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MKGE 2 Nr. 43

MKGE 2 Nr. 43

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 123 - No. 43 Naeh Maf3gabe des Art. 192 MStGO unterliegen nãmlieh der Prüfung dureh das Militãrkassationsgerieht n ur die >. In der Tat muf3 das Militãrkassationsgerieht im Einzelfalle genau wissen, naeh welehen Riehtungen hin ein Urteil angefoehten wird (Verurteilung als solehe, bzw. Hõhe der Hauptstrafe, bzw. Nebenstrafe ete.). Auf das Er- fordernis ausdrüeklieher Antragstellung kõnnte hõehstehs dann ver- ziehtet werden, wenn sieh aus einer Begründung kiar ergeben würde, was in Wirkliehkeit verlangt wird. Nun hat aber, wie sehon ausgeführt worden ist, Sp. ja aueh eine Begründung nieht eingereieht. Auf die Kassationsbesehwerde kann daher wegen mangelnder An- tragstellung nieht eingetreten werden. D. E in weiterer Niehteintretensgrund liegt übrigens au.ch no eh darin, daf3. kein - zulãssiger - Kassationsgrund geltend gemaeht wird (vgl. Stoof3, MStGO, Art. 192, Ziff. 3 und 3a). Speziell aueh der Kassa- tionsgrund des Art. 188, Abs. l (Verletzung des Strafgesetzes) muf3, wenn man sieh auf ihn stützen will, angerufen werden, wobei daun ·frei- lieh das Militãrkassationsgerieht an die Begründung der Besehwerde nieht gebunden ist. (7. September 1933, Sprenger e. D. G. 5a.) 43. Das Verbot des Eintritts in fremden Militai·dienst (l\riStG Art.

94) giJt au eh für d en aus de1· A1·mee ausgeschlossenen Schlveizer (Erlv. A). - Die EI·neue1·ung des Engagements in einer fremden Armee stel1t I'echtlicll dem erstmaligen Eintritt gleich (E1·w. B). - Das Bewufltsein der Rechtswidrigkeit gehõrt nach dem l\IStG nicl1t zu d en Begriffsmerl{malen des V orsatzes (Erw. C). L'inte1·diction de prendre du service dans une armée étrangere (a1·t. 94 CPM) s'applique aussi à un Suisse exclu de l'ai·mée (cons. A). - Le renouvellement d'un engagement dans une armée étran- gere a juri > Auch im Hinblick auf sein e Person m uB daher von einer Schwãchung der schweizerischen Wehrkraft gesprochen werden. B. Entgegen der Auffassung des Kassationsklãgers wird Art. 94, Abs. l MStGB im weitern aber auch nicht dadurch verletzt, da.B dem Eintritt in fremden Militãrdienst die Erneuerung eines Engagements gleichgestellt wird. Denn in beiden Fãllen hat man es, rechtlich betrach- tet, mit dem genau gleichen - anfechtbaren - Verhalten zu tun, darin liegend, daB sich ein Schweizer für fremden Militãrdienst anwerben lã13t (vgl. dazu au eh das Votum Bolli im Stãnderat, Amtl. Sten. Buli. l 921, S. 456, l. Spalte), d. h. aus freiem Willen und von einem von ihm frei gewãhlten Zeitpunkt an fremden Militãrdienst leistet. Da.B der dienst- nehmende Schweizer die nãmliche Absicht schon zuvor verwirklicht hatte, vermag den neuen EntschluB selbstverstãndlich nicht in einem andern, die Strafbarkeit ausschlie13enden Lichte erscheinen zu lassen. Vielmehr wollte d er Gesetzgeber lediglich e in er Rückwirkung dieser ne uen Straf- norm in dem Sinne begegnen, dail, wer auf Grund eines vor dem Inkraft- treten des neuen MStGB eingegangenen Engagements noch nach diesem Zeitpunkt in fremdem Militãrdienst stand, hiefür nicht bestraft werden sollte. Diese Einschrãnkung ist natürlich innerlich durchaus berechtigt; denn zeitlich betrachtet ist unter der Herrschaft des neuen MStGB sub- jektiv ein deliktischer Tatbestand deshalb nicht verwirklicht, weil der Dienstleistende nicht aus freiem Willen handelt. Wer aber auf Grund freier Entschlief3ung vom l. Januar 1928 an ohne bundesrãtliche Be- willigung eine selbstãndige neue Verpflichtung eingeht, erfüllt in j eder Beziehung den Tatbestand des Art. 94, Abs. l MStGB. C. Im Anwendungsgebiet des 1\fStGB wird ein Verbrechen oder Ver- gehen dann vorsãtzlich verübt, wenn eine Tat vom Tãter mit Wissen und Willen ausgeführt wird (Art. 15, Abs. 2 MStGB).

- 125 - No. 43 Diese Umschreibung des Vorsatzes, die sich mit derjenigen des Entwurfes zu einem bürgerlichen eidgenossischen Strafgesetzbuch deckt, verrãt blo13, daB sich der Gesetzgeber unter Ablehnung der Vorstellungs- theorie zur sog~ Willenstheorie bekennt, wonach Vorsatz nur gegeben ist, wenn der Tãter die T at, in der das Delikt besteht, in allen ihren gesetzlich umschriebenen Momenten erkannt und den Erfolg gewollt hat (vgl. Hafter, Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, S. 110), was im vorlie- genden Falle ohne weiteres zutrifft. Dagegen ist jener Umschreibung, wenn sie für sich allein betrachtet wird, keine Antwort auf die Streitfrage zu entnehmen, ob das MStGB zur Annahme einer vorsãtzlichen Delikts- begehung das Bewu13tsein d er Rechtswidrigkeit fordere (siehe au eh Hafter

a. a. O. 118). DaB dies letztere in Wirklichkeit indessen nicht der Fall ist, ergibt sich dann aber einwandfrei aus Art. 17 MStGB, wo bestimmt wird: > Das kann n ur heiBen: Wenn ein Tãter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur T'at berechtigt, m. a. W. wenn ihm in diesem Sinne das Be- wu13tsein der Rechtswidrigkeit fehlte, so ist das Delikt gleichwohl be- gangen, aber der Richter kann usw. Aus dieser Ergãnzung zu Art. 15 MStGB erhellt daher ohne weiteres, daB grundsãtzlich das MStGB das Bewu13tsein der Rechtswidrigkeit für die Bejahung einer vorsãtzlichen Begehungsform nicht fordert. Als Konzession an die namentlich in der neuzeitlichen Doktrin festzustellende Tendenz einer Berücksichtigung des fehlenden Bewu.Gtseins der Rechtswidrigkeit (bzw. Pflichtwidrigkeit) und zugleich in etwelcher Distanzierung vom Grundsatz error juris nocet wurde dann eben Art. 17 MStGB aufgestellt. Wenn daher R. geltend machen will, er habe sich im unklaren dar- über befunden, ob sein spezieller Fali widerrechtlich sei, so hindert das nach der Struktur des MStGB die grundsãtzliche Annahme eines vorsãtz- lichen Handelns nicht. Vielmehr kann es sich dann hochstens fragen, ob im vorliegenden Falle tatsãchlich ein Rechtsirrtum im Sinne des Art.17 MStGB vorliege, und gegebenenfalls, ob gestützt darauf die Strafe zu mildern oder ob von einer Bestrafung überhaupt Umgang genommen werden soll. Nun hat das Divisionsgericht 4 ja zugunsten des R. das Vorhandensein eines Rechtsirrtums bejaht, so da.8 für ihn vou vornherein kein Grund besteht, sich nach dieser Richtung hin zu beschweren. Und die Entscheidung der weitern Frage sodann, ob anstatt auf Strafmil- derung auf Strafbefreiung hãtte erkannt werden sollen, lag nach dem klaren Wortlaut des Art. 17 MStGB im freien Ermessen des Divisions- gerichts. Da.G sich dieses in der Handhabung des genannten Artikels eine Rechtsverletzung gemã.G Art. 188, Ziff. l MStGB etwa in dem Sinne hãtte zuschulden kommen lassen, da13 es nach irgendeiner Richtung hin