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MKGE 2 Nr. 40

MKGE 2 Nr. 40 — Simon e. D. G. 4.

Mkg · 1933-06-26 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 40 120 40. PI·ivatl·eclttliche Ansprüche in St1·afsachen, MStG O Art. 177 ff; Abgrenzung gegen MStGO A1·t. 161 B, Ziff. 2. - Urteilspubli- katioil gemall MStG A1·t. 43, Abs. 4. Prétentions de droit privé en matie1·e pénale, a1·t. 177 e t sui v. 0-JM; distinction entre cette disposition et l'art. 161, Iettre B, eh. 2 OJM. - Publication du jugement prévue par I'a1·t. 43; al. 4 CPM. Pretese di diritto pt·ivato, dipendendenti da un'azione contem- plata dalla legge penale (a1·t. 177 e seg. OGM). Distinzione tra f{Ueste pretese e ]a indennità prevista dall'art. 161 B, n. 2 della OGM. - Come della avvenire la pubblicazione della sentenza pre- vista dall'art. 43 CPM e fissato definitivamente dai tribunale giu- dicante. A. Der Verteidiger des Kassationsklãgers hat vor Divisionsgericht einen Schadenersatzanspruch lediglich gegen die Eidgenossenschaft er- hoben Es kann daher, da das Kassationsgericht an den Proze13stoff und die Tatsachen, die dem Divisionsgericht vorlagen, gebunden ist, auf die erst mit der Kassationsbeschwerde gegen die Obersten 0., S. und M. er- hohenen Schadenersatzforderungen von vorneherein nicht eingetreten 'verden. B. Die gegen die Eidgenossenschaft geltend gemachten Ansprüche beurteilen sich, entgegen der Auffassung des Kassationsklãgers, nicht nach Art. 177 ff. MStGO. Diese Bestimmungen beziehen sich lediglich auf den Fali, wo ein durch ein Delikt Geschãdigter gegenüber einem vor dem Militãrgericht Angeklagten einen privatrechtlichen Anspruch gel- tend gemacht hat. Hier dagegen handelt es sich darum, daB ein ungerecht- fertigt Verurteilter, der in einem Wiederaufnahmeverfahren gemãB Art. 167 MStGO seine Freisprechung erlangte, vom Staat eine Entschãdigung fordert. Dafür kommt allein die Bestimmung des Art. 161 B, Ziffer 2 MStGO in Betracht. In dieser Vorschrift ist ein solcher Ersatzanspruch grundsãtzlich vorgesehen; doch ist notwendige Voraussetzung hiefür, da13 der geltend gemachte Schaden auch wirklich durch das betreffende un- gerechtfertigte Strafverfahren bzw. die Verurteilung verursacht worden sei. Das trifft im vorliegenden Falle mit Bezug auf die dem Kassations- klãger durch das Wiederaufnahmeverfahren entstandenen Kosten zu. Dagegen ist eine solche Kausalitãt hinsichtlich der weitergehenden An- sprüche nicht nachgewiesen (wird nãher ausgeführt). D. Nicht ausdrücklich al s Kassationsgrund behandelt die Beschwerde die Frage der Urteilspublikation. Der Kassationsklãger stellt lediglich

- 121 - No. 41 einen Antrag· auf Abãnderung der Urteilsverõffentlichung in dem Sinne, da13 sie nicht im tessinischen Amtsblatt, sondern im Amtsblatt des Kan- tons Basel-Stadt erfolgen solle. · Wollte man aber in diesem Antrag zu- gleich eine Kassationsrüge erblicken, wobei nur der Nichtigkeitsgrund der Verletzung des Strafgesetzes (Art. 188, Ziffer l MStGO) in Frage kommen kõnnte, so erweist sich auch diese als unbegründet. Wenn die Voraussetzungen für eine Urteilspublikation gegeben sind, hat der Richter das Urteil gemãl3 Art. 43, Abs. 4 MStG im Bundesblatt und in einer oder mehreren Zeitungen zu verõffentlichen. Das Gesetz überlã13t es also dem Ermessen des Gerichtes, in welcher Zeitung neben dem Bundesblatt die Publikation noch zu erfolgen habe. Die Beurteilung von Ermessensfragen entzieht sich aber der Überprüfung durch das Kassationsgericht, es wãre denn, da13 ein Ermessensmi13brauch bzw. eine Ermessensüberschreitung vorlãge Dies kommt j edoch hier ni eh t in Frage, gegenteils war die An- ordnung der Veroffentlichung im Amtsblatt des Wohnsitzkantons des Kassationsklãgers zweifellos angebracht. (26 Juni 1933, Simon e. D. G. 4.) 41. Ein von einem Verut·teilten nachtraglich eingeholtes Gut- acl1ten über sein en Geisteszustand kann die Bedeutung eines «neuen Be\veismittels» im Sinne von 1\IStGO A1·t. 199 l1aben. Une expet·tise de l'état mental du condamné faite à sa demande apres le jugement peut constituer «un moyen de preuve nouveau» au sens de l'art. 199 OJl\1. Una perizia fatta eseguire da un condannato, dopo la sentenza, circa il suo stato mentale, puõ costituire u11 «nuovo mezzo di prova» a sensi dell'art. 199 OGM. B. Wie das Kassationsgericht schon mehrfach entschieden hat, kann einem von einem vermindert zurechnungsfãhigen oder unzurech- nungsfãhigen Verurteilten nachtrãglich über seinen Geisteszustand ein- geholten Gutachten der Charakter eines neuen Beweismittels grund- sãtzlich nicht abgesprochen werden, da von einem solchen Menschen nicht verlangt werden kann, da13 er sich von sich aus schon vor der Haupt- verhandlung einer psychiatrischen Expertise unterziehe oder da13 er eine solehe in der Hauptverhandlung beantrage, um dadureh den Nachweis sein er mangelnden o d er vern1inderten Zurechnungsfãhigkeit zu erbringen; denn solehe Leute sind sieh in der Regel ihres Zustandes gar nicht bewu13t (vgl. auch denEntscheid desMKG in Saehen H. vom 4. Juli 1932 Erw.D)1• 1 Oben Nr. 30.