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No. 111 - 234 torialkommando 24 Stunden zuvor gemeldet werden. Sp. liess sich mehrfache Verletzungen dieser W eisungen zuschulden kommen. A. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, anzugeben, auf welche der in Art. 188 MStGO aufgeführten gesetzlichen Kassationsgründe er seine Beschwerde stützt. Auch fehlt es an bestimmt formulierten An- trãgen. Da sich diese jedoch aus seinen schriftlichen Ausführungen im- plicite ergeben, kann über diesen Mangel hinweggeschritten werden, zumal als der Beschwerdeführer seine Eingabe selbst verfasst hat (vgl. auch Entscheidungen MKG, 1926-1935, No. 28, S. 90; No. 42, S. 123; 1936-1940, No. 13, S. 27 f.). B. Sp. erhebt eine Reihe von Einwendungen prozessualer Natur. Er bemãngelt, dass die von ihm angerufenen Entlastungszeugen nicht vernommen worden seien. Aus dem vorinstanzlichen Verhandlungs- protokoll ergibt sich nicht, dass in der Hauptverhandlurtg von seiten des Verteidigers oder des Sp. persõnlich die Vernehmung von Zeugen beantragt worden ist, so dass dieser Einwand schon aus diesem Grunde entfãllt. Die Tatsachen, welche hiedurch dargetan werden sollten, sind - wie sich aus den nachfolgenden Erwãgungen ergibt - zudem für die Entscheidung des vorliegenden Falles bedeutungslos. Sp. ist daher da- durch, dass die fraglichen Zeugen nicht vernommen wurden, in seinen Verteidigungsrechten ohnehin nicht geschmãlert w orden. C. Sp. rügt ferner, es sei ihm unmoglich gewesen, vor der Haupt- verharidlung mit seinem Verteidiger zu sprechen. Dieser Einwand ist bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf die ver- wiesen werden kann, verworfen worden. Übrigens hat der Beschwerde- führer au eh nicht darzutun vermocht, dass sein V erteidiger über wesent- liche Punkte nicht unterrichtet und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, in seiner Verteidigungsrede alles, was zu seinen Gunsten angeführt werden konnte, vorzutragen. D. Der Beschwerdeführer behauptet sodann, er sei in der Haupt- verhandlung nicht zu Worte gekommen. Aus dem vorinstanilichen Ver- fahrensprotokoll ergibt sich, dass Sp. schon anlãsslich seiner person]ichen Befragung Gelegenheit geboten war, sich über die Richtigkeit der ihm vorgeworfenen Tatsachen auszusprechen und dass ihm vom Grossrichter au eh das letzte W ort erteilt worden ist, wovon d er Beschwerdeführer Gebrauch gemacht hat, indem er verschiedene angebliche Verfahrens- mãngel rügte. Dass ihm das W ort entzogen worden sei, ist aus d em Pro- tokoll nicht ersichtlich. Dies kann deshalb dahingestellt bleiben, weil· Sp. wiederum nicht darzutun vermochte, dass ihm hiedurch die Mõglich- keit genommen worden sei, Ausführungen zu machen, die von wesent- lichem Einfluss auf das Urteil gewesen wãren. Es mag übrigens noch bemerkt werden, dass ein Angeklagter seine Vorbringen unter allen Um- stãnden auf solche Erõrterungen zu beschrãnken hat, die für die Ent-
- 235 No. l l l scheidung wesentlich sind. Der Grossrichter ist daher berechtigt, ihm das W ort z u entziehen, wenn er sich nicht an di ese Schranke hãlt (vgL auch Entscheidungen MKG, 1936-1940, No 45, S. 98.) E. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe vom Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Verfügung des Terri- torialkommandos 6 an bis zum Juni 1940 viele Vortrãge gehalten. An- fãnglich habe er dem Territorialkommando befehlsgemãss jeweils vorher hievon Meldung erstattet. Dieses habe sich aber um seine Vortrãge nie gekümmert. Er habe deshalb in der Folge die Meldung unterlassen; doch habe er jeweils durch Publikation im Tagblatt der Stadt Zürich zu diesen Vortrãgen eingeladen, wie dies auch bezüglich des Vortrages vom 6. J uni 1940 geschehen sei. Aus d em Stillschweigen des Territorial- kommandos habe er schliessen dürfen, dass man auf seine Meldepflicht verzichtet habe; au eh sei j a das Territorialkommando jeweils durch die Publikationen im Tagblatt auf seine Vortrãge aufmerksam gemacht worden, so dass sich eine besondere Meldung ohnehin erübrigt habe. Diese Einwendungen sind nicht zutreffend. Da Sp. seine Vortrãge nur anzumelden, nicht aber eine Genehmigung hiezu einzuholen hatte, bestand für das Territorialkommando kein Anlass, auf die Anzeigen zu antworten. Die Tatsache, dass es nicht reagierte, berechtigte daher den Beschwerdeführer nicht zur Annahme, dass seine Meldepflicht dahin- gefallen sei. Auch konnte die Publikation im Tagblatt die direkte Mel- dung an das Territorialkommando selbstverstãndlich nicht ersetzen, ganz abgesehen davon, dass diese õffentlichen Einladungen jeweils nicht 24 Stunden vor den betreffenden Vortrãgen erschienen, wie dies für die Meldung vorgeschrieben worden war. Es trifft auch nicht zu, dass das Territorialkommando, wie der Beschwerdeführer behauptet; grundsãtz- lich nicht berechtigt gewesen wãre, ihm eine solche Meldepflicht aufzu- erlegen. Nach Art. l b der Verordnung des Bundesrates über den Terri- torialdienst vom 4. J an u ar 1938 ist e s Aufgabe des Territorialdienstes; durch Ausübung der Polizeigewalt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu sorgen. Das Territorialkommando handelte daher im Rahmen seiner Kompetenz, wenn es Sp. eine Meldepflicht auferlegte, nachdem es in dessen Tãtigkeit als Redner und Schriftsteller die Gefahr einer Beunruhigung der Bevõlkerung erblickt hatte., F. Sp. bemãngelt ferner, dass die Vorinstanz darauf abstelle, ob seine Ãusserungen geeignet gewesen seien, das Publikum zu beunruhigen, statt dass es untersucht habe, ob die Bevõlkerung wirklich beunruhigt worden sei. Auch diese Rüge ist unzutreffend. Das Verbot des Terri- torialkommandos lautete auf Unterlassung von Ausserungen, die ge- eignet wãren, das Publikum zu beunruhigen. Wenn die in Rede stéhenden Ausserungen dieser Art waren, hat Sp. somit der Verfügung zuwider gehandelt, unbekümmert darum, ob eine Beunruhigung tatsãchlich ein- getréten 'ist.