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MKGE 2 Nr. 46

MKGE 2 Nr. 46

Mkg · · Deutsch CH
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No. 46 - 130 - Da P. p.ach allen diesen Richtungen hin sãumig gewesen ist, kann seinem Gesuch heute nicht entsprochen werden, da auch in anderer Weise ein nur einigermaBen schlüssiger Beweis von Wohlverhalten nicht erbracht ist. (22. Januar 1934, Rehabilitationsgesuch Peterhans.) 46. Ungehorsam gegen einen an die «Truppe» geriehteten Befeht, MStG Art. 61. - Den Entseheid des Divisionsgeriehts über die G1·adabstufung innerhalb eines Delil{tstatbestandes }{ann das 1\IKG, den Fali der Willkür ausgenomm.en, nieht übe1·prüfen (Erlv. A). - Wer naeh MStG Art. 80, Ziff. 2 zu bestrafen ist, }{ann nieht aueh noch wegen Begehung derjenigen Delil{te verurteilt werden, deren objel{tiven Tatbestand er im Zustand võllige1· T1·unkenbeit ver- \Vii·klichte. - Ist die Ablveisung einer Kassationsbeschwerde «im Sinne der l\lotive» zulãssig?- Das Urteilsdispositiv ist, insbesondere mit Rücl{sieht auf das Strafregister, so z,u foJmuliel·en, dafl über seine Tragweite l{eine Zweifel moglieh sind (Erlv. B). - Ei11e Bestrafung nach MStG ·Art. 80, Ziff. 2 schliellt eine Bestrafung für die gleiche Handlung nach Art. 80, Ziff. 1 aus (Erw. C). Désobéissance à un o1·dre adressé à la troupe (art. 61 CPM). - Le TMC ne lleut, exeeption faite du eas d'arbitraire, revoir la décision d'un t1·ibunal de division sur le degré de gravité du délit (coiiS. A). - Celui ftui est punissable en vertu de l'art. 80, eh. 2 CPM ne peut en outre être condamné pour les aetes rép1·imés eomme c1·imes ou délits qu'il aura commis en état de complete ivresse. - Un recours en cassation peut-il être rejeté «dans le sens des motifs»? Le dispositif du jugement doit, en vue notamment de son inscription au casie1· judiciai1·e, être rédigé de fa~on qu'aucun doute ne soit possible sur la portée du jugement (cons. B). - Une condamnation basée sur l'art. 80, eh. 2 CPM exclut une eondamnation pour le même a ete basée sur l'art. 80, eh. 1 (cons. C). Disubbidienza ad un ordine diretto alia truppa (art. 61 CPl\1). -Toltone il caso di un arbitrio il tribunale di eassazione non puõ sindaeare il giudizio di un tribunale di divisione circa la gravità di un delitto (Cons. A). - Chi deve esse1·e punito a norma dell'art. 80,

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n. 2 del CPM non puõ essere anche condannato pet~ i reati commessi in istato di ebbrezza. - Non si puõ respingere un ricorso in cas- sazione «nel senso dei considerandi» anche se i dispositivi della sentenza ftUei~eiata sono in sostanza corretti; ma c·onviene modifi- carli nella forma, perche i dispositivi di un giudizio - in ispecie data la sua inscrizione nel casellario giudiziale - devono essere redatti in modo .da eliminare fJUalsiasi dubbio circa ]a loro por- tata (Cons. B). - Una condanna a norma de1I'art. 80, n. 2 rende impossibile una condanna a not~ma dell'art. 80, n. 1 per il medesimo fatto (Cons. C). C. erhob Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Divisionsge- richts 3 vom 26. Oktober 1933, d ur eh das er schuldig erklart w orden w ar: > und in Anwendung der Art. 2, Ziff. 1, Art. 8, Abs. 1, Art. 9, Abs. 1, Art. 15, Abs. 1 un d 2; ferner der Art. 29, 44, 49, 61, 72, 76 und 80, alle MStG, sowie des Art. 163 MStGO, zu vier 1\ionaten Gefangnis und den Kosten des Verfahrens verurteilt worden war. Erwãgungen des Kassationsgerichts: A. Wer einem an ihn oder an seine Truppe gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht, macht sich des Ungehorsams im Sinne des Art. 61 MStG schuldig. Das Gesetz hãlt zwei Fãlle auseinander:

l. Die individuelle Befehlserteilung, d. h. der an einen Einzelnen oder an eine Mehrheit individuell hervortretender Personen (wie z. B. eine Patrouille) gerichtete Befehl;

2. Die Befehlserteilung >, d. h. an eine Mehrheit von Dienstleistenden, bei der die Individualitãt des Einzelnen zunãchst zurücktritt. Die dienstlichen Verhãltnisse bringen es mit sich, daB ein an die > gerichteter Befehl nicht in jedem einzelnen Falle allen Betrof- fenen direkt zur Kenntnis kommt. Vielmehr wird sich sehr oft ein so1cher Befehl z. B. durch Weitersagen verbreiten. In diesem Falle ist die Ver- bindlichkeit für den indirekt Benachrichtigten gegeben, wenn ihm der

No. 46 - 132 Inhalt unmiBverstãndlich übermittelt wurde und kein Zweifel darüber bestehen konnte, daf3 der Befehl speziell auch gerade für ihn gelten sollte. D em ist strafrechtlich -der Fali gleichzustellen, in dem ein Untergebener b lo f3 aus d en V erumstãndungen zwingend d ara u f schliel3en mul3te, dal3 eine an seine Truppe gerichtete Befehlsgebung bestimmten Inhalts er- folgte. Wer daher diesfalls einem Befehl nicht nachlebt, macht sich in gleicher Weise des Ungehorsams im Sinne des Art. 61 MStG schuldig. Bedenken gegen eine derartige Lõsung sind um so weniger am Platze, als Art. 17 MStG, der vom Rechtsirrtum handelt, in weitgehendem Ma13e ein Korrektiv zur Verfügung stellt, wenn · sich d er Angehõrige einer Truppe über einen an diese gerichteten Befehl, bzw. darüber, o b er gerade auch ihn binde, > im Irrtum befand. So ausgelegt wird Art. 61 MStG durch die divisionsgerichtliche Handhabung nicht verletzt. Denn daB ein Zurückbleiben hinter der Marschkolonne ohne zu- reichenden Grund dem jedem Soldaten ohne weiteres bekannten Befehl, in der Marschkolonne zu marschieren, widerspricht, ist derma13en kiar, daf3 es keiner nãhern Begründung bedarf. Aber auch der fast ausnahmslos bei jedem Stundenhalt erteilte Befehl, Gewehre und Sãcke in bestimmter Ordnung zusammenzustellen, ist allen Diensttuenden so gelãufig, da13 er einem nachtrãglich Hinzu- kommenden ohne weiteres zum Bewuf3tsein kommt, wenn er die von den Kameraden erstellte Ordnung sieht. C. hatte im konkreten Falle au eh nicht etwa die geringste V eranlassung anzunehmen, daf3 diese Ordnung nun gerade für ihn nicht gelte. Allerdings .stief3 er erst zur Truppe, als der Stundenhalt schon begonnen hatte. Allein da er blo13 100-150 m hinter der Kolonne marschiert war, lag noch ein guter Teil des Stundenhalts vor ihm, so dal3 sich auch ihm eine Befolgung der vor- handenen Ordnung aufdrãngen muf3te. Fragen kõnnte man sich hõchstens ob nicht entgegen der vom Divisionsgericht vertretenen Auffassung ein leichter - anstatt ein schwerer - Fall im Sinne der Ziffer l, Absatz 2 des Art. 61 MStG anzu- nehmen und demzufolge lediglich disziplinarisch einzuschreiten sei. Nun ist aber nach stãndiger Praxis des Militãrkassationsgerichts der Entscheid über Gradabstufungen innerhalb eines Deliktstatbestandes Sache des freien richterlichen Ermessens, und dessen Handhabung ist an sich der Überprüfung durch das Kassationsgericht entzogen (vgl. MKGE 1915 b1s 1925, Nr. 5 und 36). Anders würde es sich blof3 im Falle einer rechts-- widrigen Ermessensüberschreitung verhalten, d. h. dann, wenn bei der Handhabung des richterlichen Ermessens in einer den vom Gesetzgeber verfolgten Tendenzen zuwiderlaufenden Art und Weise vorgegangen worden wãre (vgl. Trüssel, Aus der Praxis des MKG, in der ZschwStrR 48 12f., und die dortigen Verweisungen). Diese Voraussetzung ist aber im gegenwãrtigen Falle offensichtlich nicht verwirklicht.

- 133 - No. 46 B. Im Anwendungsgebiet des MStG kann ein Delikt regelmã13ig nu r von einem Menschen begangen werden, · dessen >, zur Z ei t d er Begehung nicht wegen > ausgeschaltet war (Art. 10, Abs. l MStG). Hievon macht das Gesetz für den Fali der actio libera in causa eine Ausnahme, indem in Art. 10, Abs. 2 MStG bestimmt wird, trotz fehlender Zurechnungsfãhigkeit im Sinne des ersten Absatzes sei Strafbarkeit anzunehmen, wenn die schwere Storung des Bewu13tseins vom 1'ã te r selbst herbeigeführt w orden sei, un d zwar eben gerade in der Absicht, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu begehen. Und sodann sieht Art. 80, Ziff. 2 MStG vor: >, abgestuft wird. Daraus erhellt ohne weiteres, daB - entgegen der vom Auditor der 3. Division in seiner Vernehmlassung vertretenen Auffassung - dies- falls kein gesetzliches Konkurrenzverhãltnis irgendwelcher Art vorliegt, aus dem einfachen Grunde, weil strafrechtlich nur ein Delikt begangen wurde, eben dasjenige des Art. 80, Ziff. 2 MStG. Und deshalb ist es auch unrichtig, einen wegen Widerhandlung gegen diese Gesetzesbestim- mung zu bestrafenden Tãter im Dispositiv der Delikte schuldig zu erklã- ren, deren objektiven Tatbestand er im Zustande volliger Trunkenheit verwirklichte. Trotzdem das Divisionsgericht im Dispositiv in dieser unrichtigen Weise vorgegangen ist, scheint es in Wirklichkeit die Absicht gehabt zu haben, einzig und allein auf Grund des Art. 80, Ziff. 2 MStG zu bestrafen. Das erhellt, abgesehen von gewissen Stellen der Motive, insbesondere auch aus der Vernehmlassung des Grol3richters, der zutreffend darauf hinweist, dail der die Drohung unter Strafe stellende Art. 62 MStG im Dispositiv nicht erwãhnt sei und der dort figurierende Art. 76 MStG (betreffend Wachtvergehen) si eh auf Ziff. 3 des Dispositivs beziehe. Den- noch muJ3 i.ndessen Dispositiv 4 d~s divisionsgerichtlichen Urteils &uf-

No. 46 - 134 - gehoben werden. Denn so wie es redigiert ist und sich ãuf3erlich dar- stellt, vermag es, wenn es für sich allein gelesen wird, doch die falsche Vorstellung zu erwecken, als ob eine Schuldigerklãrung auch hinsichtlich der im Zustande der Trunkenheit begangenen, normalerweise strafbaren Handlungen hãtte erfolgen wollen. Vorab dem juristisch nicht gebildeten Leser - und auch für ihn ist das J)ispositiv bestimmt - wird leicht eine Nichtbeachtung der zitierten Gesetzesstellen unterlaufen, d. h. er wird geneigt sein, ausschlieBlich auf den Wortlaut des Dispositivs abzustellen. Insbesondere mit Rücksicht auf das Strafregister kann auch nicht etwa mit einer bloBen Abweisung der Kassationsbeschwerde im Sinne der Motive Remedur geschaffen werden. Im Strafregister werden nãmlich grundsãtzlich bloB Dispositive ohne jegliche Hinweise auf Motive auf- genommen, was auch ganz logisch erscheint, wenn man bedenkt, daB dem Leser des Registers, speziell daun aber auch seiner Auszüge, ja natürlich keinerlei Begründung zur Verfügung steht. Ganz abgesehen hievon muB auch schon aus allgemeinen Erwãgungen heraus unbedingt verlangt werden, da13 ein strafrechtliches Dispositiv für sich allein ge- nommen so kiar ist, da13 über seine Tragweite keinerlei Zweifel mõglich sin d. Materiell ist dann aber dem sich über eine falsche Anwendung des Art. 80, Ziff. 2 MStG beschwerenden Kassationsbegehren keine Folge zu geben, nachdem feststeht, da.8 das Divisionsgericht die im Zustande der Trunkenheit begangenen Handlungen als solche nicht bestraft hat. C. Das Divisionsgericht hat den Angeschuldigten endlich auch noch d er Trunkenheit im Sinne des Art. 80, Ziff. 1 MStG schuldig erklãrt. Danach macht sich strafbar, >. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Kassationsklãger behaup- tet, das Requisit d er Offentlichkeit vorliegend fehle. Denn die Kassations- beschwerde mu13 dann jedenfalls nach dieser Richtung hin aus dem folgenden Grunde gutgeheiBen werden. N ach d er ausdrücklichen Feststellung des Divisionsgerichts (S. 9, li t. E) wãre offentliches Ãrgernis n ur durch die auf offener StraBe erfolgte Bedrohung des l{orp. Kalbermatten erregt worden, durch die nãmliche Handlung also, die das Divisionsgericht schon auf Grund des Art. 80, Ziff. 2 MStG geahndet hat. l)ieser Umstand stünde nun allerdings einer Schuldigerklãrung auch noch wegen offentlichem Ãrgerniserregen in trunkenem Zustande dann nicht entgegen, wenn angenommen werden müf3te, daB in :F'ãllen wie dem vorliegenden nach dem Willen des Gesetz- gebers Idealkonkurrenz vorliege. Das ist aber in Wirklichkeit nicht der Fali. Vielmehr hat man es mit bloBer Gesetzeskonkurrenz zu tun, in dem Sinne, da13, wenn die Ziffern l und 2 des Art. 80 MStG durch eine und dieselbe Handlung verletzt werden, die letztere vorgeht, . ._

- 135 - No. 46 Der Gesetzgeber hat davon Umgang genommen, jede Trunkenheit schlechthin mit Strafe zu bedrohen. Er verhehlte sich allerdings keines- wegs, daB im Grunde genommen die Bestrafung jeder Trunkenheit wünschenswert wãre. Er konnte si eh aber andererseits der Einsicht nicht verschlief3en, daB es zu weit führen würde, insbesondere, daB es praktisch undurchführbar wãre, jeden Soldaten, der sich betrinkt, wegen Verübung eines Vergehens vor den Strafrichter zu stellen (vgl. bundesrãtliche Bot- schaft zum MStG, BBl 1918, V 370). Deshalb nahm er zunãchst eiq.e Beschrãnkung in dem Sinne vor, daf3 er zu der Trunkenheit auch noch das Moment der offentlichen Ã.rgerniserregung forderte. Und dem der- gestalt an die Stelle einer allgemeinen Bestrafung der Trunkenheit als solcher getretenen eingeschrãnkten strafrechtlichen Ahndung stellte er dann gewissermaf3en im Sinne einer qualifizierten Trunkenheit den 1'at- bestand des Art. 80, Ziff. 2 MStG zur Seite. Immer aber blieb im Vorder- grund der Gedanke einer Bestrafung der Trunkenheit an sich (vgl. etwa das Votum Brügger im amtlichen sten. Buli. des Stãnderates, 1921, 234, Spalte 2). Da eine solche nun durch die Anwendung des Art. 80, Ziff. 2, MStG bereits erfolgt, bestund gesetzgebungspolitisch keine N otwendig- keit, in Fãllen der Verletzung beider Bestimmungen durch die nãmliche Handlung neben Art. 80, Ziff. 2 (mit dem hohern Strafrahmen) kumu- lativ Art. 80, Ziff. 1 MStG zur Anwendung zu bringen, wenn zufãllig durch die in der Trunkenheit begangene deliktische Handlung auch noch offentliches Ãrgernis erregt wird. Und deshalb drãngt sich eben der Schluf3 auf, Art. 80, Ziff. l werde durch Art. 80, Ziff. 2 MStG kon- sumiert. D. Di e Ã.nderungen, di e das Kassationsgericht dergestalt gegenüber d em U rteil des Divisionsgerichts 3 vornimmt, sin d nicht so geartet, daB sie die Hohe der ausgesprochenen Strafe zu beeinflussen vermõchten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daB das Divisionsgericht, wenn bereits seinerseits die richtige Subsumtion vorgenommen worden wãre, anders bestraft hãtte. Die den Verhãltnissen des Falles in richtiger Weise Rechnung tragende Strafe von vier Monaten Gefãngnis ist daher nicht herabzusetzen. Aus diesen Gründen hat das Kassationsgericht gestützt auf Art. 188, Ziff. 1 und Art. 194 MStGO beschlossen:

1. Die l{assationsbeschwerde wird dahin zugesprochen, da13 Dispo- sitiv 4 des Urteils des Divisionsgerichts 3 vom 26. Oktober 1933 in Sachen

e. aufgehoben un d an dessen Stelle erkannt wird: C. wird von der Anschuldigung auf Trunkenheit im Sinne des Art. 80, Ziff. 1 freigesprochen, hingegen schuldig erkHirt der Trunkenheit im Sinne des Art. 80, Ziff. 2 MStG (Begehung von Taten, die als Verbrechen oder Vergehen bestraft sind, im Zustande selbstverschuldeter Trunkenheit); A· Soweit weitergehend, wird die Kassationsbeschwerde abgewiesen. (22. Januar 1934~ Clausen e. D. G. 3.)