opencaselaw.ch

MKGE 3 Nr. 1

MKGE 3 Nr. 1

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. l

1.

Voraussetzungen für die Gewahrung des bedingten Strafvoll-

zugs (1\IStG A1·t. 32), Bestatigung d er bisberigen Praxis. -- Das

1\'IKG kann nur eingreifen, lvenn Grundgedanl{e und Zlvecl{ des

A1·t. 32 verkannt \Vorden sind. -

Keine Überprüfung des Straf- .

masses durcb das 1\IKG.

Conditions de l'octroi du sursis (CP art. 32). Confirn1ation de

la jurisprudence. -- Le Tl\IC ne peut revoir la décision attaquée

que si celle-ci a méconnu le principe et le but du sursis. -

l .. e TJ\iiC

11e revoit pas la mesure de la llei:ne.

Condizioni necessarie per ottenere la condanna condizionale

(CPl\11 art. 32). Conferma della giurisprudenza. -

Il Tribunal e

militare di cassazione puõ interveuire solo se la (lecisione contestata

ha misconociuto il p1·incipio e lo scopo della condanna condizionale.

-. Il Tribunale militare di cassazione non puõ discutere della conl-

misurazioue (lella pena.

A. Der Kassationshof hat den Art. 32 MStG in konstanter Praxis,

übereinstimmend mit der l)oktrin, wie folgt ausgelegt.

Sind die in Art. 32 l. e. aufgeführten Voraussetzungen ver\virklicht,

so kan n d er Richter de n V ollzug einer Gefangnisstrafe von nicht mehr

als einem J ahre aufschieben. Er muss dies aber nicht tun. Selbst beim

Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Zuhilligung dieser

Rechtswohltat immer noch Ermessenssache. Das hat allerdings nicht

den Sinn, dass der l{ic,hter bei der Gewãhrung des bedingten Strafvoll-

zuges vollig frei sei. Der Richter, der sein Ermessen walten lãsst, darf

nicht alles Beliebige wollen, sondern er soll das Richtige wollen, d. h.

er soll den Grundgedanken und den Zwecken des Gesetzes.gerecht werden.

Insbesondere darf also der Richter nicht etwa von sich aus über die

gesetzlichen Voraussetzungen hinaus Anforderungen stellen, die zu einer

wesentlichen Beschrãnkung des Anwendungsgebietes des bedingten Straf-

erlasses führen, wie sie den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprechen

kann (vgl. insbesondere den Entscheid des 1\filitãrkassationsgerichtes in

Sachen Eicher vom 31. Oktober 1932 und die dortigen Verweisungen;

ferner das Urteil in Sachen Wiedenmeyer von1 2. J uli l 934 1). Das Militar-

kassationsgericht darf also im Anwendungsgebiet des Art. 32 MStG erst

eingreifen, wenn clie Grundgeclanken und Zwecke des Gesetzes von einem

Divisionsgericht verkannt worden sind.

Das trifft im Falle M. keineswegs zu.

1) Entscheidungen des l\1KG 1926-1935. No. 31 und 48.

l