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MKGE 3 Nr. 102

MKGE 3 Nr. 102 — z. e. D. G. 8.

Mkg · 1940-09-28 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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No. 102

die F. jung vorgekommen sei; das habe ihn aber nicht zu einem Zweifel

veranlasst, weil ihm di e F. al s gewerbsmãssige Dirne entgegentrat.

Diese Darstellung konnte Z. nicht widerlegt werden. Wenn aber der

Beschwerdeführer aus dem erwãhnten Grunde gar keine Zweifel über

die Statthaftigkeit eines Verkehrs mit der F. hegte, so mag darin vielleicht

eine Fahrlãssigkeit liegen. Dagegen kann bei dieser Sachlage von einem

Eventualdolus nicht die Rede sein. Da aber nur das vorsãtzliche Delikt

aus Art. 15'6 MStG unter Strafe steht, liegt in der Verurteilung des Z.

durch das Divisionsgericht eine Gesetzesverletzung. Das Urteil muss

daher aufgehoben und der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe

freigesprochen werden.

(28. September 1940, z. e. D. G. 8.)

102.

Gutlteissung eines Revisionsbegehrens (MStGO Art. 199) ge-

stützt auf einen nach der Hauptverhandlung erstatteten arztlichen

Attest.

Admission d'une demande de revision (art. 199 PPM) iondée

sur un certificat médical établi apres le jugement.

Ammissione di una domanda di revisione (art. 199 CPM) ba-

sata sopra un certificato medico rilasciato dopo il dibattimento.

C. Als weiteren Revisionsgrund beruft sich der Verteidiger auf ·ein

d em Revisionsklãger am 18. Mai l 940 von sein em Arzte ausgestelltes

Attest, worin bescheinigt wird, dass W. am 18. November 1939, als er

sich von seinem Standort in W. aufs Kompagniebureau in N. hãtte

begeben sollen, absolut marschunfãhig gewesen sei wegen einer Verstei-

fung des rechten Kniegelenkes nach Knochenmarkentzündung sowie

wegen einer Wirbelentzündung, an der er heute noch leide und um

deretwillen er gãnzlich arbeitsunfãhig sei.

Das Divisionsgericht hat im angefochtenen lJrteil, ohne hierüber

ein Sachverstãndigen-Gutachten einzuholen, die Auffassung geãussert,

es wãre W. ohne weiteres zuzumuten gewesen, den Marsch von W. nach

N. auszuführen. Nachdem heute durch ein ãrztliches Attest, an dessen

Zuverlãssigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, das Gegenteil festgestellt

wird, ist anzunehmen, dass das Divisionsgericht, wenn es diesen Befund

gekannt hãtte, voraussichtlich zu einem andern Urteil gelangt wãre.

Die Krankheit des Beschwerdeführers hat sich, wie sich aus ihrem spãteren

Verlauf ergab, zweifellos als viel ernsthafter herausgestellt, als dies im

Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu erkennen war. Dieser Umstand

kann daher nicht nur bezüglich der Frage der Marschfãhigkeit des W.