Volltext (verifizierbarer Originaltext)
No. 63 - 178 - duite et sa moralité, on doit reconna!tre qu'il ne serait pas équitable d'ajouter à l'emprisonnement la peine accessoire de la privation des droits civiques. (13 janvier 1936, Auditeur e. T. D. l en la cause Ravussin.) 63. Das Divisionsgericht kann einen Weh1·mann, der nach MO Art. 16 ausgescl1lossen worden ist, zur Erfüllung de1· Dienstpflicht wieder zulassen. Le tribunal de division peut réintégrer dans le service person- nel le militaire qui en avait été exclu en vertu de l'a1 1t. 16 OM. Se richiesto di pronunciarsi dai Dipa1·timento militare federale il tribunale di divisione, che ha deciso la esclusione di un milite dai servizio personale, puõ riammetterlo in se1·vizio.
a. Bei der Prüfung der vom Eidgen. lVIilitãrdepartement aufgewor- fenen Frage ist davon auszugehen, daB der Entscheid, den das Militãr- gericht nach Art. 16 MO zu fãllen hat, rechtlich als Administrativentscheid anzusehen ist, dem die formelle Rechtskraft abgeht. Daran ãndert der Umstand nichts, daB dieser Entscheid nach den Verfahrensvorschriften der Militãrstrafgerichtsordnung und in Form eines gerichtlichen Urteils erfolgt. Demnach ist nach allgemeinen Grundsãtzen des Verwaltungs- rechtes ohne weiteres die rechtliche Moglichkeit gegeben, nachtrãglich einen anderslautenden Entscheid zu treffen, bzw. eine Wiederzulassung zur Erfüllung der Dienstpflicht zu verfügen. Dieser Schluil wãre nur dann nicht zulãssig, wenn das Gesetz selber eine Wiedererwãgung ausdrücklich ausschlosse oder wenn sich doch wenigstens aus den ·Gesetzesmaterialien mit aller Bestimmtheit ergãbe, dail der Entscheid unabãnderlich sei. Keine dieser Voraussetzungen ist aber gegeben. Im Gesetze selbst ist nichts gesagt und aus den Gesetzes- materialien ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, daB der Entscheid nach Art. 16 MO betr. den Ausschluil von der Erfüllung der J)ienstpflicht als unabãnderlich zu gelten habe.
b. Wenn somit die Wiederzulassung zur Erfüllung der Dienstpflicht eines nach Art. 16 MO Ausgeschlossenen grundsãtzlich rechtlich als zu- lãssig erscheint, so fragt es sich im weitern, ob die Entscheidung hierüber in die Zustãndigkeit des Divisionsgerichtes fãllt. Das Gericht ist der Auf- fassung, daB die Frage zu bejahen sei. Da es sich beim Entscheid nach Art. 16 MO, wie erwãhnt, nicht um ein Strafurteil handelt, kommt der Bundesrat als Begnadigungsbehorde in Militãrstrafsachen nicht in Be-
- 179 - No. 63 tracht. Aus dem gleichen Grunde ist auch das Rehabilitationsverfahren nach Art. 57ff. MStG nicht analog anwendbar. Es kõnnte sich somit nur noch fragen, ob nicht der Bundesrat als oberste Verwaltungsbehorde befugt sei, die Wiederzulassung zur Dienstpflicht eines -nach Art. 16 MO Ausgeschlossenen zu verfügen. Allein dagegen spricht die Überlegung, da13 der Gesetzgeber die Entscheidung über di~ Frage des Ausschlusses von der Erfüllung der Dienstpflicht wegen unwürdiger Lebensführung ausdrücklich dem Militãrgericht übertragen hat, um dem Betroffenen grõ13ere Garantien in bezug auf seine Parteirechte und die Ergreifung von Rechtsmitteln zu geben und da13 es daher dem Sinn des Gesetzes kaum entsprechen dürfte, wenn die Verwaltungsbehõrde nach Fãllung eines Entscheides im Sinne von Art. 16 durch das Gericht, doch wieder die Zulassung zur Dienstpflicht verfügen kõnnte. Dazu kommt, dal3 das Mi- litãrgericht nicht eine der obersten Verwaltungsbehõrde unterstellte Instanz ist, so da13 die nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grund- sãtzen bestehende Mõglichkeit, die Verfügung einer untergeordneten Stelle abzuãndern, dahinfãllt. Es kann auch nicht eingewendet werden, daO das Divisionsgericht zur Behandlung eines Gesuches um Wiederzulassung zur Dienstpflicht nach Art. 2ff. MStG nicht zustãndig sei. Da es sich beim Entscheid über die Wiederzulassung zur, Dienstpflicht, gleich wie beim Entscheid über den Ausschlu13 nach Art. 16 MO, um einen Administrativentscheid handelt, finden Art. 2ff. MStG überhaupt keine Anwendung. l)ie Zu- stãndigkeit des Militãrgerichtes stützt sich auf die besondere Gesetzes- bestimmung von Art. 16 MO.
e. Dagegen dürfte kiar sein, dall die Wiederzulassung zur Dienst- pflicht eines nach Art. 16 MO Ausgeschlossenen - abgesehen von der Revision, die im vorliegenden Fali auBer Frage steht und die auch nur selten in Betracht fallen wird - nur in ganz besondern Fiillen verfügt werden kann. Es kann gewi8 niemals die Meinung des Gesetzes sein, da13 ein nach Art. 16 MO Ausgeschlossener nach Ablauf einer gewissen Zeit ohne weiteres wieder zur Erfüllung der Dienstpflicht zuzulassen sei. Aber auch wenn das Gericht diesen strengen Ma13stab anlegt, glaubt es doch, dall sich im vorliegenden Fali eine Wiederzulassung des Oberlt. B. zur Dienstpflicht rechtfertigen lãfit. Das Divisionsgericht hat in seinem Entscheid vom 4./5. Okt. 1925 die Gründe einlã13lich auseinandergesetzt, die zum Ausschlu13 des Oberlt. B. von der Erfüllung der Dienstpflicht geführt haben, und es tritt der dort dargelegten Auffassung auch heute im vollen Umfang bei. Im Rehabilitationsverfahren fãllt nun aber im vorliegenden Fali ganz besonders in Betracht, da13 es eine einzige und vereinzelte Handlung war, die zum Ausschlu13 nach Art. 16 MO führte, und dail sich Oberlt. B., wie auch das Divisionsgericht in seinem Urteil feststellt, vorher sowohl bürgerlich wie militãrisch in jeder Hinsicht einwandfrei aufgeführt hat.