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MKGE 3 Nr. 113

MKGE 3 Nr. 113 — B. e. D. G. 6.

Mkg · 1940-11-30 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 239 No. 113

d. h. genügt die Tatsache der Zugãnglichkeit an sich, so ist die Verur- teilung d er Beschwerdeführer zu Rech t erfolgt, da nicht bestritten ist, dass die Knaben Zutritt zu dem fraglichen Auto hatten. (31. Oktober 1940, Grogg und Sãgesser e. T. G. 2.) 113. Behandlung einer wahrend der 24stündigen Frist eingereiehten urid als Kassationsbesehwerde bezeiehneten Eingabe als Revisions- begehren (MStGO Art. 199). Aete déposé dans le délai de 24 heures et qualifié de reeours en eassation, mais envisagé par le TMC eomme une demande de revision (art. 199 PPM). · Atto denominato «Rieorso in cassazione» prodotto nel te1·mine di 24 ore, eonsiderato dalla Corte di eassazione eome domanda di revisione (art. 199 CPM). A. An der Hauptverhandlung war weder vom Verteidiger noch vori B. selber der Einwand erhoben worden, dass B. zur Zeit der Tat unzu- rechnungsfãhig gewesen sei. Es bestand daher für die Vorinstanz, der zudem nicht bekannt war, dass B. am 16. Juli 1940 wegen einer organi- schen Gehirnerkrankung dienstuntauglich erklãrt worden war, kein An- lass, nach dieser Hinsicht von Amtes wegen besondere Erhebungen an- zustellen. Infolgedessen kann ni eh t von einer Verletzung des Straf- gesetzes die Rede sein, wenn das Divisionsgericht die Strafe nicht gemãss Art. 11 MStG gemildert hat. Aus den schriftlichen Ausführungen B.s ergibt sich nun aber, dass er offenbar- soweit seine eigene Verurteilung in Frage stand - gar keine Kassationsbeschwerde erheben wollte, wie- wohl er seine Eingabe als solche bezeichnet hat. Diese stellt sich vielmehr als ein Revisionsbegehren dar, indem B. die im Zeitpunkt der Haupt- verhandlung weder ihm iloch dem Gerichte bekannt gewesene, für die Beurteilung erhebliche Tatsache seiner mangelnden bzw. verminderten Zurechnungsfãhigkeit geltend macht. Da· die irrtümliche Bezeichnung eines Rechtsmittels dessen Wirksamkeit nicht hindert und da einem Unzurechnungsfãhigen bzw. vermindert Zurechnungsfãhigen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er nicht schon im Zeitpunkte der Hauptverhandlung auf seinen abn,armalen Geisteszustand hingewiesen hat - da solche Lente sich dessen in der Regel gar nicht bewusst sind -, muss auf das Revisionsgesuch eingetreten werden. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Revision nur gegenüber einem rechts- krãftigen Urteil verlangt werden kann. · Denn wenn die' Eingabe B.s mit Bezug auf seine eigene Verurteilung ein Revisionsgesuch darstellt~

N-o .. ll4 ~ 240 ~dann ist d er vorinstanzliche Entscheid, trotzdem dieses -Gesuch fãlsch- licherweise als Kassationsbeschwerde bezeichnet worden war, in Rechts- kraft erwachsen. _ Die Behauptung B.s wird n un_ durch die vom Grossrichter ange- stellten Erhebungen insoweit bestãtigt, als sowohl nach dem Gutachten d er psychiatrischen U niversitãtspoliklinik wie na eh d er Auffassung des dem Divisionskommando 6 zugeteilFen Sanitãtsoffiziers der Gesuch- steller an einer ausgesprochenen Debilitãt leiden soll, die ihn in beiden vom Divisionsgericht beurteilten Fãllen verhindert habe, die Strafbar- keit seines Verhaltens kiar zu etmessen, so dass eine verminderte Zu- rechnungsfãhigkeit vorgelegen habe. Da diese Meinungsãusserungen einen zuverlãssigen Eindruck erwecken, ist anzunehmen, dass die Vor- instanz bei deren Kenntnis die Frage der Zurechnungsfãhigkeit B.s nicht- ohne vorherige Abklãrung seines Geisteszustandes vollumfãnglich bejaht hãtte. Dem Revisionsgesuch ist daher zu entsprechen, und es sind die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird es Sache des Divisionsgerichtes sein, darüber zu befinden, ob der neue Entscheid auf Grund des vorhandenen Gutachtens gefãllt werden kann oder oh noch eine eingehendere Expertise über den Geistes- zustand des Gesuchstellers angeordnet werden soll. Gemãss Art. 201, Abs. 2, MStG ist der Strafvollzug einstweilen einzustellen. (30. November 1940, B. e. D. G. 6.) 114. Die Beschimpfung einer Militãrperson hat dann als offentlich begangen zu gelten (MStG Art. 101), wenn sie an einem Ort er- folgte, wo die Moglichlíeit ihrer Wahrnehmung durch zufallig hin- -zukommende Zeugen bestand, unbekümmert darum, ob und wie viele Zeugen sie tatsãchlich wahrgenommen haben. L'injut·e à un militaire (at·t. 101 CPM) doit être considérée comme publique lorsqu'elle est proférée en un lieu ou des témoins pourraient survenir occasionnellement et l'entendre; il importe peu qu'en fait il y ait eu ou non des témoins qui aient entendu l'injure. Deve considerarsi come fatta pubblicamente una ingiuria ad un militare (art. 101 CPM) quando avviene in un luogo, in cui sia possibile venga udita da persone che sopravvengano occasional- mente, l'abbiano o non l'abbiano e~fettivamente intesa dei testi- monii. C. Der Verteidiger bestreitet die Offentlichkeit mit dem Hinweis darauf, dass Art. 101 MStG im 5. Abschnitt des Gesetzes eingereiht sei,