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MKGE 3 Nr. 105

MKGE 3 Nr. 105

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- 217 No. 105 Vorliegen der in Art. 32, Ziff. l, MStG vorgeschriebenen Voraussetzungen die Zubilligung des bedingten Strafvollzuges immer noch Ermessensfrage. Doch ist der Richter in der Gewãhrung oder Verweigerung nicht võllig frei. Er soll dem Sinn des Gesetzes gerecht werden und darf daher nicht über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus Anforderungen stellen, die zu einer wesentlichen Beschrãnkung des Anwendungsgebietes des bedingten Strafvollzuges führen. Der bedingte Strafvollzug beruht auf der Idee der Spezialprãvention, auf dem Versuch, ohne den Vollzug der Strafe die Verhütung des Rückfalles zu erreichen. Diese Gunst soll aber · nur dem, der ihrer würdig erscheint, zuteil werden. Bei der Frage der Zubilligung ist daher auf die Persõnlichkeit des Tãters, seine Gesinnung, seine Charaktereigenschaften und Veranlagungen, wie sie durch die konkrete Tat in Erscheinung treten, ahzustellen. Generelle Erwãgungen, die mit der Persõnlichkeit des Tãters nichts zu tun haben, müssen dem- gegenüber in den Hintergrund treten. Generalprãventive Überlegungen sollen nicht darüber entscheiden, ob im Einzelfall der bedingte Vollzug zu gewãhren ist oder nicht. Das Divisionsgericht h·at nun, wie vom Verteidiger zutreffend be- merkt wird, dem Beschwerdeführer nur aus generalprãventiven Gründen den bedingten Strafvollzug versagt. Damit hat es ausschliesslich auf Erwãgungen abgestellt, die nach Art. 32 MStG jedenfalls nicht in den Vordergrund gestellt werden dürfen. C. Der angefochtene Entscheid ist daher in diesem Punkte aufzu- heben, und das l(assationsgericht hat gemãss Art. 194 MStGO selbst ein Urteil zu fãllen und dabei die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerde- führer der bedingte Strafvollzug zuzubilligen ist. Da die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und da auch die konkreten Tat- umstãnde den Beschwerdeführer dieser Rechtswohltat nicht als unwürdig erscheinen lassen, ist die Frage zu bejahen. Das Kassationsgericht knüpft jedoch, gestützt auf Art. 32, Ziff. 2, MStG, die Gewãhrung des bedingten Vollzuges, der sich nicht auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 10.- erstrecken kann, an die Bedingung, dass der Beschwerdeführer dem Bund den von ihm verursachten Schaden innert zwei Mortaten, von der schrift- lichen Mitteilung dieses Entscheides ah gerechnet, ersetze. Der Auditor hat deh Schaden in der Hauptverhandlung mit Fr. 70 .-· angegeben, da das Benzin zur Zeit der Tat für den Bund auf 40 Rp. pro Liter zu stehen gekommen sei. Hiegegen hat der Beschwerdeführer keine Ein- wendungen erhoben, so das s di e' Bemessung als unbestritten gelten kann. Die d em Angeklagten aufzuerlegende Probezeit ist auf drei J ahre zu bemessen. (28. September 194Q, Zwicky e. D. G. 5.)

No. 106 218 106. Bestãtigung des Prãjudizes N r. 100: Reehtsstellung der Internierten, Bestrafung des Fluehtversuehs und von Handlungen, die im Zu- sammenhang mit einem Fluchtversueh begangen wurden. Confirmation de la jurisprudence établie par l'arrêt sous no 100. Situation juridique (les internés, répression des tentatives d'évasion et des délits connexes. Conferma de lia giut·isprudenza stabilità colla sentenza n° 100. Situazione gittridica degli internati. Punizione dei tentativi di eva- sione e dei delitti connessivi. B. Der Verteidiger behauptet weiter, der Beschwerdeführer hãtte nicht kriminell verurteilt werden dürfen, da nach Art. 50 des inter- nationalen Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom

27. J uli l 929 eine Entweichung nu r disziplinarisch geahndet werden dürfe. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das Kassationsgericht hat bereits in seinem Urteil i. S. Tabaka vom 28. September 1940 1) - auf dessen Ausführungen verwiesen sei - entschieden, dass im internatio- nalen Abkommen nirgends eine Bestimmung enthalten ist, wonach die Vorschriften über die Behandlung der Kriegsgefangenen auf die Inter- nierten analog anzuwenden sind. Das Kassationsgericht hat demzufolge im Hinblick auf Art. 3, Ziff. 2, MStG in Verbindung mit dem Bundes- ratsbeschluss vom 29. August 1939 betreffend die Unterstellung der . Internierten unter das Militãrstrafrecht erkannt, dass Fluchtversuche von Internierten kriminell zu ahnden sind, wobei es allerdings im Gegen"""' satz zur Auffassung des Territorialgerichtes entschied, das s die V er- urteilung auf Grund von Art. 72, Ziffer l, MStG und nicht gemãss Art. 108 MStG zu erfolgen hat. Da jedoch die Subsumption unter Art. 108 MStG vom Verteidiger an sich nicht angefochten worden ist, muss es hiebei sein Bewenden haben. C. Es ist allerdings richtig, dass in der offiziellen Sammlung der Staatsvertrãge über Landkrieg un d N eutralitãt, herausgegeben ge- mãss Beschluss des schweizerischen Bundesrates vom 31. Oktober 1910, Ausgabe 1939, bei Art. 11 des Haager Abkommens betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mãchte und Personen im Falle 'eines Land- krieges vom 18. Oktober 1907 eine Fussnote angebracht worden ist des Wortlautes: > (s. S. 63, Fussnote 8). Diese Anmerkung vermag jedoch die im Falle Tabaka geãusserte Auffassung des Kassationsgerichtes

l) Oben No. 100.