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MKGE 2 Nr. 4

MKGE 2 Nr. 4

Mkg · · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 8 Riabilitazione. Inizio del termine previsto dall'art. 59 CPM r1uan(lo ii condannato venne graziato condizionatamente e poi definitivamente. - Riparazione del danno.

1. X. wurde am 14. Juni 1917 vom Divisionsgericht 5 a wegen fahrliissiger Totung zu einem Monat Gefiingnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft, verurteilt.

2. Der General gelviihrte dem Verurteilfen mii Entscheid vom

14. August 1917 die bedingte Begnadigung und setzte ihm ezne Berviihrungsfrist bis Ende der Kriegsmobilmachung.

3. N ach Ablauf de r Bewiihrungsjrist verfügte das Eidgenossische Militiirdepartement am 6. Dezember 1920 die dejinitive Begnadigung.

4. Mii Gesuch vom 25. J an u ar 1928 verlangt X. gestützt au f Art. 59 MStG die· Loschung des Urteils im Strafregister. l)as MKG gewãhrte die Rehabilitation in Erwãgung: dal3 wohl seit der bedingten, nicht aber seit der definitiven Begna- digung zehn Jahre verflossen sind, dal3 es sich rechtfertigt, in Fãllen, wo eine bedingte Begnadigung spãter in eine endgültige umgewandelt wurde, die in Art. 59 MStG (vgl. Art. 60) vorgeschriebene Frist vom Zeitpunkt der ersten an zu berechnen, daB nach den vom Gesuchsteller beigebrachten Belegen und den vom l{assationsgericht selbst eingezogenen Erkundigungen das Ver- halten des Verurteilten zu keinen weitern Klagen Anlaf3 gab, dal3 weder im Verfahren vor Divisionsgericht noch, so weit ersicht- lich, seither die Ersetzung eines Schadens verlangt wurde, auch die Person des allfãllig Geschãdigten nicht feststeht, weshalb dem Ver- urteilten eine Entschãdigungsleistung nicht zuzumuten war. (19. Mãrz 1928, D. G. 5a Rehabilitationsbegehren X.) 4. Die Nicl1tunterzeichnung eines Revisionsbegehrens macbt die- ses nicl1t ungültig (Erlv. A a). - Neuheit des Revisionsgrundes (Er\lv. A b). - D er Revisionsentscheid des 1\IKG hebt das frü- here UI,teil nicl1t auf, sondern hat nur den Cllaral{ter einer pro- zeHJeitenden Verfügung. Die neuen Tatsachen und BeliVeismittel sind dann erheblich (MStGO Art. 199), lvenn sie lv.icbtig genug si11d, um das f1·ühere Beweisma~erial als in \Vesentlicben Punliten zu ungunsten des Rekur1·enten Iückenbait erscheinen zu Iassen und eine neue, aber nicht notwendige1·weise abweicbende Beur- teilung des Falles zu rechtfertigen (Erw. A e). - Revisio11 und

-

E. 9 No. 4 Verjãhrung. Verjãhrung der Strafverfolgung und Rückforderun_g einer dem fa.lschlich FI·eigesprochene11 zuerkannten gericbtlichen Entschadigung (Erw. B b). L'abseiice de signature n'invalide pas une demande de revision (cons. A a). - Faits ou moyens de preuve nouveaux comme con- dition de la revision (cons. A b). - La décision du TMC admettant la demande de revision d'un jugement ne met pas à néant ce juge- ment, mais a simplement Jlour effet de rouvrir Pinstruction. Les faits et moyens de preuves nouveaux sont impo1·tants (OJM art. 199) Iorsqu'ils font apparaitre {1u'il y a eu, au détriment du recou1·ant et sur des points essentiels, des lacunes dans les preuves sur lesquelles a été basé le premier jugement de telle sorte qu'un nouvel examen du cas se justifie même s'il n'en doit pas 11écessairement résulter un e modification du premier jugement (cons. A e). - Revision et p1·escription. Prescription de l'action pénale et restitution de l'in- demnité judiciaire allouée à l'accusé libé1·é à tort (cons. B b). La mancanza di sottosc1·izione non invalida una domanda di revisione (Cons. A a). - E nuovo un fatto v.enuto a cognizione del condannato solo dopo la condanna (Cons. A b). - Nuovi fatti sono rilevanti per la difesa se tali da lasciar presumere la possibilità di una decisione p iu favorevole p er l'imputato (Cons. A e). - Secondo la Proc. m. a differenza di altre, l'ammissione di una domanda di revisione non costituisce annullazione della prima se11tenza: {jUesta potrà essere annullata parzialmente o totalmente (art. 203 OGM) solo dai nuovo giudizio del T1·ibunale competente (Cons. A e). - Quisti9ni circa la prescrizione dell'azione pena] e e l'indennità in caso d'assoluzione (Cons. B b). Auf der Heimreise aus dem Wiederholungskurs wurde von Sol- daien des Bai. 89 blind geschossen. Lerjen wurde deswegen vom D. G. 3 wegen Diensiverletzung zu sieben Tagen Gefiingnis und Fr. 37.90 Kosten verurteilt. Lauber wurde mangels SchuldbeLveises freigespro- chen unter Zuerkennung einer Entschiidigung von Fr. 20.-. Spiiter verlangte Lerjen Revision des Urteils. Er brachte u. a. eine von vier Personen unterzeichnete Erkliirung bei, wonach Lauber nach dem Freispruch gespottet habe: er sei von Strafe freigesprochen worden und habe Fr. 20.- an Reiseentschiidigung erhalten, wiihrend Lerjen für ihn die Sfrafe absiizen müsse, - Das MKG verfügte gestützt auf

No. 4 -

E. 10 MStGO Art. 200 Satz 2 eine vorgiingige Untersuchung. - Gestützt au f d er en Ergebnis erteilte das Ei d g. M ilitiirdepartement d em A uditor der 3. Div. Weisung, die Revision gegen das gleiche Urteil zu ver- langen, soweit es die Freisprechung des Lauber betraf. Das MKG h i e [J be ide Revisionsbegehren gut. A. Das Revisionsbegehren Lerjen:

a) Der Umstand, dai3 Gustav Lerjen sein Revisionsbegehren nicht selb'St unterzeichnet hat, ist deswegen unerheblich, weil es auf seinen Wunsch geschrieben und von ihm in der vorgãngigen Untersuchung be- stãtigt wurde. Das Gesetz stellt für die Form eines Revisionsbegehrens keine besondern Vorschriften auf.

b) Lerjen beruft sich auf ein nach seiner Verurteilung abgelegtes aui3ergerichtliches Gestãndnis des Karl Lauber, also eine 1'atsache, die dem Rekurrenten bis zum Urteil nicht bekannt und in der Verteidigung nicht zu verwenden war. Das Erfordernis der Neuheit des Revisions- grundes ist damit erfüllt. .

e) Fraglich ist, o b di e ne ue Tatsache für di e Verteidigung erheblich,

d. h. geeignet sei, voraussichtlich eine andere, für Lerjen günstigere Eiit- scheidung der Schuldfrage herbeizuführen. · Der Oberauditor ist (im Gegensatz zum Auditor) der Auffassung, daf3 die erneute Beurteilung zur Verurteilung sowohl des Lauber als des Lerjen führen kõnne, da wahrscheinlich beide aus Lerjens Gewehr ge- schossen haben. In diesem Fall würde sich allerdings der angerufene Revisionsgrund für Lerjen vor dem urteilenden Gericht schliei3lich als belanglos herausstellen. Es handelt sich aber im Revisionsverfahren nicht um die endgül- tige, für das Divisionsgericht verbindliche Würdigung der Beweise, son- dern nur um die Aushebung neuen Beweisstoffes, der 'veder vom Grof3- richter noch vom Divisionsgericht gemãB Art .. 130 l\iStGO als uner- heblich ausgeschlossen werden darf (Art. 202 MStGO). Dieser Sachlage entspricht es, dai3 nach MStGO im Gegensatz zu andern StrafprozeB- ordnungen die GutheiBung eines Revisionsbegehrens die Rechtskrajt des angefochtenen Urteils nicht aujhebt. Erst das im neuen Verfahren vor Divisionsgericht gefãllte Urteil kann das frühere beseitigen (Art. 203 MStGO). l)er rechtliche lnhalt eines Revisionsentscheides entspricht also demjenigen einer prozeBleitenden Verfügung analog zu Art. 130 MStGO, womit bei Gutheif3ung der Revision der Auftrag zu neuer Verhandlung verbunden ist. Das pivisionsgericht wird neuerdings nach freier lJber- zeugung urteilen. Der Revisionsentscheid schafft nicht eine Beweis- vorschrift, sondern nur neuen Beweisstoff. Daraus folgt, daB die neuen Tatsachen und Beweismittel dann im Sinne des Art. 199 MStGO erheblicb sind, wenn sie wichtig genug sind?

-11- No. 4 um das frühere Beweismaterial als in wesentlichen Punkten zu ungunsten des Rekurrenten lückenhaft erscheinen zu lassen und eine neue, aber nicht notwendigerweise abweichende Beurteilung des Falles zu recht- fertigen. Vgl. MilKG i. S. Graf vom 1_1. Mai 1922, Sammlung Nr. 133.

d) Nun ergibt sich aus der vorgãngigen UnterslJ.chung, daB das be- hauptete auBergerichtliche Gestãndnis des Lauber nicht nur für dessen Schuld, sondern auch für die Nichtschuld Lerjens sprach. Lauber hatte ja erklãrt, da13 Lerjen für ihn die Strafe absitzen müsse. Lauber, nicht Lerjen, hatte aus des letztern Gewehr geschossen. Ein derartiges Gestãndnis konnte zweifellos von einem urteilenden Gericht nicht einfach übergangen werden. Die Erklãrung, die Lerjen für sein eigenes, nachtrãgliches Gestãndnis gab, mag oder mag nicht restlos genügen; unmoglich erscheint es nicht von vornherein, daB Lerjen glaubte, das Leugnen nütze nichts und er komme mit einem, wenn auch wahrheitswidrigen Gestãndnis besser davon, als wenn er die ihm zur ·Last gelegte Tat bis zum Schlull bestreite. Aber es ist nach dem Vorausgeschickten nicht Aufgabe der Revi- sionsinstanz, di e Beweisumstãnde endgültig un d bis in j ede Einzelheit zu würdigen. Es genügt festzustellen, daB die angerufenen neuen Tat- sachen und Beweismittel ausreichen, um eine neue Beurteilung durch das Divisionsgericht zu rechtfertigen. Dem steht auch nicht entgegen, daB Lerjen sein Revisionsbegehren verhãltnismãllig spãt einreichte. Er brauchte nachgewiesenermaBen Zei.t, um sich seine Zeugen zu sichern, und auch wenn er in der Erwartung, von Lauber entschãdigt zu werden, mit dem Revisionsbegehren gezogert hãtte, so wãre auch das kein Grund, die Erheblichkeit der angerufenen Tatsachen und Beweismittel in Frage zu stellen. B. Das Revisionsbegehren des Auditors:

a) Ist das au13ergerichtliche Gestãndnis des Lauber erheblich zu- gunsten Lerjens, so ist es au eh erheblich zu ungunsten Laubers. N a eh dem Ergebnis der vorgãngigen Untersuchung hat Lauber in erster Linie sich als denjenigen bezeichnet, der aus Lerjens Gewehr geschossen hat, unmittelbar nachdem er gestützt · auf di e Bestreitung dieser T at mit Entschãdigung freigesprochen worden war. Es liegt also der Revisionsgrund des Art. 199 Abs. 2 MStGO vor; ein nachtrãgliches Gestãndnis, das den Auditor berechtigt, auf Weisung des eidgenossischen Militãrdepartementes di e Revision zu verlangen.

b) Di e Frage, o b Lauber, in einem neuen Verfahren wegen Verjãhrung freigesprochen werden müllte oder ob allenfalls Umstãnde vorliegen, die di e V erjãhrung unterbrochen ha ben, ist von d er Revisionsinstanz nicht zu prüfen. Auch die verhaltnismã13ige Geringfügigkeit des Falles kann d~n Revisionsentscheid nicht beeinflussen, nachdem durch die Ver-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 4 - 8- Riabilitazione. Inizio del termine previsto dall'art. 59 CPM r1uan(lo ii condannato venne graziato condizionatamente e poi definitivamente. - Riparazione del danno.

1. X. wurde am 14. Juni 1917 vom Divisionsgericht 5 a wegen fahrliissiger Totung zu einem Monat Gefiingnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft, verurteilt.

2. Der General gelviihrte dem Verurteilfen mii Entscheid vom

14. August 1917 die bedingte Begnadigung und setzte ihm ezne Berviihrungsfrist bis Ende der Kriegsmobilmachung.

3. N ach Ablauf de r Bewiihrungsjrist verfügte das Eidgenossische Militiirdepartement am 6. Dezember 1920 die dejinitive Begnadigung.

4. Mii Gesuch vom 25. J an u ar 1928 verlangt X. gestützt au f Art. 59 MStG die· Loschung des Urteils im Strafregister. l)as MKG gewãhrte die Rehabilitation in Erwãgung: dal3 wohl seit der bedingten, nicht aber seit der definitiven Begna- digung zehn Jahre verflossen sind, dal3 es sich rechtfertigt, in Fãllen, wo eine bedingte Begnadigung spãter in eine endgültige umgewandelt wurde, die in Art. 59 MStG (vgl. Art. 60) vorgeschriebene Frist vom Zeitpunkt der ersten an zu berechnen, daB nach den vom Gesuchsteller beigebrachten Belegen und den vom l{assationsgericht selbst eingezogenen Erkundigungen das Ver- halten des Verurteilten zu keinen weitern Klagen Anlaf3 gab, dal3 weder im Verfahren vor Divisionsgericht noch, so weit ersicht- lich, seither die Ersetzung eines Schadens verlangt wurde, auch die Person des allfãllig Geschãdigten nicht feststeht, weshalb dem Ver- urteilten eine Entschãdigungsleistung nicht zuzumuten war. (19. Mãrz 1928, D. G. 5a Rehabilitationsbegehren X.) 4. Die Nicl1tunterzeichnung eines Revisionsbegehrens macbt die- ses nicl1t ungültig (Erlv. A a). - Neuheit des Revisionsgrundes (Er\lv. A b). - D er Revisionsentscheid des 1\IKG hebt das frü- here UI,teil nicl1t auf, sondern hat nur den Cllaral{ter einer pro- zeHJeitenden Verfügung. Die neuen Tatsachen und BeliVeismittel sind dann erheblich (MStGO Art. 199), lvenn sie lv.icbtig genug si11d, um das f1·ühere Beweisma~erial als in \Vesentlicben Punliten zu ungunsten des Rekur1·enten Iückenbait erscheinen zu Iassen und eine neue, aber nicht notwendige1·weise abweicbende Beur- teilung des Falles zu rechtfertigen (Erw. A e). - Revisio11 und

- 9- No. 4 Verjãhrung. Verjãhrung der Strafverfolgung und Rückforderun_g einer dem fa.lschlich FI·eigesprochene11 zuerkannten gericbtlichen Entschadigung (Erw. B b). L'abseiice de signature n'invalide pas une demande de revision (cons. A a). - Faits ou moyens de preuve nouveaux comme con- dition de la revision (cons. A b). - La décision du TMC admettant la demande de revision d'un jugement ne met pas à néant ce juge- ment, mais a simplement Jlour effet de rouvrir Pinstruction. Les faits et moyens de preuves nouveaux sont impo1·tants (OJM art. 199) Iorsqu'ils font apparaitre {1u'il y a eu, au détriment du recou1·ant et sur des points essentiels, des lacunes dans les preuves sur lesquelles a été basé le premier jugement de telle sorte qu'un nouvel examen du cas se justifie même s'il n'en doit pas 11écessairement résulter un e modification du premier jugement (cons. A e). - Revision et p1·escription. Prescription de l'action pénale et restitution de l'in- demnité judiciaire allouée à l'accusé libé1·é à tort (cons. B b). La mancanza di sottosc1·izione non invalida una domanda di revisione (Cons. A a). - E nuovo un fatto v.enuto a cognizione del condannato solo dopo la condanna (Cons. A b). - Nuovi fatti sono rilevanti per la difesa se tali da lasciar presumere la possibilità di una decisione p iu favorevole p er l'imputato (Cons. A e). - Secondo la Proc. m. a differenza di altre, l'ammissione di una domanda di revisione non costituisce annullazione della prima se11tenza: {jUesta potrà essere annullata parzialmente o totalmente (art. 203 OGM) solo dai nuovo giudizio del T1·ibunale competente (Cons. A e). - Quisti9ni circa la prescrizione dell'azione pena] e e l'indennità in caso d'assoluzione (Cons. B b). Auf der Heimreise aus dem Wiederholungskurs wurde von Sol- daien des Bai. 89 blind geschossen. Lerjen wurde deswegen vom D. G. 3 wegen Diensiverletzung zu sieben Tagen Gefiingnis und Fr. 37.90 Kosten verurteilt. Lauber wurde mangels SchuldbeLveises freigespro- chen unter Zuerkennung einer Entschiidigung von Fr. 20.-. Spiiter verlangte Lerjen Revision des Urteils. Er brachte u. a. eine von vier Personen unterzeichnete Erkliirung bei, wonach Lauber nach dem Freispruch gespottet habe: er sei von Strafe freigesprochen worden und habe Fr. 20.- an Reiseentschiidigung erhalten, wiihrend Lerjen für ihn die Sfrafe absiizen müsse, - Das MKG verfügte gestützt auf

No. 4 - 10- MStGO Art. 200 Satz 2 eine vorgiingige Untersuchung. - Gestützt au f d er en Ergebnis erteilte das Ei d g. M ilitiirdepartement d em A uditor der 3. Div. Weisung, die Revision gegen das gleiche Urteil zu ver- langen, soweit es die Freisprechung des Lauber betraf. Das MKG h i e [J be ide Revisionsbegehren gut. A. Das Revisionsbegehren Lerjen:

a) Der Umstand, dai3 Gustav Lerjen sein Revisionsbegehren nicht selb'St unterzeichnet hat, ist deswegen unerheblich, weil es auf seinen Wunsch geschrieben und von ihm in der vorgãngigen Untersuchung be- stãtigt wurde. Das Gesetz stellt für die Form eines Revisionsbegehrens keine besondern Vorschriften auf.

b) Lerjen beruft sich auf ein nach seiner Verurteilung abgelegtes aui3ergerichtliches Gestãndnis des Karl Lauber, also eine 1'atsache, die dem Rekurrenten bis zum Urteil nicht bekannt und in der Verteidigung nicht zu verwenden war. Das Erfordernis der Neuheit des Revisions- grundes ist damit erfüllt. .

e) Fraglich ist, o b di e ne ue Tatsache für di e Verteidigung erheblich,

d. h. geeignet sei, voraussichtlich eine andere, für Lerjen günstigere Eiit- scheidung der Schuldfrage herbeizuführen. · Der Oberauditor ist (im Gegensatz zum Auditor) der Auffassung, daf3 die erneute Beurteilung zur Verurteilung sowohl des Lauber als des Lerjen führen kõnne, da wahrscheinlich beide aus Lerjens Gewehr ge- schossen haben. In diesem Fall würde sich allerdings der angerufene Revisionsgrund für Lerjen vor dem urteilenden Gericht schliei3lich als belanglos herausstellen. Es handelt sich aber im Revisionsverfahren nicht um die endgül- tige, für das Divisionsgericht verbindliche Würdigung der Beweise, son- dern nur um die Aushebung neuen Beweisstoffes, der 'veder vom Grof3- richter noch vom Divisionsgericht gemãB Art .. 130 l\iStGO als uner- heblich ausgeschlossen werden darf (Art. 202 MStGO). Dieser Sachlage entspricht es, dai3 nach MStGO im Gegensatz zu andern StrafprozeB- ordnungen die GutheiBung eines Revisionsbegehrens die Rechtskrajt des angefochtenen Urteils nicht aujhebt. Erst das im neuen Verfahren vor Divisionsgericht gefãllte Urteil kann das frühere beseitigen (Art. 203 MStGO). l)er rechtliche lnhalt eines Revisionsentscheides entspricht also demjenigen einer prozeBleitenden Verfügung analog zu Art. 130 MStGO, womit bei Gutheif3ung der Revision der Auftrag zu neuer Verhandlung verbunden ist. Das pivisionsgericht wird neuerdings nach freier lJber- zeugung urteilen. Der Revisionsentscheid schafft nicht eine Beweis- vorschrift, sondern nur neuen Beweisstoff. Daraus folgt, daB die neuen Tatsachen und Beweismittel dann im Sinne des Art. 199 MStGO erheblicb sind, wenn sie wichtig genug sind?

-11- No. 4 um das frühere Beweismaterial als in wesentlichen Punkten zu ungunsten des Rekurrenten lückenhaft erscheinen zu lassen und eine neue, aber nicht notwendigerweise abweichende Beurteilung des Falles zu recht- fertigen. Vgl. MilKG i. S. Graf vom 1_1. Mai 1922, Sammlung Nr. 133.

d) Nun ergibt sich aus der vorgãngigen UnterslJ.chung, daB das be- hauptete auBergerichtliche Gestãndnis des Lauber nicht nur für dessen Schuld, sondern auch für die Nichtschuld Lerjens sprach. Lauber hatte ja erklãrt, da13 Lerjen für ihn die Strafe absitzen müsse. Lauber, nicht Lerjen, hatte aus des letztern Gewehr geschossen. Ein derartiges Gestãndnis konnte zweifellos von einem urteilenden Gericht nicht einfach übergangen werden. Die Erklãrung, die Lerjen für sein eigenes, nachtrãgliches Gestãndnis gab, mag oder mag nicht restlos genügen; unmoglich erscheint es nicht von vornherein, daB Lerjen glaubte, das Leugnen nütze nichts und er komme mit einem, wenn auch wahrheitswidrigen Gestãndnis besser davon, als wenn er die ihm zur ·Last gelegte Tat bis zum Schlull bestreite. Aber es ist nach dem Vorausgeschickten nicht Aufgabe der Revi- sionsinstanz, di e Beweisumstãnde endgültig un d bis in j ede Einzelheit zu würdigen. Es genügt festzustellen, daB die angerufenen neuen Tat- sachen und Beweismittel ausreichen, um eine neue Beurteilung durch das Divisionsgericht zu rechtfertigen. Dem steht auch nicht entgegen, daB Lerjen sein Revisionsbegehren verhãltnismãllig spãt einreichte. Er brauchte nachgewiesenermaBen Zei.t, um sich seine Zeugen zu sichern, und auch wenn er in der Erwartung, von Lauber entschãdigt zu werden, mit dem Revisionsbegehren gezogert hãtte, so wãre auch das kein Grund, die Erheblichkeit der angerufenen Tatsachen und Beweismittel in Frage zu stellen. B. Das Revisionsbegehren des Auditors:

a) Ist das au13ergerichtliche Gestãndnis des Lauber erheblich zu- gunsten Lerjens, so ist es au eh erheblich zu ungunsten Laubers. N a eh dem Ergebnis der vorgãngigen Untersuchung hat Lauber in erster Linie sich als denjenigen bezeichnet, der aus Lerjens Gewehr geschossen hat, unmittelbar nachdem er gestützt · auf di e Bestreitung dieser T at mit Entschãdigung freigesprochen worden war. Es liegt also der Revisionsgrund des Art. 199 Abs. 2 MStGO vor; ein nachtrãgliches Gestãndnis, das den Auditor berechtigt, auf Weisung des eidgenossischen Militãrdepartementes di e Revision zu verlangen.

b) Di e Frage, o b Lauber, in einem neuen Verfahren wegen Verjãhrung freigesprochen werden müllte oder ob allenfalls Umstãnde vorliegen, die di e V erjãhrung unterbrochen ha ben, ist von d er Revisionsinstanz nicht zu prüfen. Auch die verhaltnismã13ige Geringfügigkeit des Falles kann d~n Revisionsentscheid nicht beeinflussen, nachdem durch die Ver-