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No. 64 - 180 - Dazu kommt die Tatsache, dal3 die Lebensführung des Oberlt. B, nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens. auch seit dem Urteil vom Jahrc 1925, also in den letzten 10 Jahren, eine einwandfreie war und dal3 sich Oberlt. B., trotz seines Ausschlusses, im freiwilligen Schief3wesen betã- tigt und so der Armee Dienste geleistet hat. Das Gericht glaubt auch, dal3 Befürchtungen mit Bezug auf die künftige Lebensführung kaum als begründet erscheinen. Endlich weist die Handlung, die im Jahre 1925 zum Ausschluf3 geführt hat, trotz ihrer Verwerflichkeit, nicht einen Charakter auf, der zum _yorneherein eine Wiederzulassung zur Dienst-· pflicht verunmõglichen würde. Unter diesen Umstãnden dürfte sich die Wiederzulassung zur Dienstpflicht sowohl nach allgemeiner Rechtsan- schauung als auch nach den Anschauungen des praktischen Lebens recht- fertigen lassen. Da seit dem Urteil des Divisionsgerichtes nahezu 10 Jahre verflossen sind und die dem Urteil zugrunde liegende Tatsache heute doch vielerorts der Vergessenheit anheimgefallen sein dürfte und da Oberlt. B. auf Ende dieses Jahres das Landsturmalter erreicht, glaubt das Gericht, dafl eine Wiederzulassung zur Dienstpflicht auch mit den Interessen der Armee nicht unvereinbar sei. (Urteil des Divisionsgerichts 4 vom 6. Juli 1935 in Sachen Oberlt. B.) 64. Fü1· di~ Anrufung des Bundesgerichts zum Entscheid über die Zustandigkeit der militijrischen oder der büi·gerlichen Gerichtsbar- keit gilt die für die staatsrechtliche Bescbwerde aufgestellte Frist nicht (Erw. 1). - Wenn zur Prüfung und Entscheidung der Frage des Ausschlusses von -~er Erfüllung der Militardienstpflicl1t \vegen Unwürdigkeit eine militarische Untersuchung durchgeführt wird, so darf sich diese auch auf Vorgange beziel1en, die dem bürgerlichen Leben angehõren und gegebenenfalls Gegenstand eines bürger- lichen Strafverfahrens sein kõnnen (Erw. 2). Le délai prévu pour le recours de d1·oit public n'est pas appli- cable lorsf1u'il s'agit de saisir le Tribunal fédéral d'un conflit de compétence confortnément à l'art. 223 CPM (cons. 1). - Loi'Sf1u'il est procédé à une enqu~te militaire en vue de l'application éven- tuelle de l'art. 16 OM (exclusion du service personnel), cette en- quête peut porter sur des circonstances de la vie privée de l'inté- ressé même si elles font l'objet d'une action pénale devant le juge ord,inaire (cons. 2).
- 181 - No. 64 11 termine stabilito dalla legge per i ricorsi di diritto pubblico non e applicabile ai conilitti di competenza, previsti dall'art. 223 crM (Cons. 1). - L'inchiesta, ordinata per l'applicazione dell'art. 16 OM (esclusione dai servizio personale), puõ estendersi anche a fatti della vita privata dell'interessato, che formano già oggetto di una proceduta penale ordinaria (Cons. 2).
1. Art. 223 des MStrG vom 13. Juni 1927, Abs. 1 und 2, unter dem Marginale > lautet: > Diese Zustãndigkeit des Bundesgerichtes ist neu. Früher entschied der Bundesrat über Kompetenzanstãnde zwischen bürgerlichen und mili- tãrischen Gerichtsbehõrden (MStGO Art. 8). Es kann heute dahingestellt bleiben, ob die Anwendung des Art. 223 MStG einen akuten Kompetenz- konflikt positiver o d er negativer N a tur zwischen bürgerlichen un d mili- tãrischen Gerichtsbehõrden voraussetzt, oder o b es genügt, dafl die bürger- liche Gerichtsbehõrde sich mit einer Sache befaflt, die in die Militãrge- richtsbarkeit fãllt, oder umgekehrt. Ebensowenig bedarf der Erõrterung, wer zur Anrufung des Bundesgerichtes nach Art. 223 legit~miert sei, insbesondere ob diese Legitimation auch einer am Verfahren beteiligten Person zukomme. Diese Fragen kõnnen deshalb offen bleiben, weil im vorliegenden Fali von einem Eingriff der militãrischen in das Gebiet der bürgerlichen Gerichtsbarkeit von vornherein nicht die Rede sein kann. Die für den staatsrechtlichen Rekurs geltende Frist kann bei An- stãnden nach Art. 223 l. e. nicht anwendbar sein.
2. Gegenstand der Beschwerde ist die Verfügung des eidgenõssischen Militãrdepartements vom 8. Januar 1931, wie sich ja die Beschwerde aus- schliefllich gegen diese Behõrde richtet. Mit d em d er V erfügung voran- gehenden Verfahren hat das eidgenõssische Militãrdepartement nichts zu tun gehabt. Mit dieser Verfügung hat das Departement die Angelegenheit an das Divisionsgericht 5a überwiesen zur Prüfung und Entscheidung der Frage der Anwendung von Art. 16 MO dem Rekurrenten gegenüber. Es ist kiar, dafl damit das Departement in keiner Weise in die Kompetenz-. sphãre des bürgerlichen Strafrichters eingegriffen hat. Der Rekurrent behauptet das auch nicht. Die Verfügung hat 'Yeitere Untersuchungshandlungen seitens des militãrischen U ntersuchungsrichters z ur Folge gehabt. Di ese U nter- suchungshandlungen, wie übrigens wohl schon die frühere Beweisauf- nahme, haben aber nur zum Zweck, den Tatbestand abzuklãren im Hin-
No. 65 - 182 - blick auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 16 MO. Da nach dieser Bestimmung auch die Lebensführung des Rekurrenten · auJ3er Dienst von Bedeutung sein kann, hat sich die Untersuchung auch darauf er- streckt. Wenn sie so Vorgãnge einbezieht, die dem bürgerlichen Leben angehõren und die gegebenenfalls Gegenstand eines bürgerlichen Straf- verfahrens sein kõnnen, so liegt darin noch kein Übergriff in die bürger- liche Gerichtsbarkeit. Das militãrische und ein allfãlliges bürgerliches Verfahren verfolgen verschiedene Zwecke und kõnnen sehr wohl neben- einander bestehen. Die militãrische Untersuchung bezweckt die Fest- stellung der Vorgãnge im Hinblick auf deren militãrrechtliche Bedeutung vom Gesichtspunkt des Art. 16 MO aus, wofür der bürgerliche Unter- suchungsrichter ni eh t zustãndig ist; eine bürgerliche U ntersuchung l{ a n n sich auf dieselben Vorgãnge als Tatbestand von Delikten des kantonalen Strafrechts beziehen, wobei die militãrische Untersuchung keinerlei prãjudizierende Wirkung hat. Die Frage aber, ob vom Standpunkt des militãrischen Rechts aus hier richtig vorgegangen worden ist, ob eine eigentliche U ntersuchung zu führen o d er d er Tatbestand in anderer W eis e abzuklãren ist, hat mit der Abgrenzung der beiden Jurisdiktionen nichts zu schaffen und kann daher vom Bundesgericht im Kompetenzkonflikts- verfahren des Art. 223 MStG von vornherein nicht geprüft werden.
3. Der Rekurrent hat auch noch den Art. 58 BV angerufen. Soweit er mit dem verfassungsmãBigen Richter die bürgerliche Strafbehõrde meint, deckt sich dieser Beschwerdegrund mit Art. 223 ~IStG. Soweit d er Rel{urrent damit innerhalb des militãrischen V erfahrens ein unrich- tiges Vorgehen rügen will, kann darauf wiederum nicht eingetreten werdcn. Es würde sich dabei um einen Beschwerdegrund des staats- rechtlichen Rekurses handeln. Dieser ist aber nur gegeben gegenüber kantonalen, nicht au eh gegenüber eidgenõssischen Behõrden (O G Art. 178 Ziff. l. (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 1931 i. S. A. gegen Eidgenõssi- sches Militãrdepartement; publiziert BGE 57 I, S. 120ff.).1 65. Das Eidgenossische Militãrdepartement ist legitimiert zur Er- hebung des Kompetenzkonflikts beim Bundesgericht gemafl l\IStG Art. 223 (Erw. 1). - Wehrmãnner, die sich im «groflen Urlaub» befinden, bleiben im Militiirdienst und unterstehen der Militãrstarf- \ gericbtsbat~keit nach }IStG Art. 2, Ziff. 1. - Das Militarstraf- recht als lex specialis geht dem bürgerlichen Straft·echt vor (Erw. 2). 1 Vgl. Urteil des Militãrkassationsgerichts in Sachen A. vom 31. Oktober 1932, oben, Nr. 33.