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No. 38 - 116 - sei. Seine Unzurechnungsfãhigkeit wãre daher eine neue Tatsache, und zwar eine erhebliche, da sie Straflosigkeit zur Folge hãtte. N un kann aber eine blo.l3e Behauptung in dieser Beziehung nicht genügen; es kann keine Rede davon sein, daB das Kassationsgericht verpflichtet wãre, auf eine bloBe derartige Behauptung hin gemãB Art. 200 MStGO eine Unter- suchung durchzuführen, d. h. von sich aus ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die Unzurechnungsfãhigkeit mu.B vielmehr einigermaBen glaubhaft und wahrscheinlich gemacht sein, was in der Regel durch Ein- legung eines Privatgutachtens geschieht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (wird nãher ausgeführt). (13. Mãrz 1933, Neukomm e. T. G. 5.) 38. Gegen 1\lãngel d er V oruntersuchutlg gibt es lieine Kassations- bescll\Verde (Erw. A). - Der Angescl1uldigte hat keinen Anspruch daraui, vo11 eit1em Ge1~icl1t sein e t· Spt·acl1e abgeurteilt zu \Verde n (Er\V. B). - Das Gericht ist nicl1t verpilichtet, dut~cll e in en õiient- licllen Auirui die Auiiindung von angeblichen Entlastungszeugen zu veranlassen, die der Angeschuldigte selbst nicht mit Namen be- zeichnen liann (Er\v. C). 11 n'y a pas de recours en cassation contre les irt·égularités (le l'enquête (cons. A). - L'inculpé n'a pas le droit d'exiger qu'on le défe1·e à un tribunal de sa langue maternelle (cons. B). - Le tribunal n'a pas l'obligation de rechercl1er par le moyen d'un appel llublic de pt·étendus témoins à décharge dont l'inculpé n'est lui- même p as e11 mesure d'indiquer les Iloms (cons. C). N o n si puõ ricorrere in cassazione p er vizii della istruzione preparatoi~ia (Cons. A). - 11 prevenuto non l1a dit·itto d'essere giu- dicato da 11n tribunale cl1e parli la sua lingua (Cons. B). - 11 tribunale non ha alcun obbligo di cercat·e a mezzo di pubblicazioni (lei testi a difesa, di cui il prevenuto non sa indicare i nomi (Cons. C). A. Gemãll Art. 188, Ziffern 5 und 6 MStGO ist die Kassation aus-. zusprechen, wenn wesentliche Vorschriften über das Verfahren verletzt worden sind, oder wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulãssig beschrãnkt worden ist. Das Kassations- gericht hat in stãndiger Rechtsprechung entschieden, daB unter > im Sinne dieser Vorschrift lediglich di e Hauptverhandlung un d. die
- 117 - No. 38 mit dieser in unmittelbarem und sachlichem Zusammenhange stehenden Vorkehren, nicht aber das Voruntersuchungsverfahren zu verstehen sei. Gegen Mãngel der Voruntersuchung ist daher die Kassationsbeschwerde nicht gegeben (vgl. MKGE 1915-25, Nr. 81, S.131; den Entscheid in Sachen A. vom 31. Oktober 19321). Infolgedessen entfãllt ohne weiteres eine Prüfung, ob die beiden Untersuchungsrichter Hauptmann N. und G. die Untersuchung gegen F. vorschriftsgemãB durchgeführt haben. B. Aber auch die gegen das Divisionsgericht bzw. gegen den Grol3- richter erhobenen Vorwürfe sind nicht -Qberprüfbar; denn gemãB Art. 188, Abs. 2 MStGO kann aus den unter Ziffern 2-6 genannten Gründen die Kassation nur dann begehrt werden, wenn die Partei wãhrend der Haupt- verhandlung einen bezüglichen Antrag gestellt oder den Mangel gerügt hat. Das hat aber hier weder der amtliche Verteidiger noch der Kassa- tionsklãger persõnlich g etan, un d au eh D r. B. 2 hat in sein en beiden vor d er Hauptverhandlung an den Gro.Brichter gerichteten Schreiben nur das Voruntersuchungsverfahren bemãngelt, aber keine Einwendungen wegen seiner nur unter Vorbehalt erfolgten Zulassung als Verteidiger - die er fãlschlicherweise als Ablehnung bezeichnete - erhoben. Hinsichtlich des Einwandes, daB das Divisionsgericht 2a zur Beurteilung des vorlie- genden Falles nicht zustãndig gewesen sei, wãre zudem darauf hinzu- weisen, da8 diese Bestreitung ohnehin gemã.B Art. 51 MStGO beim Bun- desrat hãtte angebracht werden müssen. Sie erscheint übrigens zweifellos unbegründet, denn das Gesetz enthãlt nirgends eine Vorschrift, wonach der Angeschuldigte einen Anspruch besã13e, nur von einem Gericht seiner Sprache abgeurteilt zu werden. Da13 dies nicht der Wille des Gesetzgebers sein kann, ergibt sich e contrario unzweideutig aus Art. 105 und 156 MStGO, wo ausdrücklich Bestimmungen darüber enthalten sind, was zu geschehen habe, wenn über Personen verhandelt wird, die der Sprache des betreffenden Gerichtes nicht mãchtig sind. C. Selbst wenn aber auch auf die Bemãngelungen des Kassations- klãgers einzutreten wãre, konnten diese nicht zur GutheiJ3ung der Be- schwerde führen; denn F. hat nicht dargetan, da13 die angeblichen Ver- fahrensmãngel von irgendwelchem Einflu.B auf den angefochtenen Ent- scheid gewesen seien. Es steht fest, daB F. von einem seinen Dialekt sprechenden Richter eingehend über die gesamten Tatumstãnde befragt worden ist un d daB ihm am Schlu13 der Verhandlung Gelegenheit geboten war, sich au eh no eh personlich über die Angelegenheit zu verbreiten, wo- von er in ausgiebigem Mal3e Gebrauch gemacht hat. Auch sind ihm nach den Angaben des Gro13richters die Aussagen der ihn belastenden Zeugen B. und V. durch einen Dolmetscher jeweils übersetzt worden, wie auch seine bezüglichen Einwendungen jeweils dem Gerichte und den Zeugen 1 Oben Nr. 33. 9 Der vom Angeklagten als Privatverteidiger hezeichnet worden w ar, vgl. Erw.c.