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MKGE 3 Nr. 112

MKGE 3 Nr. 112

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No. 112 - 236 G. Das Territorialgericht hat aber auch mit Recht die fraglichen schriftlichen und mündlichen Ãusserungen des Beschwerdeführers als für eine Beunruhigung des Publikums geeignet betrachtet. Sp. hat sich nicht, wie er behauptet, darauf beschrãnkt, auf gewisse Gefahren,hinzu- weisen, in welcher das Schweizervolk sich befinde, sondern er hat be- stimmte katastrophale Ereignisse erwãhnt, deren Eintreten mit Sicher- heit zu erwarten sei. So hat er insbesondere wiederholt den Einbruch fremder Heere in die Schweiz prophezeit und die Behauptung auf-· gestellt, dass Erdbehen, Krankheiten, Hungersnot und Revolutionen das Lan d heimsuchen werden. W enn man erwãgt, das s di ese Ãusserungen in Zeiten getan worden sind, wo die Bevõlkerung durch die Kriegs- ereignisse aufs stãrkste beeindruckt war, und wenn man weiter berück- sichtigt, dass Sp. sich als Astrologe und Okkultist ausgibt, der sein Wissen von seinen Beziehungen zu hõhern Mãchten herleitet, dann kann nicht bestritten werden, dass diese Aussagen geeignet waren, das Publikum zu beunruhigen; denn gewisse Teile d er Bevõlkerung - un d g era de an diese pflegt sich Sp. zu wenden - sind leicht geneigt, solchen auf an- geblich überirdischer Eingebung beruhenden Prophezeiungen kritiklos Glauben zu schenken. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz mit Recht in den verschie- denen Ãusserungen des Beschwerdeführers eine Zuwiderhandlung gegen die Verfügung des Territorialkommandos erblickt und daher den Tat- bestand des Art. 108 MStG als gegeben erachtet. (31. Oktober 1940, Spring e. T. G. 3 A.) 112. Unter missbrãuchlicher Verwendung von Sachen im Sinne von MStG Art. 73, Ziff. 1, Abs. 2, ist nicht nur (}er unbet·echtigte Ge- brauch zu verstehen, sondern auch der nicht bestimmungsgemãsse Gebrauch, d. h. ganz allgemein jede Verwendung, die nicht zu einem, .dem Gebraucher aus irgendeinem militãrischen Grunde vorgeschrie- benen Zwecke erfolgt (Erw. A).- Die missbrãuchliche Verwendung setzt nicht die Bewirl{ung eines Schadens voraus (Erw. B). - Zur Annahme eines strafbaren Materialmissbrauchs bedarf es }{einer beso·nderen rechtlichen Beziehung des Tãters zur missbrauchten · ·Sache; es genügt die Tatsache der Zugãnglichkeit an sich (Erw. C). P ar utilisation abusive d'une chose, au sens de l'art. 73, eh. 1, .al. 2, CPM, il faut entendre non seulement l'usage illicite, mais tout 11sage non conforme à la destination de cette chose, autrement dit, et d'une maniere toute générale, tout emploi ayant un autre

~- 237 No~. 112 but que eelui preserit pour n'importe quelle raison militaire (eons. A). -~ 11 n'est pas néeessaire que l'utilisation abusive ait oeeasionné un dommage · (cons. B). - P o ur qu'il y ait a b us punissable ·de Ínatériel, il n'est pas néeessaire que l'auteur se trouve, relativement aux ehoses abusivement utilisées, dans un rapport juridique parti- euliei·; il suffit qu'en fait elles lui soient accessibles (cons. C). Costituisee abuso di material e ne l senso dell'art. 73, eifra 1, del CPM non solo un uso illeeito, ma anche un uso non conforme alia destinazione dell'ogget~o di eui si tratta, eioe, in genere, un uso non determinato da uno scopo militare ineombente all'autore (eons. A). - Abuso non implica neeessariamente anche danno .(cons. B). -. - Perche esista un abuso punibile di material e no n occorre ~he esista un rapporto speciale di diritto del colpevole eolla cosa; basta eh e gli sia accessibile (cons. C). Am 30. Juni 1940 manipulierten die beiden 16 bzw. 14 jiihrigen Knaben Grogg und Siigesser an einem in Aarwangen stationierten Militiirauto. Das hatte zur Folge, dass das Auto plotzlich rückwiirts juhr und · mit einem anderen dort stationierten W agen zusammen- stiess, wobei · der letztere erheblich beschiidigt wurde. A. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht genau, wie sich d er Zusammenstoss' ereignet hat. Die Vorinstanz hat jedoch festgestellt, dass G. damals zum .mindesten die Schaltung bedient habe. Und be- züglich S. hat sie als erwiesen erachtet, dass dieser kurz vorher den Motor angelassen und damit den andern Knaben gezeigt habe, wie man dies ma.cht. Diese Feststellungen sind tatsãchlicher Natur und daher für das Kassationsgericht verbindlich. Die Knaben hatten an dem Wagen nichts zu schaffen. Sie haben also lediglich des Spieles halber daran herum- manipuliert. Darin liegt aber, entgegen der Auffassung des Verteidigers, eine missbrãuchliche Verwendung im Sinne des Art. 73, Ziff. l, Abs. 2, MStG. Der Verteidiger behauptet: unter Missbrauch konne nicht jede unberechtigte Manipulation mit . d er betreffenden Sa eh e verstanden werden. Es brauche dazu ein Verhalten, das eine gewisse Ãhnlichkeit mit dem Gebrauch der Sache habe. Jemand, der einen Motor in einem Automobil in Bewegung setze, gebrauche das Auto noch nicht. Dies sei erst dann der Fali, wenn er mit dem Auto eine Fahrt ausführe. Diese Argumentation ist unrichtig. U n te r Missbrauch ist ni eh t n ur d er un- berechtigte Gebrauch zu verstehen, sondern insbesondere auch der nicht bestimmungsgemãsse Gebrauch, d. h. ganz allgemein jede Verwendung, die nicht zu einem dem · Gebraucher aus irgendeinem militãrischen Grunde vorgeschriebenen Zwecke erfolgt.

No . .112 - 238 B. Dass, wie der Auditor meint, lediglich G., nicht aber S. das Auto missbrãuchlich verwendet habe, trifft ebenfalls nicht zu. Es ist ·nicht einzusehen, wieso das unzulãssige Ingangsetzen des Motors anders be- urteilt werden sollte als die Bedienung der Schaltung. Richtig ist nur, dass ·nicht feststeht, o b S. au eh das zweite Mal, als d er Wagen sich · in der Folge in Bewegung setzte un d mit dem andern Auto zusammenstiess, den Motor angelassen hat. Daraus ergibt sich jedoch lediglich, dass nicht erwiesen ist, dass S. den Schaden unmittelbar mit verursacht hat. Das ãndert an d er Qualifikation seines Verhaltens nichts; denn ein Miss- brauch im Sinne des Art. 73, Ziff. l, Abs. 2, MStG setzt nicht die Be- wirkung eines Schadens voraus. Das Territorialgericht hat übrigens darauf hingewiesen, dass die andern Knaben erst dann in der Lage waren, den Wagen in Bewegung zu setzen, als ihnen S. gezeigt hatte, >. S. hat infolgedessen d en Schaden, au eh wenn er d en Motor nur das erste Mal angelassen hat, zum mindesten indirekt mitverursacht. · C. Der Verteidiger wendet weiter ein, eine Verurteilung auf Grund von Art. 73, Ziff. l, Abs. 2, MStG setze eine dienstliche Beziehung zu der missbrauchten Sache voraus. Auch bezüglich der Zivilpersonen, auf welche Art. 73 MStG auf Grund der VO vom 28. Mai 1940 betreffend Abãnderung und Ergãnzung des MStG anwendbar sei, müsse der Begriff der Zugãnglichkeit dahin ausgelegt werden, dass die missbrauchten Sa eh en diesen > zugãnglich seien. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Art. 73, Ziff. l, MStG umschreibt zwei Straftat- bestãnde: die missbrãuchliche Verwendung > Materials (Abs. l) un d die missbrãuchliche Verwendung > Materials (Abs. 2). Dass nun, wie der Verteidiger glaubt, der in Absatz l verwendete Ausdruck > sich auch auf die in Absatz 2 erwãhnte Zugãnglichkeit bezieht, lãsst sich dem Gesetze nicht entnehmen. Hãtte der Gesetzgeber eine derartige Einschrãnkung gewollt, dann hãtte er d en Ausdruck > in Absat~ 2 wiederholt. .Da dies ni eh t ge- schehen ist; muss der Begriff der Zugãnglichkeit allgemeiner verstanden werden. Dies erscheint au eh zweckmãssig; denn Sachen, die allgemein zugãnglich sind, sind einer missbrãuchlichen Verwendung besonders ausgesetzt. Es lag daher im Interesse der Armee, einem Missbrauch so]cher Sachen, die der Armee dienen, durch eine mõglichst weitgefasste Strafvorschrift entgegenzutreten. Diese Auslegung beruht aber nicht darauf, dass, 'vie die Vorinstanz meint, Art. 73 MStG durch Art. l der VO vom 28. Mai 1940 betreffend Abãnderung und Ergãnzung des MStG eine weitergehende Bedeutung erhalten hat. Vielmehr ergibt sich diese uneingeschrãnkte Interpretation des Begriffes der Zugãnglichkeit aus dem Wortlaut des Art. 73 MStG selber, so dass sie auf Militãrpersonen wie auf Zivilpersonen ·in gleicher Weise Anwendung finden kann. Bedarf es somit zur Annahme eines strafbaren Materialmissbrauches keiner be- sonderen rechtlichen Beziehung des Tãters. zur missbrauchten Sache~