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No. l
1.
Voraussetzungen für die Gewahrung des bedingten Strafvoll-
zugs (1\IStG A1·t. 32), Bestatigung d er bisberigen Praxis. -- Das
1\'IKG kann nur eingreifen, lvenn Grundgedanl{e und Zlvecl{ des
A1·t. 32 verkannt \Vorden sind. -
Keine Überprüfung des Straf- .
masses durcb das 1\IKG.
Conditions de l'octroi du sursis (CP art. 32). Confirn1ation de
la jurisprudence. -- Le Tl\IC ne peut revoir la décision attaquée
que si celle-ci a méconnu le principe et le but du sursis. -
l .. e TJ\iiC
11e revoit pas la mesure de la llei:ne.
Condizioni necessarie per ottenere la condanna condizionale
(CPl\11 art. 32). Conferma della giurisprudenza. -
Il Tribunal e
militare di cassazione puõ interveuire solo se la (lecisione contestata
ha misconociuto il p1·incipio e lo scopo della condanna condizionale.
-. Il Tribunale militare di cassazione non puõ discutere della conl-
misurazioue (lella pena.
A. Der Kassationshof hat den Art. 32 MStG in konstanter Praxis,
übereinstimmend mit der l)oktrin, wie folgt ausgelegt.
Sind die in Art. 32 l. e. aufgeführten Voraussetzungen ver\virklicht,
so kan n d er Richter de n V ollzug einer Gefangnisstrafe von nicht mehr
als einem J ahre aufschieben. Er muss dies aber nicht tun. Selbst beim
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Zuhilligung dieser
Rechtswohltat immer noch Ermessenssache. Das hat allerdings nicht
den Sinn, dass der l{ic,hter bei der Gewãhrung des bedingten Strafvoll-
zuges vollig frei sei. Der Richter, der sein Ermessen walten lãsst, darf
nicht alles Beliebige wollen, sondern er soll das Richtige wollen, d. h.
er soll den Grundgedanken und den Zwecken des Gesetzes.gerecht werden.
Insbesondere darf also der Richter nicht etwa von sich aus über die
gesetzlichen Voraussetzungen hinaus Anforderungen stellen, die zu einer
wesentlichen Beschrãnkung des Anwendungsgebietes des bedingten Straf-
erlasses führen, wie sie den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprechen
kann (vgl. insbesondere den Entscheid des 1\filitãrkassationsgerichtes in
Sachen Eicher vom 31. Oktober 1932 und die dortigen Verweisungen;
ferner das Urteil in Sachen Wiedenmeyer von1 2. J uli l 934 1). Das Militar-
kassationsgericht darf also im Anwendungsgebiet des Art. 32 MStG erst
eingreifen, wenn clie Grundgeclanken und Zwecke des Gesetzes von einem
Divisionsgericht verkannt worden sind.
Das trifft im Falle M. keineswegs zu.
1) Entscheidungen des l\1KG 1926-1935. No. 31 und 48.
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