit être punie en application de l'art. 72 CPM (cons. A). - La eondamnation ne peut pas ·être fondée, en