Volltext (verifizierbarer Originaltext)
No. 36 - 110 - rat ganz allgemein zum Erla13 der zur Vollziehung der Militãrorganisation notwendigen Verordnungen zustãndig ist. (13. Mãrz 1933, Aebi, Rippstein, Reinhardt e. D. G. 2b.) 36. Ein Standblatt ist ein Aktenstück, das dienstliche Bedeutung · hat, l\IStG Art. 78 (E.rw. A). - Die Fãlschung im Sinne des Art. 78 umfaJlt au eh di e Falscl1beui·kundung (Erw. B). - Eine V erãnderung des rechtlicheil Gesichtspunl{tes (MStGO Art. 160, Abs. 2) liegt au eh dann vor, \venn e ine V erurteilung eriolgt wegen eines Delil{- tes, das mit dem eingeklagten in Ideall{onl{urrenz steht (Er\v. C). - Art. 159 MStGO verla11gt nur, dall die Tat in de1· Anl{lageschriit bezeicbnet ist, er bezieht sich nicht aui deren rechtliche Qualifi- kation (Erw. D). - Willkürliche tatsãchliche Feststellungen des Divisionsgerichts? (Erw. E). - Ist die Nichtgewãhrung des be- dingten Strafvollzugs ein Kassationsgrund? (Erlv. F). - Wenn bei de1· mündlicl1en Erõfinung des Urteils eine N ebenstrafe ver- sehentlich nicht mitgeteilt \vurde, so kann d er V ei'urteilte verlan- gen, daJl ihm bei der nachtrãglichen Bekanntgabe eine neue Kassa- tionsfrist mit Bezug aui diese Nebenstrafe ei'oifnet wird (Erw. G). Une feuille de stand est un document ayant trait au. service au sens de l'art. 78 CPl\tl (cons. A). - Le faux I'éprimé pai' cette disposition comprend le iaux immatériel (cons. B). - Constitue une modification du point de vue juridique au sens de l'art. 160, al. 2 OJl\1, le fait de condamner pou1· une infraction qui est en concours idéal avec le délit pou1·suivi (cons. C). - L'art. 159 OJl\1 exige seulement que le fait retenu à la charge du condamné soit mentionné par l'acte d'accusation; en I'evanche, cet a1·ticle ne vise pas la (1ualiiication juridique d'un tel iait (cons. D). - Peut- on se prévaloir de ce qu'un jugement d'un tribunal de division renferme des considérants de iait arbitraires? (cons. E). - Le reius du sursis constitue-t-il un motif de cassation? (cons. F). - Peine accessoire non indiquée par oubli lors de la comm.unication verbale d'un juge1nent: en pareil cas, le condamné a le droit d'exiger qu'un nouveau délai Iui soit accordé pour recourir en cassation
- 111 - No. 36 contre cette peine lot'S(1Ue le jugement complet lui est notifié ulté- rieurement (cons. G). Un foglio di stand e un atto che ha importanza per il servizio ~.a sensi dell'art. 78 CPM (Cons. A). - La falsità punita del detto art. comprende anche la falsa documentazione (Cons. B). - Costituisce mutamento nello stato giuridico dell'affare (art. 160 OGJ\1) la condanna pet· un delitto, che trovasi in rapporto di con- correnza ideale con quello previsto dall'atto di accusa (Cons. C). - L'art. 159 OGM esige solo che la sentenza si fondi sul fatto indicato nell'atto d'accusa, non sulla sua qualificazione giuridica (Cons. D). - L'apprezzamento delle prove, fatto dai tribunale di divisione, non puõ esse1·e I'iveduto dalla Cassazione salvo i casi d'at·bitt·io (Cons. E). - Quando possa formare motivo di cassa- zione la non concessione della sospensione della esecuzione della pena (Cons. F). - Allorche nella comunicazione verbale della sen- tenza si e dimenticato di indicare una pena accessoria dai tribunale inflitta, il condannato, dopo la notifica della sentenza scritta, puõ chiedere la assegnazione di un nuovo termine per ricorret·e in cas- sazione relativamente a questa pena accessoria. A. Die Verteidigung macht, unter Berufung auf Art. 188, Ziff. 3 MStGO, geltend, das Divisionsgericht habe zu Unrecht. seine sachliche Z ustãndigkeit angenommen, denn Art. 19 d er V erordnung des Bundes- rates über das Schie13wesen au13er Dienst vom 26. September 1913 er- klãre, daO lediglich Fãlschungen des Dienstbüchleins unter das Militãr- strafgesetzbuch fallen. Des fernern liege ohnehin überhaupt k.eine Fãl- schung im Sinne von Art. 78 MStG vor. Der erstere Einwand ist offensichtlich unbegründet. Die Vertei- digung scheint aus Art. 19 der genannten Verordnung herleiten zu wollen, dafJ ein Standblatt kein Aktenstück von dienstlicher Bedeutung sei. Davon kann keine Rede sein. Das Kassationsgericht hat schon mehr- fach entschieden, dal3 die dienstliche Pflicht im Schie13wesen au13er Dienst nicht lediglich in der Erfüllung der vorgeschriebenen Übungen bestehe, sondern auch eine richtig geführte Kontrolle und somit also auch die richtige Führung der Standblãtter umfasse, woraus ohne weiteres folge, daB das. Standblatt ein Aktenstück von dienstlicher Bedeutung sei, dessen Fãlschung daher den Tatbestand des Art. 78 MStG erfülle (vgl. MKGE 1915-1925, Nr. 140, S. 241ff.; den Entscheid in Sachen Gygi vom 4. Mãrz 19291). Bei dieser Sachlage kãme aber einer abweichenden 1 Oben Nr. 14.
No. 36 - 112 - Regelung in der erwãhnten bundesrãtlichen Verordnung keine Bedeutung zu, da der vom Gesetz umschriebene Geltungsbereich des Militãrstraf- rechtes und der Militãrstrafgerichtsbarkeit nicht durch eine blof3e Ver- ordnung eingeschrãnkt werden konnte (vgl. MKGE 1915-1925, Nr. 140, S. 241ff.). Übrigens ist Art. 19 dieser Verordnung gar nicht in einem solchen einschrãnkenden Sinne zu verstehen. Wenn darin erklãrt ist, da.B wissentlich falsche Eintragungen im (Schie.B-)Bericht oder in einem Schiel3büchlein gerichtlich geahndet werden, so wollte man damit nur zwei besonders wichtige Tatbestãnde hervorheben, nicht aber sagen, da1l Fãlschungen anderer den au.Berdienstlichen Schie.Bbetrieb betreffender Dokumente der Militãrgerichtsbarkeit entzogen seien. Eine solche Rege- lung wãre gerade mit Bezug auf die Standblãtter um so unverstãndlicher, als diese ja die Grundlage für die Eintragungen in die Schie13büchlein bilden. Endlich ist auch noch darauf hinzuweisen, da13 diese Verordnung ãlter ist als das neue Militãrstrafgesetzbuch, so daB auch aus diesem Grunde letzteres ohnehin vorgehen mü13te. B. Der weitere Einwand der Verteidigung, es liege keine Fãlschung im Sinne von Art. 78 MStG vor, ist materieller Natur und berührt daher die Frage der Zustãndigkeit der Militãrgerichte nicht. Die Verteidigung hat diese Rüge ausdrücklich auch noch auf Art. 188, Ziff. l MStGO gestützt. Sie ist aber auch von diesem Gesichtspunkte aus nicht begrün- det. Die Verteidigung steht auf dem Standpunkte, Art. 78 MStG um- fasse nur die Fãlschung und die Verfãlschung einer Urkunde, nicht aber eine Falschbeurkundung, wie sie hier vorliege. Diese Auffasung hat das Kassationsgericht schon früher zurückgewiesen (Entscheid in Sachen Senn und Herzog vom l. Oktober 19291). (Wird nãher dargelegt.) An dieser Auffassung ist festzuhalten, ganz abgesehen davon, daB hier doch wohl mehr als nur eine Falschbeurkundung vorliegt. Nach der Feststellung der Vorinstanz hat K. nicht geschossen. Es hat ent- weder ein anderer für ihn oder niemand geschossen. Das streitige Stand- blatt ist also in Wahrheit gar nicht das Standblatt des K., und wenn es sich als solches gibt, dann ist das eine Fãlschung (im engern Sinne), nicht blo13 eine Falschbeurkundung. C. Ein weiterer Einwand der Verteidigung geht dahin, die Beschwer- deführer seien nur auf Grund von Art. 78 MStG angeklagt worden .und hãtten daher auch nur wegen dieses Deliktes und nicht gleichzeitig auch wegen Dienstverletzung gemãB Art. 72 MStG verurteilt werden kõnnen. Auch diese Rüge, die sich offenbar auf Art. 188, Ziff. 5 MStGO stützt, ist unbegründet. Nach Art. 160, Abs. l MStGO ist das Gericht an die- jenige rechtliche Beurteilung der Tat, welche der Anklageschrift zu- grunde liegt, nicht gebunden. Daraus folgt ohne weiteres, da13, wenn 1 Oben Nr. 15.
- 113 - No. 36 das Gericht findet, es liege Idealkonkurrenz vor, d. h. die eingeklagte Handlung bilde noch ein weiteres Delikt, es auch wegen dieses verurteilen kann. Nach Art. 160, Abs. 2 MStGO darf freilich eine Verurteilung auf Grund· anderer Strafbestimmungen als der in der Anklage angerufenen ·nur erfolgen, wenn der Angeklagte zuvor auf die Verãnderung des recht- lichen Gesichtspunktes - als welchen auch die Annahme einer derartigen Idealkonkurrenz zu erachten ist - besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zu deren Erõrterung gegeben worden ist. Daf3 dies hier nicht geschehen sei, hat die Verteidigung jedoch nicht behauptet. Übri- gens mag noch beigefügt werden, daf3 die Heranziehung des Art. 72 offen- bar ohne EinfluB auf die Hõhe des Strafma13es war. D. Die Beschwerde stützt sich sodann auch auf Art. 188, Ziff. 5 MStGO. Die Verteidigung des H. macht geltend, das Divisionsgericht habe den Art. 159 MStGO verletzt, wonach Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat ist, wie sich diese nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. In der Anklage stehe, H. habe sich einer Fãlschung s.chuldig gemacht, indem er am 23. August 1931 veranla13t habe, daB Warner Hediger und Schrãmli falsche Eintragungen auf das Standblatt K.s übertrugen und quittierten. Allerdings spreche die An- klage vorher davon, da13 H. am 8. August 1931 ein Standblatt gelõst habe, aber ganz offenbar habe die Anklage diese Erzãhlung nur deshalb aufgenommen, um die Vorgeschichte der eingeklagten strafbaren Tat darzustellen, un d zwar >, di e aus bloBen straflosen Vorbereitungshandlungen bestehe. Da nun H. wegen des eigentlichen Verbrechens freigesprochen worden sei, dürfe er nicht be- straft werden wegen derjenigen Dinge, die von der Anklage selbst ihm nicht als Verbrechen vorgehalten worden seien. Dieser Argumentation kann nicht beigetreten werden. Wenn die Anklage, nach der H. die Fãlschung des Standblattes für K. veranla13t haben soll, erwãhnt, H. habe das Standblattformular und die Munition für K. bezogen, so wollte sie damit sagen, da13 er dies getan habe im Hinblick au f di e beabsichtigte Fãlschung, al so in bõsem Glauben. E s handelt sich somit keineswegs nur um die Erwãhnung von für die Be- urteilung der Tat belanglosen Vorkommnissen. Nach dem Urteil konnte daun freilich nicht festgestellt werçlen, wie es bei der Herstellung des Standblattes her- und zugegangen ist, und es erschien infolgedessen der Tatbestand der Fãlschung nicht als erwiesen, doch hat das Divisions- gericht angenommen, daf3 in diesen Vorbereitungshandlungen eine Gehil- fenschaft liege. Damit ist es nicht in unzulãssiger Weise über den Rahmen der Anklage hinausgegangen, im Gegenteil, es handelt sich um ein Minus gegenuber der Anklage. Wenn dasjenige, was in der Anklage als Vor- bereitungshandlung erwãhnt war, nunmehr als Beihilfe erscheint, so ist das lediglich eine verãnderte rechtliche Qualifikation. Bei Art. 159 8
No. 36 - 114 ~ MStGO kommt es darauf an, da13 die betreffenden Handlungen tatsãch- lich in der Anklage aufgeführt wurden. E. Die Verteidigung des H. hat in diesem Zusammenhang auch noch geltend gemacht, das Divisionsgericht sei in der Begründung seines Urteiles insofern willkürlich vorgegangen, als es behaupte, H. habe das Standblatt nicht dem K. sondern einem Dritten übergeben. Das sei in der Verhandlung weder behauptet noch bewiesen worden. H. habe erklãrt, das Standblatt dem K. gegeben zu haben, was keiner der Zeugen habe widerlegen kõnnen. Auf di ese Rüge, di e sich übrigens ohnehin nicht auf Art. 188, Ziff. 5 MStGO stützen lie13e, kann nicht eingetreten werden. Von einer will- kürlichen Feststellung, gegen die das Kassationsgericht (aus Art. 188,
l. e.) einzuschreiten vermõchte, konnte hochstens dann die Rede sein, wenn diese schlechthin mit einem Aktenstück im Widerspruch stünde. Das ist hier nicht der Fall. Im übrigen aber entzieht sich die vom Divi- sionsgericht angestellte Beweiswürdigung der Überprüfung durch das Ka s sa tio nsg eri eh t. F. Di~ Verteidigung rügt weiter, da13 den Beschwerdeführern der bedingte Strafvollzug nicht zugebilligt worden sei, obwohl "die gesetz- lichen Voraussetzungen hiefür gegeben gewesen wãren. Sie glaubt, sich für diese Auffassung auf den Entscheid des Kassationsgerichtes vom
31. Oktober 1932 in Sachen Eicher1 berufen zu konnen, allein zu Un- recht. Art. 32 MStG verlangt als Voraussetzung für die Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges u. a., da13 das Vorleben des Verurteilten und sein Charakter und, falls es sich um einen Dienstpflichtigen handelt, seine militãrische Führung er\varten lassen, er werde durch diese Ma13- nahme von weitern Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Wenn nun das Divisionsgericht in seinen Erwãgungen ausgeführt hat, die Vorstands- mitglieder hãtten zielbewu13t den Zweck des au13erdienstlichen Schie.f.lens sabotiert und damit auch Charaktereigenschaften an den Tag gelegt, die sich mit den Anforderungen, welche an die Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges geknüpft werden müssen, nicht vereinbaren lassen, so wollte es damit offenbar sagen, daB die vorerwãhnte Voraussetzung bei den Vorstandsmitgliedern nicht zutreffe, indem nach der ganzen Ein- stellung dieser Leute keine Gewãhr dafür bestehe, da13 sie sich durch diese Ma13nahme von ãhnlichen Handlungen werden abhalten lassen, wenn die Gelegenheit dazu sich wiederum bieten sollte. Diese Erwãgung, die frei- lich nur bei den Vorstandsmitgliedern ausdrücklich angestellt wurde, war aber zweifellos auch für die Behandlung d er übrigen Verurteilten ma13- gebend, soweit diesen der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Auf alle Fãlle ergibt sich aus dem Umstande, daf3 diese Rechtswohltat drei Verurteilten zugebilligt worden ist, daf3 das Divisionsgericht individuali- 1 Oben Nr. 31.