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MKGE 2 Nr. 56

MKGE 2 Nr. 56 — Keller e. D. G. 5 a.

Mkg · 1935-01-28 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

-- 159 - No. 56 einer Auffassung Ausdruck verliehen, die eines hõhern Unteroffiziers unwürdig sei. Gegen die Belassung im Grade spreche auch, daB er nach dieser Verfehlung kaum in einer Einheit Verwendung finden kõnnte. Damit hat das Gericht lediglich von seinem freien richterlichen Ermessen in der Tatbestandswürdigung und Strafzumessung Gebrauch gemacht, ohne dabei von einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Umschreibung des Unwürdigkeitsbegriffes ausgegangen zu sein oder sich einer gesetzwidrigen Ermessensüberschreitung schuldig gemacht zu haben. Insbesondere kann dem Verteidiger des Angeklagten nicht ge- folgt werden, wenn er sich auf den Boden stellt, Art. 37 MStGB setze ehrlose Gesinnung voraus. Für eine solche Einschrãnkung des Unwürdig- keitsbegriffes dieser Gesetzesbestimmung liegen auch nicht die geringsten Anhaltspunkte vor. C. Der Richter kann den zu G-eHingnis verurteilten für ein bis fünf Jahre in der bürgerlichen ~~hrenfãhigkeit einstellen (Art. 29, Abs. 2 in Ver- bindung mit Art. 39, Abs. l MStGB). Auch hier hat man es mit einer Frage des freien richterlichen Ermessens zu tun. Für diesen Fali treffen die unter lit. B. hievor gemachten Ausführungen mutatis mutandis zu. Z u rügen ist hier dan n allerdings das gãnzliche Fehlen einer Begrün- dung der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit. Ob dadurch nicht Art. 161 MStGO verletzt und der Kassationsgrund des Art. 188, Ziff. 7 l. e. verwirldicht sei, kan n indessen clahingestellt hleiben, vveil di e Verteidigung diesen Kassationsgrund nicht angerufen hat (vgl. Stoo13,

a. a. 0., S. 175). (28. Januar 1935, Keller e. D. G. 5 a.) 56. W er unter falschem Namen vo1· J\ililitargericht erscheint, erfüllt den Tatbestand des Art. 173 MStG (Et·schleichung einer falschen Beurl{undung); ein unte1· diese11 Umstanden ergangenes Urteil unterliegt der Revision nach l\IStGO Art. 199, Abs. 2. Celui ftui comparait devant un tt·ibunal militaire sous un faux nom commet le délit de l'art. 173 CPl\1 (obtention frauduleuse d'une constatation fausse); un jugement re n du dans ces conditions peut être soumis à I'evision, conformément à l'art. 199, al. 2 OJM. Cl1i compa1·e davanti un tribunale militai·e sotto falso nome, commette il delitto previsto dall'art. 173 CPM (Conseguimento do los o di una falsa attestazione). U na sentenza pt·olata in queste cit·costanze e soggetta a revisione, in conformità dell'ai·t. 199, ali- nea secondo OGM.

No. 56 160 - Durch Urteil des Divisionsgerichts 2 b vom 15. September 1933 wurde Max Bader der Schwiichung der Wehrkrajt durch Eintritt in fremden Militiirdienst schuldig erkliirt und zu einer Gefiingnisstrafe von sechs W o eh en verurteilt. I n d er Folge stellte es si eh hera us, daf3 die Person, die vor den Schranken des Gerichts erschienen war, in Wirklichkeit nicht Max Bader war, sondern Adolf Frei. Dieser h ati e si eh d er Papiere des M a x Bader bemiichtigt un d w ar dann un t er diesem N amen aufgetrefen. Bevor das Revisionsbegehren anhiingig gemacht zvorden war, starb Adolf Frei. A. Auf Grund von Berichten des schweizerischen Vizekonsuls in I..issabon und des solothurnischen Polizeidepartementes vom l. Septem- ber un d 23. Oktober l 934 stehf einwandfrei fest, da13 in \Virklichkeit Adolf Frei und nicht Max Bader in Untersuchung gezogen und verurteilt worden ist. Das Urteil des Divisionsgerichtes 2 b ist daher unzweifelhaft auf unrichtiger Grundlage zustandegekommen, und diese wurde durch eine strafbare Handlung des Frei geschaffen. Art. 173 MStGB bestimmt nãmlich, wer durch Tãuschung bewirke, da13 sein Vorgesetzter, ein Beamter oder eine Person õffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunde, mache sich der Erschleichung einer fal- schen Beurkundung schuldig und sei mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefãngnis zu bestrafen. Indem sich Frei vor Gericht als Bader ausgab, bewirkte er, da13 Gro13richter und Gerichtsschreiber, die in bezug auf ihre protokollierende Tãtigkeit bei den Verhancllungen des Divisions- gerichtes als Personen õffentlichen Glaubens zu gelten haben, über eine rechtlich erhebliche Tatsache ein unrichtiges Protokoll beurkundeten. l)amit ist d er rfatbestand des Art. 173 MStGB erfüllt, und dem Revisions- begehren mu13 auf Grund des Art. l 99, Abs. 2 MStGO entsprochen werden. Unter diesen Umstãnden erübrigt sich weiterhin zu prüfen, ob auch der T'atbestand des Art. 176 MStGB verwirklicht sei. Ebenso kann, nachdem das Revisionsverfahren einmal eingeleitet und Oberauditor und Militãrdepartement übereinstimmend auf dessen Durchführung beharren, unerõrtert bleiben, ob man im vorliegenden Falle nicht auf dem einfacheren Wege einer administrativen Berichtigung hãtte zum Ziele gelangen kõnnen. B. Wird einem Revisionsbegehren entsprochen, so hat das Kassa- tionsgericht die Akten dem zustãndigen Militãrgericht mit dem Auftrage zu erneuter Verhandlung zu überweisen (Art. 201, Abs. l lVIStGO). Bis zur gãnzlichen oder teilweisen Aufhebung durch einen neuen Spruch des Divisionsgerichtes bleibt das frühere Urteil in Rechtskraft (P ... rt. 203 l. e.). Es wird Sache des Divisionsgerichtes 2 b sein, zu entscheiden, ob ein neues materielles Erke.nntnis - unter Aufhebung desjenigen vom 15. September 1933 - in bezug auf Max Bader zu fãllen sei, oder ob mit Rücksicht auf den Tod der physischen Person, die seinerzeit vor Gericht