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No. 102
die F. jung vorgekommen sei; das habe ihn aber nicht zu einem Zweifel
veranlasst, weil ihm di e F. al s gewerbsmãssige Dirne entgegentrat.
Diese Darstellung konnte Z. nicht widerlegt werden. Wenn aber der
Beschwerdeführer aus dem erwãhnten Grunde gar keine Zweifel über
die Statthaftigkeit eines Verkehrs mit der F. hegte, so mag darin vielleicht
eine Fahrlãssigkeit liegen. Dagegen kann bei dieser Sachlage von einem
Eventualdolus nicht die Rede sein. Da aber nur das vorsãtzliche Delikt
aus Art. 15'6 MStG unter Strafe steht, liegt in der Verurteilung des Z.
durch das Divisionsgericht eine Gesetzesverletzung. Das Urteil muss
daher aufgehoben und der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe
freigesprochen werden.
(28. September 1940, z. e. D. G. 8.)
102.
Gutlteissung eines Revisionsbegehrens (MStGO Art. 199) ge-
stützt auf einen nach der Hauptverhandlung erstatteten arztlichen
Attest.
Admission d'une demande de revision (art. 199 PPM) iondée
sur un certificat médical établi apres le jugement.
Ammissione di una domanda di revisione (art. 199 CPM) ba-
sata sopra un certificato medico rilasciato dopo il dibattimento.
C. Als weiteren Revisionsgrund beruft sich der Verteidiger auf ·ein
d em Revisionsklãger am 18. Mai l 940 von sein em Arzte ausgestelltes
Attest, worin bescheinigt wird, dass W. am 18. November 1939, als er
sich von seinem Standort in W. aufs Kompagniebureau in N. hãtte
begeben sollen, absolut marschunfãhig gewesen sei wegen einer Verstei-
fung des rechten Kniegelenkes nach Knochenmarkentzündung sowie
wegen einer Wirbelentzündung, an der er heute noch leide und um
deretwillen er gãnzlich arbeitsunfãhig sei.
Das Divisionsgericht hat im angefochtenen lJrteil, ohne hierüber
ein Sachverstãndigen-Gutachten einzuholen, die Auffassung geãussert,
es wãre W. ohne weiteres zuzumuten gewesen, den Marsch von W. nach
N. auszuführen. Nachdem heute durch ein ãrztliches Attest, an dessen
Zuverlãssigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, das Gegenteil festgestellt
wird, ist anzunehmen, dass das Divisionsgericht, wenn es diesen Befund
gekannt hãtte, voraussichtlich zu einem andern Urteil gelangt wãre.
Die Krankheit des Beschwerdeführers hat sich, wie sich aus ihrem spãteren
Verlauf ergab, zweifellos als viel ernsthafter herausgestellt, als dies im
Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu erkennen war. Dieser Umstand
kann daher nicht nur bezüglich der Frage der Marschfãhigkeit des W.