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- 155 - No. 54 nungsfãhigkeit infolge zum Teil selbstverschuldeter Trunkenheit vorlag (Art. 80, Abs. 2 MStGB). Das sind durchaus neue Gesichtspunkte gegenüber der Sachlage, wie sie sich dem Divisionsgericht 5 aam 14. Februar 1934 darbot. Weder die Verteidigung noch das Gericht hatten damals Anla13, bei M. einen krankhaften Gei~teszustand anzunehmen. Es handelt sich mithin um eine neue Tatsache, für die das Gutachten als Beweismittel dient. Tatsache und Beweismittel sind erheblich. Die Frage der Trun- kenheit un d ihrer Folgen stellt si eh anders, j e nachdem ma n es mit einem geistig normalen oder abnormalen Menschen zu tun hat. Wenn das Urteil vom 14. Februar 1934 ausführt, weder aus den Akten, noch aus der Verhandlung ergebe sich, da13 M. stark betrunken gewesen sei, so dachte es dabei an einen Menschen mit gewõhnlicher Alkoholresistenz und nicht an einen solchen mit krankhafter Alkoholintoleranz. Das Gut- achten, vorausgesetzt, daB es richtig ist, steht jener Feststellung im Wege. Zwar liegt heute blo13 ein Privatgutachten vor. Es macht aber einen durchaus seriõsen Eindruck und ist daher geeignet, wesentliche Zweifel nach der Richtung hin zu begründen, ob das Divisionsgericht auf Grund seiner Feststellungen im Zeitpunkte der Urteilsfãllung die Schuldfrage richtig gelõst habe. Das genügt für die Zulassung der Revi- sion (vgl. MKGE Nr. 133). Unter diesen Umstãnden sieht das Kassa- tionsgericht davon ab, selber eine amtliche Expertise anzuordnen (Art. 200 MStGO). Es wird Sache des Divisionsgerichtes 5 a sein, für die neue Verhandlung einen Gerichtsexperten zu bestellen. B. Der Zuspruch des Revisionsbegehrens hat lediglich die Wirkung, daB das Divisionsgericht neu verhandeln mu13, wobei es entweder zu einem neuen abweichenden Urteil oder zur Aufrechterhaltung des alten gelangt (Art. 202f. MStGO). Auf die materiellen Antrãge des M. kann daher das Kassationsgericht nicht eintreten. Er wird sie vor dem Divi- sionsgericht 5 a zu stellen haben. (12. November 1934, l\1. e. D. G. 5 a.) 54. W er Gegenstãnde, di e in einem bewohnten Ha us e (Kaserne) herumliegen, in Zueignungs- und Bereicherungsabsicht an sich nimmt, begeht einen Diebstahl (J\IIStG Art. 129), keine Fundunter- schlagung (1\IIStG A1·t. 132), selbst dann, "renn der Eigentümer den Gewahrsam an der Sache verloren hatte. Celui qui, dans l'intention de se les approprier ou de se pro- curer un enricbissement illégitime, soustrait des choses se trouvant
No. 54 - 156 - dans une maison habitée (caserne) se rend coupable de vol (ai't. 129 CPl\1) et 11on d'appropriation d'objets t1 1ouvés (art. 132 CPM), même quand le p1·opriétai1·e de la chose en avait perdu la maitrise. Chi, nella intenzione di appropriarsele o di procui·a1·si un ai·ric- chimento illecito, s'impossessa di cose trovantisi in una casa abitata (case1·ma), si I'e11de colpevo]e del delitto di fu1·to (art. 129 CPM) e no n di appropriazione di cose trovate (art. 132), an ebe se il p1·o- prieta1·io ne aveva perduta la detenzione. A. Das Kassationsgericht ist an die tatsãchlichen Ergebnisse, zu denen die Vorinstanz auf Grund des Beweisverfahrens gelangt ist, gebun- den. Es l\:ann daher die Feststellung, daü der Angeklagte im Moment, da er im Duschenraum die Uhr des Korporals l{. an sich nahm, bereits - mindestens eventuell - die Absicht hatte, sie zu behalten, nicht über- prüfen. B·. Zu untersuchen ist dagegen die Rechtsfrage, ob der Angeklagte einen Diebstahl im Sinne des Art. 129 MStGB begangen, d. h. ob er die Uhr jemandem weggenommen habe. Dabei ist entscheidend die Frage, ob die im Duschenraum der Kaserne liegende Uhr, als B. sie an sich nahm, noch in fremdem Gewahrsam stand, oder ob ein Gewahr- samstrãger nicht mehr vorhanden war. Im letzteren Fali müüte die Sache als verloren betrachtet werden und die Aneignung konnte nur als Fund- unterschlagung bewertet werden. l)as Kassationsgericht hat im Urteil in Sachen Pichon vom 14. Dezember. 1931 1 unter I-Iinweis auf das Rechtssprichwort > d en Satz aufgestellt: > (Erw. 4). Diese Auffassung, an der festzuhalten ist,_ ist auch im Falle B. entscheidend. Von Bedeutung wird hier überdies die in Art. 720, Abs. 3 ZGB aufgestellte Vorschrift, wonach, wer eine Sache in einem bewohnten Haus oder in einer dem offentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, verpflichtet ist, sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern. Lite- ratur und Rechtsprechung haben daraus den SchluB gezogen, da13 diesen Personen der Gewahrsam an den in ihrem Bereich > Sachen zusteht. Es seien Fãlle, die vom eigentlichen Fund unterschieden werden müssen (Eugen Huber, Eri. zum VE ZGB, 2. Aufl., 2 124; Leemann, Kommentar z~m Sachenrecht, 2. Aufl., Art. 720, N. 36). Grundsãtzlich 1 O ben N r. 27.