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MKGE 2 Nr. 7

MKGE 2 Nr. 7

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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No. 7

7.

Die Beweiswürdigung des Divisionsgericltts kann vom l\IKG

nicht überprüft \Verden (EI'\V. A). -·Die 1\IStGO enthãlt líeine

Bestimmungen über die Verteilung der Belveislast (Erlv. B).

Le TMC ne peut revoir l'app1·éciation des preuves par le tribu-

nal de division (cons. A). -

L'OJM 11e contient aucune dispositio11

sur la répartition du fardeau de la p1·euve (cons. B).

11 Tribunale di Cassazione non puõ sindacare l'apprezzamento

delle prove effettuato dai Tribunale di divisione (Cons. A). -

L'OG:l\1 11on contiene alcuna disposizione circa il 1·iparto dell'onere

della prova (Cons. B).

A. D er Rekurrent bestreitet keinesvlegs, da13 di e vom Divisionsgericht

als erwiesen betrachteten Tatsachen den Tatbestand · des Diebstahls

erfüllen. Er bestreitet n ur, da13 sie als erwiesen betrachtet werden dürfen.

Er nennt keine Bestimmung des materiellen Rechts, di e falsch angewendet

oder anzuwenden vergessen wurde. Er will nur nicht zugeben, da13 R. d er

Tãter sei.

Das ist eine Frage der Beweiswürdigung, nicht der Rechtsanwen-

dung. Das Kassationsgericht kann aber die Hinlãnglichkeit der Schuld-

beweise nicht überprüfen. Es ist an die tatsãchlichen Feststellungen

der Vorinstanz gebunden und frei nur in der rechtlichen Würdigung dieser

Tatsachen.

Die Kassation kann gestützt auf Art. 188, Ziff. l MStGO nur dann

ausgesprochen werden, wenn das Divisionsgericht in der Anwendung des

materiellen Strafrechts einen Fehler begangen hat. Da der Rekurrent

nicht in der Lage ist, einen solchen Rechtsirrtum namhaft zu machen,

so ist das Kassationsbegehren von vornherein hinfãllig.

B. Fragen der sog. Beweislast konnten schon deshalb kaum unter

dem Gesichtspunkt des Art. 188, Ziff. l MStGO vor Kassationsgericht

gebracht werden, weil sie ihrer Natur nach nicht dem Gebiet des mate-

riellen Strafrechts angehoren. Zudem ist es ein Irrtum, von einer Ver-

teilung der Beweislast auf die Parteien im Militãrstrafproze13 zu reden,

wo nicht be.stimmte Ausnahmen gesetzlich statuiert sind.

Denn die

Sammlung, Sichtung und Würdigung der Beweise steht unter Offizial-

prinzip (vgl. Art. 114, 116 MStGO für die Voruntersuchung, Art. 129,

130 für die Vorbereitung der Hauptverhandlung, Art. 136, 154, 158 für

die Hauptverhandlung).

Das Divisionsgericht hat sich auch durchaus an die gesetzliche

Regel gehalten. Wenn es auf die Schutzbehauptungen des Angeklagten