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MKGE 3 Nr. 103

MKGE 3 Nr. 103 — Baumann e. D. G. 6.

Mkg · 1940-09-28 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 103 - 214 am 18. November 1939, sondern hinsichtlich seiner gesamten damaligen Kõrper- und Gemütsverfassung geeignet sein, sein sonderbares Verhalten unter Umstãnden in einem andern Lichte erscheinen zu lassen. Infolge- dessen ist dem Revisionsbegehren zu entsprechen. (28. September Í940, Revisionsbegehren W. e. D. G. 6.) 103. Verweigerung des bedingten Stt~afvollzuges (MStG Art. 32)~~ Refus du sui~sis (ar t. 32 CPM). f - Rifiuto d·ena condanna condizionale (a1·t. 32 CPl\1). A. Der Verteidiger rügt einzig, dass dem Beschwerdeführer der be- dingte Strafvollzug verweigert wurde, dessen Bewilligung nach Art. 3 IV der VO vom. 29. November 1927 übrigens nur zulãssig gewesen wãre, wenn das Urteil auf Gefãngnis· schlechthin gelautet hãtte. Das Divi- sionsgericht habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben ge- wesen seien, diese Rechtswohltat nur deshalb versagt, weil G. grobfahr- lãssig eine schwere Kõrperverletzung begangen habe. Ein derartiger genereller Ausschluss widerspreche den Grundgedanken des Gesetzes. B. I?iese Rüge geht fehl. Zwar ist richtig, dass. das Divisionsgericht vorerst bemerkte, die grobe Fahrlãssigkeit und die Schwere der Ver- letzung des J. stehe e in er Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges -ent- gegen. E s fügte a b er bei: > Betrachtet man diese Begründung in ihrer Gesamtheit, so ergibt sich hieraus keineswegs der Schluss, dass das Divisionsgericht den bedingten Strafvollzug bei grobfahrlãssig begangenen, schweren l(orperverletzungen generell habe ausschliessen wollen. Dies geschah vielmehr in Berücksichtigung der besonderen Umstãnde des Falles, wobei die Vorinstanz dem Charakter des Verurteilten Rechnung getragen hat. Ob sie sagen wollte, der Charakter des Beschwerdeführers biete keine Gewãhr, dass er bei Zubilligung des bedingten Strafvollzuges von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten würde, oder ob sie damit zum Aus- druck bringen wollte, das s G. wegen de r an de n Tag gelegten Leichtfertig- keit dieser Rechtswohltat nicht würdig sei, geht aus dem Wortlaut der vorinstanzlichen Begründung nicht kiar hervor. Dies kann aber dahin- gestellt bleiben. Massgebend ist, dass die Vorinstanz aus Gründen, die in d en personlichen V erhãltnissen des V erurteilten liegen, zu einer Ver- weigerung gelangte. Damit ist eine Gese~zesverletzung ausgeschlossen. Ob aber das Divisionsgericht den Charakter des Beschwerdeführers

215 Nos. 104, 105 richtig gewürdigt hat, ist eine Ermessensfrage, deren Überprüfung dem Kassationsgericht entzogen ist. (28. September 1940, Grand e. D. G. 3 a.) 104. Anrechnung einer vom Divisionsgericht irrtümlich nicht an- gerechneten Untersuchungshaft im Kassationsvei~fahren, trotz Ab• weisung der Kassationsbeschwerde (MStG Art. 50). Même s'il rejette le recours, le TMC peut ordonner l'imputation de la détention préventive lorsque, par erreur, le Tribunal de division ne l'avait p as fai t (art. 50 CPM). Imputazione della detenzione pi~eventiva effettuata dalla Corte di cassazione anche in caso di rejezione del ricorso, qualo1·a il t1·ibunale di divisione l'abbia omessa per isvista. J. Endlich rügt der Beschwerdeführer, dass ihm von der Vorinstanz nur zwei Tage Untersuchungshaft angerechnet worden seien, obwohl er sieben Tage in Haft gesessen habe. Auf dem Aktendeckel sind nur zwei Tage H·aft vermerkt, die er am 28. und 29. Juni ausgestanden hat. Er wurde aber, wie sich aus den Akten selber ergibt, am 13. Juli erneut verhaftet und blieb in Haft bis zur Hauptverhandlung (18. Juli 1940). Dies SQheint dem Divisionsgericht, in Ermangelung einer bezüglichen Notiz auf dem Aktendeckel, entgangen zu sein, so dass die Anrechnung dieser weiteren fünf Tage nur aus Versehen unterblieb. Da auch das Kassationsgericht gemãss Art. 50, Abs. l, MStG eine Anrechnung vor- nehmen kann, wobei im Gesetze nicht unterschieden wurde, ob es sich um eine vor oder nach der Ausfãllung des divisionsgerichtlichen Urteils ausgestandene Haft handelt, kan n di ese irrtümliche U nterlassung no eh nachgeholt werden, d. h. es sind dem Beschwerdeführer die vollen sieben Tage anzurechnen. Sodann ist ihm auch die Haft, die er nach dem 18.Juli ausgestanden hat, also weitere 73 Tage, anzurechnen. (28. September 1940, Baumann e. D. G. 6.) 105. Generalpraventive Überlegungen sollen nicht darüber entschei- den, ob im Einzelfall der bedingte Strafvollzug (MStG Art. 32) zu gewahren ist oder nicht (Erw. B). - Bedingter Strafvollzug und Ersatz des verursachten Schadens : \\,. enn d er Betrag des Schadens n.icht massgeblich festgestellt wurde und eine Zahlungs- 16

\ No. 105 - 216 auiiorderung nicht erging, bildet die Nichtzahlung keinen Hinde- rungsgrund iür die Gewahrung des bedingten Straivollzuges (E1·w. A). - Diese1· kann auch unter der Bedingung gewahrt werden, dass der Sehaden innerl1alb einer vom Gericht festgesetzten F1·ist er- setzt werde (Erw. C). On ne peut se ionde1· sur des motiis de prévention générale pou1· décider si, dans un cas partieulier, le sursis (art. 32 CPM) doit êt1·e accoi·dé ou no n (cons. B). -· Sursis et réparation du dom- mage : lorsque le montant du dommage n'a pas été déterminé ni réclamé le non-paiement de ce dommage ne met pas obstaele à l'octroi du sursis (cons. A). - Celui-ci peut être accordé so us la condition que le dommage soit réparé dans le délai iixé par le Tribunal (cons. C). Per decidere se in un dato easo debba ammettersi o meno la condanna eondizionale non posso iarsi valere motivi di preven- zione generale (cons. B). - Condanna condizionale e 1·iparazione del danno : Se l'importo del danno non venne precisato o doman- dato, il fatto del non avvenuto pagamento non costituisce osta- colo alia concessione della condanna condizionale (cons. A). - Questa puõ esse1·e decisa ancl1e a condizione ebe il dànno venga riparato ent1·o un ter~ine fissato dai giudice (cons. C). A. Der Verteidiger ficht den vorinstanzlichen Entscheid deshalb an, weil das Divisionsgericht dem Beschwerdeführer, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 32 MStG gegeben gewesen seien, den bedingten Strafvollzug ausschliesslich aus Gründen der Generalprãvention versagt habe. Dem hãlt der Auditor entgegen, es treffe nicht zu, dass alle gesetz- lichen Voraussetzungen gegeben seien, denn Z. habe den von ihm ver- ursachten Schaden · bis heute n oe h nicht ersetzt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass bis zum Zeitpunkt der tJaupt- verhandlung der Betrag des vom Angeklagten verursachten Schadens nicht massgebend festgestellt worden und dass eine Aufforderung zur Zahlung an Z. nicht ergangen war. Bei dieser Sachlage kann daraus, dass ein Angeklagter den Schaden noch nicht gutgemacht hat, kein Hinderungsgrund für die Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges er- blickt werden. Das Gesetz spricht de n n au eh in Ziff. 1 IV des Art. 32 vom >. Für das Divisionsgericht hãtte freilich alle Veranlassung bestanden, die Frage der Schadenshohe abzuklãren. B. Nach der stãndigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtes (vgl., statt vieler, Entscheidungen MKG 1936-· 1940, No. l, S.1 f.) ist auch beim