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- 165 - No. 59 i suoi effetti, poi la trascuranza continuata dei suoi obblighi di tiro e di ispezione addimostrano chiaramente che egli non pensava nlenoma- mente di prestare ancora servizio. Anche nel rnerito, dunque, non si puà accogliere il ricorso in cassa- Zione., E. L'uditore della divisione, che non ha, per conto proprio, ricorso contro la sentenza 29 maggio l 935, no n poteva, per via indiretta, cioe appogiando il ricorso del prevenuto, chiedere da parte sua una modifi- cazione della sentenza. N o n si deve quindi prendere in considerazione la sua proposta. (22 luglio 1935, Romano e. T. D. 5b.) 59. Die Bel:veiswürdigung ist Sache des Divisionsgericbts. ~iOb dieses den Grundsatz «in dubio pro reo» richtig an\vendete, ent- zieht sicll de1· Bcurteilung des MKG (Erlv. A). - Begriff der Fahr- lassiglíeit. Fallrlassig líann auch eine V erhaltensweise sein, die untei' der Schlvelle des Belrufltseins liegt (Erw. B und C). - In det· Zumessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens sind die Divisionsgerichte it·ei (Erw. E). L'appréciation des preuves t·eleve du tribunal de division. La ftuestion de savoir si ce dernier a bien appliftué le principe «in dubio p t· o t·eo» ne peut être revue p ar le Tl\IC (cons. A). - N otion de la négligence. l\lême un acte commis d'une maniere plus ou moins inconsciente peut constituer une négligence (cons. B et C). - Les tribunaux de division déterminent librement la peine dans les limites légales (cons. E). L'apprezzamento delle prove spetta al tribunale di divisione. La Cassazione non puõ esaminare se esso abbia bene o 1nale appli- cato la massima «in dubio pro reo» (Cons. A). - Omicidio colposo; nozione della negligenza. Puõ · costituire negligenza anche un atto piu o meno cosciente (Cons. B e C). - Entro i limiti legali i tribunali di divisione stabiliscono liberamente la pena (Cons. E). Am 9. Oktober 1934 wurde von den Ojfizieren der I. R. S. 11Ij3 in B er n ei n Pistolenschie[Jen durchgeführt. I n di e Kaserne zurück- gekehrt, !zatten qie pier Zuqführer einer Kompagnie die Pistolen auf
No. 59 166 - den Tisch ihres gemeinsamen Zimmers gelegi. In der Folge dis- kuiierien sie über Abzüge und verbanden damii Demonsiraiionen. Bei dieser Gelegenheii ergriff Lt. J. die Pisiole des Li. V., die nichi eniladen und nicht gesichert worden lvar. Es losie sich ein Schuf3, d er d en Lt. E. so schwer verleizie, daf3 er einige Siunden spiiier si ar b. Das Divisionsgerichi verurieilte Li. J. wegen jahrliissiger Toiung, Li. V lvegen fahrliissiger Totung und Nichibefolgung von Diensi- vorschriften. Die Kassationsbeschwerde wurde abgewiesen. A. Als Rechtsrügegericht ist das Kassationsgericht an die tatbe- stãndlichen Feststellungen der Divisonsgerichte gebunden. Es hat deshalb davon auszugehen, da13 sich L t. J. nach den folgenden Richtungen hin Nachlãssigkeiten zuschulden kommen Iie13. Einmal habe er, so stellt das Divisionsgericht bindend fest, Wahllos eine der auf dem T'ische liegenden Pistolen ergriffen, ohne sich zu vergewissern, ob es seine eigene, und ebensowenig, ob sie geladen gewesen sei. Sodann habe L t. J. unterlassen, festzustellen, o b d er Sicherungshebel auf ge- sichert oder entsichert stund. Weiter sei ihm zum Verschuldeú anzu- rechnen, da13 er bei der Demonstration ganz überflüssigerweise seinen Finger am Abzug gehalten habe. Endlich habe sich Lt. J. wãhrend der Demonstration nicht darum gekümmert, wohin der Lauf der Pistole ge- richtet gewesen sei. Anderseits hat das Divisionsgericht festgestellt, da13 die Pistole, aus der geschossen wurde, diejenige des Lt. V. war. Von den übrigen drei in Frage kommenden Pistolen stehe nãmlich fest, da13 sie ungeladen ge- wesen seien. Lt. V. habe ausdrücklich zugegeben, >. Di e geladene un d ungesicherte Pistole sei dann von Lt. V. auf den gemeinsamen Tisch der vier Zugführer gelegt worden.
l) er Verteidiger des L t. V. ma eh t geltend, die Feststellung, es sei aus der Pistole dieses Offiziers geschossen worden, beruhe auf einer Ver- letzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Allein der Kognition des Kassationsgerichtes als Rechtsrügegericht sind alle Beweiswürdigungs- fragen und damit auch die Überprüfung der richtigen Anwendung dieses Grundsatzes entzogen (vgl. die Entscheide des MKG vom 11. November l 914 in Sachen Rüetsch, abgedruckt in d er SchwZStrR 27 391 Ziff. li, sowie vom 13. Mai 1935 in Sachen Humbel und Zehnder). Ob eine Aus- nahme nicht wenigstens für den Fali zu machen ist, in dem ein Gericht sich geradezu willkürlich über diesen Grundsatz hi:nwegsetzt, kanu dahin-
- 167 - No. 59 gestellt bleiben. Denn das Divisionsgericht 3 stellt ausdrücklich fest, daB bei ihm auf Grund der Beweisführung keine Zweifel übrig bleiben, und davon, daB eine derartige Beweiswürdigung willkürlich wãre, kann von vornherein keine Rede sein. Das Kassationsgericht kann schliel3lich auch die Frage, ob fahr- lãssige Tõtung oder Kõrperverletzung mit tõdlichem Ausgang vorliege, nicht überprüfen. Denn auch ihr liegen ausschlieBlich Tatbestandsfest- stellungen zugrunde und an diese ist das Kassationsgericht gebunden. B. Ein Verbrechen oder Vergehen wird fahrlãssig begangen, wenn der Tãter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht berücksichtigt hat. Pflichtwidrig ist die Unvor- sichtigkeit, wenn der Tãter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umstãnden und nach seinen per~õnlichen Verhãltnissen verpflichtet ist (Art. 15, Abs. 3 MStGB). Diesen Fahrlãssigkeitsbegriff hat das Divisionsgericht entgegen der Auffassung der Verteidigung keineswegs verkannt. Allerdings hat es an- genommen, Fahrlãssigkeit liege nicht erst dann vor, wenn der Tãter die im konkreten Fali eingetretenen Folgen voraussehen mul3te 9der konnte, ohne den Erfolg beabsichtigt zu haben, sondern vielmehr schon dann, wenn der Tãter bei pflichtgemãBer Aufmerksamkeit und Vorsicht voraus- sehen konnte oder muBte, daB sein Handeln einen Erfolg dieser Art über- haupt verursachen konnte. Allein eine solche Auslegung des Fahrlãssig- keitsbegriffes liegt durchaus im Rahmen des Art. 15 MStGB. Sie ent- spricht denn auch der Praxis des MKG, das in seinem Entscheid vom
20. Juli 1917 in Sachen KãgP ausgeführt hat, der Erfolg müsse nicht als ein notwendiger~ er müsse nur als ein mõglicher voraussehbar gewesen sein; es g en üge, daB er im Bereich allgemeiner Erfahrung un d d er d em Tãter zuzumutenden besondern Voraussicht liege. Wendet man diesen Fahrlãssigkeitsbegriff auf die vom Divisions- gericht festgestellten Handlungen der beiden Angeschuldigten an, so muB man zu einer Bejahung der Schuldfrage gelangen. Nach den tatsãchlichen Vorgãngen, wie sie bindend durch das Di- visionsgericht festgelegt worden sind, konnte Lt. J. nicht mit einer alle Zweifel ausschlieBenden Sicherheit annehmen, daB die von ihm ergriffene Waffe tatsãchlich ungeladen gewesen sei. Und auf Grund seiner solda- tischen Ausbildung muBte er wissen, daB er unter diesen Umstãnden die Vorsicht an den Tag zu legen hatte, die sich bei einer mõglicherweise geladenen Waffe aufdrãngt. Diese Pflicht ha t L t. J. schuldhaft verletzt. Er hat das nach den Umstãnden zu Yerlangende MindestmaB an .Sorg- falt nicht angewendet. Das gleiche gilt in bezug auf Lt. V. Hier wendet der Verteidiger einmal ein, strafrechtlich relevante Fahrlãssigkeit liege nicht vor, weil dieser Offizier die Pistole unbewuf3t l Entscheidungen des MKG 1915-1925, Nr. 45.
No. 59 - 168 - geladen habe. Allein auch Verhaltungsweisen, die unter der Schwelle des Bewu13tseins liegen, konnen an sich fahrlãssiges Handeln im Sinne des Strafgesetzes bedeuten (vgl. darüber etwa Megger, Strafrecht 354). Denn auch hier mu13 das Vorhandensein eines Willensmangels dann bejaht werden, wenn, wie vorliegend, eine pflichtwidrige Gleichgültigkeit vor- liegt, m. a. W., der Wille zu wenig angestrengt wurde, um eine Nach- lãssigkeit dieser Art zu vermeiden. Fahrlãssigkeit setzt voraus, da13 die Voraussicht des Erfolges für den Tãter nach seinen personlichen Verhãltnissen moglich war (siehe Hafter, Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, S. 120f.). Wenn das Divisionsgericht auch im Falle des Lt. V. Voraus- sehbarkeit in diesem Sinne angenommen hat, so liegt darin entgegen der Auffassung der Verteidigung keine _Gesetzesverletzung. Denn wenn eine geladene Pistole zu ungeladenen auf einen Tisch gelegt und gestattet wird, da13 man mit ihr manipuliert, so ist nach allgemeinen menschlichen Erfahrungen nicht nur mõglich, sondern wahrscheinlich, da13 ein Unglück geschieht. Aus diesem Grunde geht es auch nicht an, hier adãquate Ver- ursachung ~m Strafrechtssinne zu verneinen. Schliefllich kann die Kausalitãt zwischen dem Verhalten des Lt. V. und dem Enderfolg, dem Tode des Lt. E., auch nicht etwa im Hinblick darauf in Abrede gestellt werden, daB, wenn der Verletzte sogleich in horlzontale Lage gebracht worden wãre, der Tod mõglicherweise hãtte verhindert werden konnen. Denn darin, da13 Laien diese zweckmã13ige Ma13nahme aus ihrer medizinischen Unkenntnis heraus nicht zur Anwen- dung brachten, liegt l{einesfalls eine neue Kausalreihe. Unter diesen Um- stãnden ist es aber auch unerheblich, da13 L t. V. - offenbar im Gegensatz zu seinen Kameraden - den richtigen Gedanken gehabt hat, den Arzt herunterzuholen, anstatt den Verletzten in das Krankenzimmer hinauf- zuführen. C. Art. 15, Abs. 3 MStGB unterscheidet zwei Arten von Fahrlãssig- keit. Wenn er von Nichtbedenken der Folgen eines bestimmten Verhal- tens spricht, so liegt dem der Begriff der unbewu13ten Fahrlãssigkeit zugrunde. Nichtberücksichtigen der Folgen dagegen weist auf bewu13te Fahrlãssigkeit hin. Im Anschlu13 an Art. 15 MStGB behandelt das Gesetz in Art. 16 die irrige Vorstellung über den Sachverhalt: > Dieser Artikel bezieht sich blofl auf die bewul3te Fahrlãssigkeit. Er setzt voraus, dafl sich der Tãter über die Folgen seines Verhaltens überhaupt eine Vorstellung ge- Ulacht hat. Das trifft nur hei der bewu13ten Fahrlãssigkeit zu,