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- 151 - No. 52 Gli obbligati al servizio militare sono, anehe fuori di se1·vizio, sottoposti al diritto penale militare, in (1uanto eompiano azioni eontrarie ai loro doveri di servizio od ineompatibili colla loro posi- zione militare. Tale e il easo ad esempio quando essi, con espresso 1·iferimento alia lo1·o situazione militare, eompiono atti del genere di (1uelli previsti dall'art. 99 CPM (Cons. A). - Interp1·etazione dell'art. 99 sudd. (l\lene eontro la disciplina). l n ei n em in d er Presse un d d ur eh e in Flugblatt verbreiteten Aufruf, den die Angeklagten als «lnitiativkomitee des l. R. ~7>> unterzeichneten, wurden die > auf- gefordert, >. Beigefügt w ar: l n dieser Versamm- lung wurde nach einem Referat von Wullschleger eine Resolution gefa[Jt, die die sofortige und bedingungslose Freilassung aller gefan- genen Soldaten, di e Einstellung aller militiirgerichtlichen V erfahren forderte und zur proletarischen Solidaritiit für die Organisation der Verteidigung d er Genfer Soldaten aufbot. Die V ersammlung, die si eh selbst > nannte, wiihlte ein >. Von den gleiçhen lnitian- ten wurden iihnliche Versammlungen am 6. Dezember in Zürich, spiiter in Schaffhausen und Basel organisier(. Ein dienstlicher Befehl des Eidg. Militiirdepartements, der die Mitglieder zum Aus- tritt aus d em V erteidigungskomitee anhielt, setzte d er Bewegung e in Ende. Das D. G. 5 a verurteilte die zwolf Angeklagten wegen Unter- grabung der militiirischen Disziplin. In der gegen dieses Urteil ein- gereichfen K assationsbeschwerde d er V erurteilten wurde V erlefzung von MSfG Art. 2, Ziff. 4 und Art. 99 behauptet. Das MKG wies die Beschwerde ab. A. Dienstpflichtige auí3erhalb des Dienstes unterstehen mit Bezug auf ihre militãrische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten dem Militãr- strafrecht (Art. 2, Ziffer 4 MStGB). An Stelle dieser Gesetzesbestimmung galt bis zum Inkrafttreten des neuen MStGB Art. l, Ziffer 5 MStGO, wo nur von den dienstlichen Pflichten, nicht dagegen auch von der militãrischen Stellung die Rede w ar.
No. 52 - 152 -- Es ist nicht zu verkennen, daB man bei der Aufstellung dieser ur- sprünglichen Norm vorab Verletzungen von Militãrdienstpflichten im Sinne der Art. 8 und 9 MO im Auge hatte (vgl. darüber etwa Stoo13, Der Entwurf der Militãrstrafgerichtsordnung, in der Z. f. schw. Str. R l, 273 und die dortigen Verweisungen). Ob, bzw. inwieweit, z. B. auch Be- schimpfungen militãrischer Vorgesetzter au13erhalb des Dienstes von Art. 1, Ziffer 5 MStGO erfa13t würden, war streitig (siehe Stooi3, Kom- mentar zur MStGO S. 8, Ziffer 5). Bei der Ausarbeitung des den Art. l, Ziffer 5 MStGO ersetzend,en Art. 2, Ziffer 4 MStGB herrschte die Auffassung vor, jene Gesetzesbe- stimmung sei zu eng gefaf3t, und :,man suchte daher nach einer weitern,
u. a. auch die bisher streitigen auf3erdienstlichen Beleidigungen ein- schlie13enden Redaktion. Die Lõsung wurde schlieBlich darin gefunden, da13 man den dienstlichen Pflichten die dienstliche Stellung beifügte. Dies geschah indessen nicht etwa in der Absicht, damit zwei ihrer Bedeu- tung nach getrennte Gebiete festzulegen, sondern vielmehr lediglich zur Betonung eines gegenüber dem frühern erweiterten Anwendungsgebietes (vgl. über diese Entstehungsgeschichte Prot. der Expertenkommission vom November 1917, S. 3ff.). Diese Willensmeinung des Gesetzgebers kommt insbesondere auch in einer Ã.u13erung des damaligen Chefs der eid- genossischen Justizabteilung (Kaiser) zum Ausdruck, der in der Sitzung der Expertenkommission vom 10. April 1917 ausführte: > (Prot: der Expertenkommission vom April 1917, S. 5). Die Entstehungsgeschichte des neuen Art. 2, Ziffer 4 MStGB wãre allerdings unbeachtlich, wenn die vom Gesetzgeber verfolgte Tendenz keinen hinlãnglichen Ausdruck im Gesetze selbst gefunden hãtte. In Wirk- lichkeit weist jedoch das Mitnennen der militãrischen Stellung deutlich auf ein auDerhalb der Dienstpflichten im engern oder weitern Sinne des Wortes, wie sie durch die Art. 8 einerseits und Art. 9 MO andererseits umschrieben werden, liegendes Gebiet. Allgemein gesprochen unterstehen Dienstpflichtige auDerhalb des Dienstes mithin immer dann dem Militãrstrafrecht, wenn sie sich Ver- gehen zuschulden kommen lassen, die im Zusammenhang stehen mit den besondern Pflichten, die aus ihren Beziehungen zur Armee resul- tieren. Im Einzelfalle kann dann allerdings streitig sein, ob ein hinlãnglicher Zusammenhang mit diesen besondern militãrischen Pflichten vorliegt. Gerade na eh dieser entscheidenden Richtung hin bietet indessen d er gegen- Wãrtige Fall keine Schwierigkeiten.
- 153 - No. 52 Das Divisionsgericht 5a hat alle Angeklagten ausnahmslos nur in- soweit zur Rechenschaft gezogen, als sie unter besonderer Betonung ihrer militarischen Stellung Handlungen begingen, die nach der Auffassung des urteilenden Gerichtes den Tatbestand des Art. 99 MStGB erfüllten. Nicht die Zugehõrigkeit zur Arme~ an sich begrünclet deshalb - auch nach der Ansicht des Divisionsgerichtes 5a - in den vorliegenden Fãllen die Zustãndigkeit der Militãrgerichtsbarkeit, sondern vielmehr die mi13- brãuchliche und deshalb mit den besondern Pflichten eines Wehrmannes unvereinbare Berufung der Angeschuldigten auf ihre militãrische Stellung. In Tat und Wahrheit ist es denn auch etwas Grundverschiedenes, ob ein gewohnlieher Bürger als solcher eine Militãrperson zu disziplinlosem Ver- halten zu bevvegen oder zu verleiten versucht, oder ob eine solche > von einem Wehrmann - unter Betonung dieser seiner Eigen- schaft - ausgeht. Denn dadurch, da13 jemand unter solchen Umstãnden sein e W ehrmannseigenschaft b eto n t, gibt er sein em Verhalten ei n ganz besonderes Gewicht, sei es auch nur im Hinblick auf die darin liegende Andeutung, daB er als Wehr1nann bereit sei, die nãmlichen disziplinlosen Handlungen zu begehen, zu denen er andere im Sinne des Art. 99 MStGB zu bewegen oder zu verleiten sucht. Da13 eine solche unter Solidaritãts- zusicherung erfolgende > viel effektiver ist als die von einem beliebigen Privatmann ausgehende, liegt auf der Hand. Es ist deshalb durchaus gerechtfertigt, solche mi13brãuch- liche Betonung der militãrischen Eigenschaft des Auffordernden, die eine Verletzung besonderer militãrischer Pflichten darstellt, in die sachliche Zustãndigkeit der Militãrgerichte fallen zu lassen. B. J{orp. Sch. und Füs. L. haben durch ihren Verteidiger weiter ausführen lassen, es sei ihnen bei der Beteiligung am ganzen Unternehmen ausschlie13lieh um die Unterstützung cler in Genf verarrestierten Soldaten zu tun gewesen. Diese 1'ãtigkeit, ausgeübt in einem Zeitpunkt, in dem die Genfer Solclaten den Dienst bereits verweigert hatten und im Arrest sa13en, stehe nicht unter Strafe. Art. 99 MStGB spreche ausdrücklich nur von Vereinigungen, die auf spãtere Dienstverletzungen gerichtet seien. > Das Divisions- gericht 5a habe mithin auch den Art. 99 l. e. verletzt. Diese Argumentation geht indessen fehl. L. un d Sch. haben, was unbestritten ist, mitgeholfen, gegen die Ver- haftung und gerichtliche Verfolgung der Genfer Soldaten, die sich disziplin- widrig verhalten hatten, zu protestiere~. Und ferner haben auch sie sich mit ihnen solidarisch erklãrt. Darin liegt ohne weiteres eine über d en kon- kreten Fali hinausreichende Kundgebung, nãmlich die Aufforderung, sich in allen ãhnlichen Fãllen gleich zu verhalten, wie j ene nu n - na eh der Auffassung der Angeklagten zu Unrecht - zur Rechenschaft gezo- genen Wehrmãnner. Dieses Verhalten stellt mithin geradezu einen
No. 53 j- 154 - Sehulfall von U ntergrabung d er militãrisehen Disziplin, wie sie Art. 99 MStGB im Auge hat, dar. Hierin würde aueh dann niehts geãndert, wenn L. und Seh. mit ihrer Beteiligung in erster Linie wirklieh nur ein karitatives Ziel hãtten verfolgen wollen. Denn in diesem Falle lãge be- züglieh der Untergrabung der militãrisehen Disziplin zum mindesten dolus eventualis vor, indem den Genannten diese Seite der Bestrebungen der Vereinigung, der sie sieh ansehlossen, unmõglieh entgehen konnte, und sie sie ohne weiteres mit in Kauf nahmen. Aueh in der Anwendung des Art. 99 MStGB hat sieh daher das Divisionsgerieht 5a in keiner Weise eine Reehtsverletzung zusehulden kommen lassen. (2. Juli 1934, Wullsehleger und Konsorten e. D. G. 5a.) 53. GutheiJlung eines Revisionsbegehrens aui Gt·und eines nach dem divisionsgericl1tlichen Urteil erstellten privaten Gutachtens über d en Geisteszustand des V erurteilten. Demande de revision admise s11r la base d'une expet·tise de l'état mental du condamné iaite à titre privé posté1·ieurement au jugement du tribunal de division. Domanda di revisione, ammessa in base ad una per1z1a pri- vata sullo stato meiitale del condannato, eseguita dopo la sentenza del tribunale di divisione. A. Das Urteil des Divisionsgeriehtes 5 a vom 14. Februar 19341 fu13t auf der Feststellung, weder aus der Voruntersuehung, noeh aus der Beweisverhandlung habe sieh ergeben, da13 M. zur Zeit der Tat stark betrunken gewesen sei. Deshalb erseheine aueh die Annahme nieht be- gründet, da13 ihm infolge selbstversehuldeter Trunkenheit die Zureeh- nungsfãhigkeit gefehlt habe (Art. 80, Abs. 2 MStGB). Naeh dem Gutaehten Dr. St. liegt bei M. eine Alkoholintoleranz auf krankhafter Grundlage vor. Und diese führt zu pathologisehen Rãusehen, wãhrend weleher :1_\Jl. unzurechnungsfãhig ist. Nach dem Gutaehten hãtte M. aueh die Tat vom 14./15. Oktober 1933 in einem solehen Zustande der Unzureehnungsfãhigkeit (Art. 10 MStGB) oder doeh wenigstens der verminderten Zurechnungsfãhigkeit (Art. 11, l. e.) begangen. Im Bereiehe des Mõglichen liegt daher aueh, da13 Unzurech- 1 Eine gegen dieses Urteil gerichtete Kassationsbeschwerde war abgewiesen worden, siehe oben Nr. 50.