Volltext (verifizierbarer Originaltext)
-- 157 ·- No. 55 ist zwar das Strafrecht an zivilrechtliche Sãtze und Auffassungen nicht gebunden. Es soll sich aber an sie halten, wenn sie auch vom strafrecht- lichen Standpunkt aus vernünftig und zweckmãi3ig sind. In der Tat haben denn auch die Strafgerichte diese weite Ausdehnung des Gewahr- samsbegriffes übernommen und angenommen, dai3 der Dritte, der in einem bewohnten Hause us"\V. herumliegende Sachen in Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht an sich nimmt, einen fremden Gewahrsam bricht, also einen Diebstahl begeht (Bl Zü R 25, N r. 241, insbesondere S. 381 und SJZ 23, S. 71, Nr. 14: Wegnahme eines im Schalterraum eines Postgebãudes liegen gelassenen Photographenapparates; SJZ 30, S. 121, Nr.104: Wegnahme von Fingerringen vom Toilettentisch im Abort eines Restaurants, die von der Eigentümerin versehentlich liegen gelassen worden waren). Nach der Sachlage im Falle B. mag man zwar annehmen, dai3 der Eigentümer der Uhr, Korp. K., den Gewahrsam an der ihm offenbar zu- fãllig abhandengekommenen Sache verloren hatte. Sie stand nicht mehr in seiner Verfügungsgewalt. An die Stelle ist aber nach Art. 720, Abs. 3 ZGB der Gewahrsam der Kasernenverwaltung oder des Schul- kommandos getreten. Durch die mit der Aneignungsabsicht verbundene Wegnahme der Uhr hat daher B. die Sache aus einem fremden Gewahr- sam weggenommen, also einen Diebstahl begangen. Gleichgültig ist, ob es sich um Gewahrsam des Eigentümers oder eines J)ritten handelt. Das Urteil çier Vorinstanz ist daher nicht rechtsirrtümlich. Es lãBt sich auch mit der Überlegung rechtfertigen, daf3 dem Angeklagten bewuf3t sein mui3te, d.ie Uhr gehore einem Kameraden oder einer andern die Kaserne bewohnenden Person. Der Fallliegt also rechtlich kaum anders, als wenn B. eine in der Kantine liegengebliebene oder eine im l{asernen- eingang liegende fremde Sache sich angeeignet hãtte. Dabei ist noelímals festzustellen, dai3 die Vorinstanz in einer vom Kassationsgericht nicht nachzuprüfenden \Veise angenommen hat, der Angeklagte habe in un- rechtmãi3iger Bereicherungsabsicht gehandelt. (12. November 1934, Bischoff e. D. G. 4.) 55. Kann das MKG die vom Divisionsgericl1t festgestellte «Un- lvürdigl{eit» eines V erurteilten überprüfen? 1\1 O Art. 16, MSt G Art. 37, 39. Lorsque le ti~ibunal de division a admis ftu'un militaire s'est rendu indigne de son grade ou du service dans l'armée, la ftuestion peut-elle êt1 1e revue par le TMC? (art. 16 OM, 37, 39 CPM).
No. 55 - 158 - La degradazione (art. 37 CPM) e la privazione dei diritti civici (art. 39) dipendono dallo app1·ezzamento del giudice, insindacabile in cassazione. A. Wenn der Gesetzgeber an die Unwürdigkeit einer Person nach bestimmten Richtungen hin strafrechtliche (o d er strafrechtsãhnliche) Folgen heftet, so kann sich im konkreten Anwendungsfall für den Richter eine doppelte Aufgabe ergeben. Er kann einmal in den Fali kommen, den Begriff der speziellen Unwürdigkeit im Sinne der anzuwendenden Norm an sich festlegen zu müssen. So etwa, wenn es sich darum handelt, zu wissen, ob unwürdige I~ebensführung im Sinne des Art. lo MO nur die private Lebenssphãre eines Menschen erfasse oder nicht vielmehr beispielsweise auch seine politische Betãtigung. Diesfalls hat man es mit einer f__,rage richtiger Gesetzesanwendung, m. a. W. mit einer Rechtsfrage, zu tun (vgl. den Entscheid des MKG in Sachen Thoma vom 2. Juli 19341). In solchen Fãllen ist die Moglichkeit einer lJberprüfung durch das Kassationsgericht im Sinne des Art. 188, Ziff. 1 MStGO ohne weiteres gegeben. Anders verhãlt es sich dagegen dort, wo die Aufgabe des Richters lediglich dahin geht, zu bestimmen, ob ein Einzelfall unter einen an sich in sein en Grundlagen nicht streitigen Unwürdigkeitsbegriff faHe, m. a. W. lediglich die Abschãtzung des Unwürdigkeitsgehalts eines bestimmten Verhaltens in f__,rage steht (vgl. in diesem Sinn etwa den Entscheid des MKG aus dem Anwendungsgebiet des Art. 16 MO in Sachen X. vom
19. Dezember 1912, Z schStrR 26, 165, und dazu Stool3, Kommentar zur MStGO, S. 165). Hier liegt eine an sich durch das Kassationsgericht nicht zu überprüfende Ermessensfrage vor. Das freie richterliche Er- messen ist, gleich wie im Anwendungsgebiet des Art. 32 MStGB (be- treffend den bedingten Strafvollzug), nur insofern beschrãnkt, als ein Richter nicht alles beliebige wollen darf, sondern vielmehr das Richtige wollen, d. h. dem Grundgedanken und den Zwecken des Gesetzes gerecht werden soll (vgl. den sich auf Art. 32 MStGB beziehenden Entscheid des MKG in Sachen Eicher vom 31. Oktober 19322). B. Nach Mal3gabe des Art. 37 MStGB ist der Offizier, Unteroffizier oder Gefreite, der sich durch ein Verbrechen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht hat, durch den Richter seines Grades zu entsetzen. Das Divisionsgericht 5 a hat - auf Grund einer allerdings nur summari- schen Begründung - Unwürdigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung seitens des K. im Hinblick darauf angenommen, dal3 der Beklagte erst am Ende seines zweijãhrigen Auslandsaufenthaltes die militãrischen Verhãltnisse in Ordnung zu bringen versucht habe, trotzdem ihm schon bei der Ausreise seine Pflichten genau bekannt gewesen seien. Dadurch habe der Angeklagte mit Bezug auf seine militãrischen Obliegenheiten 1 Oben Nr. 49. 2 Oben Nr. 31.