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No. 37
siert hat, und es entfãllt daher zum vornherein die Annahme, es habe das
Divisionsgericht über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus Anfor-
derungen gestellt, die zu einer weitern wesentlichen generellen Beschrãn-
kung des Anwendungsgebietes des bedingten Strafvollzuges führen wür-
den, wie sie den Intentiónen des Gesetzgebers nicht entsprechen kann.
N ur wenn letzteres der Fali gewesen wãre, hãtte aber eine Ermessensüber-
schreitung und damit eine Gesetzesverletzung allenfalls in Frage kommen
konnen (vgl. den vorerwãhnten Entscheid des Kassationsgerichtes in
Sachen Eicher).
G. Endlich macht die Verteidigung des K. noch geltend, der Grof3-
richter habe bei der mündlichen Eroffnung des Urteils nicht mitgeteilt,
da13 K. zu einem Jahr Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit ver-
urteilt worden sei. Der Gro13richter hat in seiner Vernehmlassung aus-
drücklich das Gegenteil festgestellt. Sei dem indessen, wie ihm wollc,
so wãre eine solche Unterlassung auf alle Fãlle kein Kassationsgrund.
Allerdings konnte ein Verurteilter, d em eine solche N ebenstrafe aus Ver-
sehen nicht mündlich eroffnet worden ist uud der keine Kassationsbe-
schwerde ergriffen hat, verlangen, da13 ihm bei der nachtrãglichen Be-
kanntgabe d er N ebenstrafe eine neue Kassationsfrist in bezug au f di ese
eroffnet wird. Aber K. hat ja die Beschwerde erhoben, und er war auch
im Zeitpunkte, als er diese zu begründen hatte, über diese Nebenstrafe
orientiert. Es ist ihm daher aus einer allfãlligen Unterlassung keinerlei
Rechtsnachteil erwachsen, ganz abgesehen davon, da13 er speziell gegen
die Verhãngung dieser Nebenstrafe ohnehin gar keine Einwendungen zu
erheben vermochte.
(13. Mãrz 1933, Hoffmann und Kammerer e. D. G. 5a.)
37.
Revisionsbegehren. Vot·aussetzungen für die Durcltfüllrung
einer Untersuchung durcb das J\IKG gemaJl J\lStGO Art. 200.
Demande de t·evision. Conditions exigées pour (jUe le 1.,1\IC
puisse procéder à l'enrJuête)Jrévue par l'art. 200 OJM.
Revisione. Condizioni necessarie pet•che il tribunale di cassa-
zione proceda alia incl1iesta prevista dall'a1·t. 200 OGJ\1.
Gemã13 Art. 199 MStGO kanu der Verurteilte jederzeit auf Grund
neuer, für die Verteidigung erheblicher Tatsachen oder Be"';eismittel die
Revision (Wiederaufnahme) eines durch rechtskrãftiges Urteil geschloss-
nen militãrgerichtlichen Verfahrens verlangen. Das Territorialgericht
ist in den beiden Urteilen davon ausgegangen, daB N. zurechnungsfãhig