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MKGE 3 Nr. 101

MKGE 3 Nr. 101 — Tabaka e. T. G. 2.

Mkg · 1940-09-28 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 101

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212

Vorschriften des vierten Abschnittes des zweiten Teils des MStG über die

> auf Internierte nicht an-

wendbar sind, und dass demzufolge eine Verurteilung auf Grund von

Art. 83 oder 84 MStG wegen Ausreissens oder unerlaubter Entfernung

hier nicht in Frage kommen konnte, weil die Dienstpflicht sich nur auf

die Pflicht des Schweizers zur Leistung schweizerischen obligatorischen

Militãrdienstes beziehen kann. Dieses Argument schliesst aber die An-

wendbarkeit des Art. 72 MStG auf Internierte nicht aus; denn die mili-

tãrische Organisation des Interniertenwesens lãsst die an die Internierten

erteilten Weisungen als Dienstvorschriften im Sinne des Art. 72 MStG

erscheínen.

Bei Anwendung dieser Vorschrift wird sich der Richter in jedem

einzelnen Fali e au eh darüber schlüssig zu machen, haben, o b ein schwerer

oder nur ein leichter Fali vorliegt.

(28. September 1940, Tabaka e. T. G. 2.)

101.

Unzucl1t mit einem Kinde (MStG Art. 156). Eventualvorsatz

oder Fahrlassigkeit bei Unkenntnis des Alters?

Attentat à la pudeur d'un enfant (art. 156 CPM). Ignoranee

de l'âge de la victime: dol éventuel ou négligenee?

Atti di libidine sopra un fanciullo (art. 156 CPM). Do lo even-

tuale opput~e negligenza nel caso di ignoranza della età della vittima?

C. Es bleibt somit noch zu untersuchen, ob, was in der Beschwerde-

schrift -

entgegen der Annahme der Vorinstanz -

bestritten wird,

der Tatbestand des Art. 156, Ziff. l, MStG auch in subjektiver Hinsicht

gegeben war. Hiezu ist notwendig, das s de r Beschwerdeführer wusste,

das s di e F. no eh nicht sechzehn J a h re al t w ar. Di e F. hat in ihrer Ver-

nehmung behauptet, sie habe dies Z. bekanntgegeben. Die Vorinstanz

hat jedoch ausdrücklich erklãrt, dass sie hierauf nicht abstellen mõchte,

weil sie in dieser Hinsicht offensichtlich an der Glaubwürdigkeit der F.

zweifelte. Der Beschwerdeführer erklãrte, die F. sei ihm jung vorge-

kommen, er habe aber gedacht, wenn sie von der L. als Bordellmãdchen

benützt wurde, so w er de di e s schon > sein. Hieraus schloss

das Divisionsgericht, Z. habe sich zum mindesten im Zweifel über die

Statthaftigkeit des intimen Verkehrs mit der F. befunden. Wenn er

trotzdem mit ihr verkehrt habe, so habe er zum mindesten mit even-

tuellem Vorsatz gehandelt. Diese Argvmentation des Divisionsgerichtes

geht fehl und lãuft auf eine Verwechslúng von Fahrlãssigkeit und Even-

tualdolus hinaus. Der Beschwerdeführer hat wohl zugegeben, dass ihm