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- 107 - No. 35 insgesamt verlangen, worauf dann dieses Gericht im ordentlichen Verfahren den Fall als ganzes neu zu beurteilen hat. Das Revisionsbegehren er- scheint daher als unzulãssig. (22. Dezember 1932, Simon e. T. G. 4.) 35. Die Militãrgerichte sind kompetent, die Verfassungs- und Gesetzmãlligl{eit bundesrãtlicher Ve1·ordnungen zu überprüfen (Erw. A). - Der Dienst, den. Wehrmãnne1· freiwillig oder auf Grund eines Befehls über den Wiede1·holungskurs ihrer Einheit hinaus leisten, um die Pferde bis zum Beginn. des Wiederl1olungsliurses einer andern Einheit zu besorgen, ist gesetzmãfliger Militãrdienst; die une1·laubte Entfernung ist dahe1· nach MStG Art. 84 strafbar (Erw. B). Les tribu.naux militaires sont compétents pour examiner la constitlitionitalité et la légalité des ordonnances du Conseil fédéral (cons. A). - Qu'il soit volontaire ou imposé, le service qui con- siste à ga1·der des chevaux apres le licenciement d'une unité jus- ftu'au début du cours de répétition d'une autre unité est un service militaire obligatoire au sens de la loi; en conséquence, est passible des peines prévues par l'art. 84 CPM, I'homme ftui sans autori- sation abandonne ce service. ~ I t1·ibunali militari hanno competenza pe1· esaminare se le ordinanze del Consiglio Federale sono costituzionali e legali (Cons. A). - 11 servizio, che un milite accetta volontariamente o che gli e comandato, di trasportare dei cavalli in un determinato luogo, dopo il termine di un corso di ripetizione, e un servizio militare e di co~seguenza l'assenza ingiustificata dallo stesso e punibile a norm~ dell'a1·t. 84 CPM (Cons. B). A. Das Divisionsgericht hat entgegen der Auffassung der Verteidi- gung eine Pflicht der Beschwerdeführer zur Dienstleistung im fraglichen Pferdebegleitdetachement bejaht, da solcher Dienst in Art. 34 der Frie- densmobilmachungsvorschrift ausdrücklich vorgesehen sei und da die Gesetzmã13igkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf Art. 115 MO nicht bezweifelt werden konne. Übrigens wãren die Militãrgerichte ohnehin nicht zustandig, die gesetzlichen und verfassungsmã13igen Grundlagen
No. 35 - 108 - dieser vom Bundesrat erlassenen \T orschriften z u überprüf en; d en n di e Militãrgerichte bilden nach Art. 38 und 58 MO einen > und damit gleich wie die Kommandostãbe, der Generalstab, die Truppen- gattungen und die Hülfsdienste ein > (Art. 38 MO). Die Militãrrichter würden denn auch vom Bundesrat als der vollziehen- den Behorde ernannt, in welcher Ernennung doch wohl ein Mandat zur Anwendung der vom gleichen Bundesrat erlassenen Verordnungen ein- geschlossen sei. Dieser letztern Auffassung kann nicht beigetreten wer- den. Auch im schweizerischen Staatsrecht gilt, wie allgemein im modernen Rechtsstaat, der Grundsatz der Unabhãngigkeit der Rechtsprechung, als deren AusfluB das Recht des Richters zur Überprüfung der Verfas- sungsmã8igkeit behordlicher Erlasse zu erachten ist. Einzig hinsichtlich der von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse, sowie der von ihr genehmigten Staatsvertrage entfãllt gemã13 Art. 113 Ietztem Absatz BV ein solch~s Überprüfungs- recht. Aber gerade diese ausdrückliche Ausnahme beweist, dal3, vvo es sich um Erlasse anderer N a tur handelt (blofle Verordnungen, eiiJ.fache Bundesbeschlüsse), die Überprüfungsbefugnis gegeben ist (vgl. auch Burckhardt, Kommentar zur BV [III. Auflage], zu Art. 113, S. 789 und Zitate; Fleiner, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 416 und 443, Noie 8; A. Streuli, Die Unabhãngigkeit der Rechtsprechung und das Aufsichtsrecht der Parlamente über die Gerichte, Zürcher Dissertation [1922], S. 30ff.; 43ff.). N un ist in Art. 113 BV freilich nur das Bundes- gericht erwãhnt, allein es ist kein Zweifel, daf3 der Grundsatz in gleicher Weise auch für alle übrigen eidgenossischen Gerichte und somit auch für die Militãrgerichte gilt (vgl. auch MKGE 1915-1925, Nr. 140, S. 243; den Entscheid in Sachen Bietenltolz vom 14. Dezember 19311; Burckhardt, Kommentar a. a. 0., S. 789). Hãtte man für die letztern · hievon eine Ausnahme machen wollen, so hãtte dies angesichts der Allgemeingültig- keit dieses Rechtsprinzips ausdrücklich im Gesetze gesagt werden müssen; de n n es kann nicht anerkannt werden, da B zwischen d en Zivilgerichten und den Militãrgerichten eine grundsãtzliche Wesensverschiedenheit be- steht, die hinsichtlich der Frage der richterlichen Unabhãngigkeit und damit der Abgrenzung der Überprüfungskompetenzen eine verschiedene Regelung bedingen würde. Die ~ingliederung der Militãrgerichte ins Heer hat rein verwaltungstechnische Bedeutung, und insbesondere ist aus dem Umstande, da8 die Militãrrichter vom Bundesrat ernannt werden, nicht herzuleiten, daB sie deshalb an die Erlasse dieser Behorde gebun- den seien. In den auslãndischen Staaten erfolgt in der groflen Mehrzahl die Bestellung der Richter durch die Regierung, aber nirgends hat man darin eine Antastung oder gar die Aufhebung des Prinzips der richter- lichen Unabhãngigkeit erblickt (vgl. z. B. Beling, Deutsches Reichsstraf- 1 Oben Nr. 26.
109 - No. 35 prozeBrecht (1928), S. 47 ff. un d speziell für di e Unabhãngigkeit d er ~frühern) deutschen Militargerichte, § 18 I der deutschen MStGO, ferner Dietz, Handworterbuch des (deutschen) Militãrrechtes (1912), (unter > und unter >). B. Bei dieser Sachlage ist daher auch hier die Kompetenz der Militãrgerichte zur Untersuchung der Verfassungs- bzw. Gesetzmã13ig- keit der streitigen Bestimmung der Friedensmobilmachungsvorschrift, auf Grund derer die Beschwerdeführer über die Entlassung ihrer Ein- heiten hinaus im Dienste behalten worden sind, gegeben, da es sich hiebei nicht um einen unter Art. 113, letztem Absatz BV fallenden Erlal3 han- deit. Art. 34 dieser Vorschrift bestimmt in seiner Ziffer 2, daO für den Transport von Mietpferden, die nach Beendigung des Dienstes einer Ein- heit an eine andere Truppe übergeben werden sollen, > zu sorgen hat, wobei allerdings nach Ziffer 3 hiefür in erster Linie Freiwillige zu verwenden sind. Die Ver- teidigung ist der Auffassung, diese Vorschrift stehe im Widerspruch zu Art. 8 un d 120 MO; Art. 8 MO enthalte eine endgültige Aufzãhlung der- jenigen Dienste, zu deren Erfüllung der Wehrmann verpflichtet sei, darin sei aber der Dienst solcher Pferdebegleitdetachemente nicht auf- geführt. Als Dienst zur Ausbildung im Sinne von Art. 8, lit. a MO konne er nicht erachtet werden, da er nach Beendigung des nach Art. 120 MO auf 11 Tage beschrãnkten Wiederholungskurses beginne. Diese Ein- wendungen sind nicht schlüssig. Die Verteidigung übersieht, da13 in Art. 115 MO ausdrücklich erklãrt ist, in den Feststellungen dieses Gesetzes betreffend die Dauer der Schulen und Kurse sei die Zeit, die für die Organisation und für die Entlassung erforderlich ist, nicht inbegriffen. Allerdings ist dann beigefügt, hiefür dürfen > für lnfanterie und Kavallerie nicht mehr als zwei Tage gerechnet werden, wãhrend die Beschwerdeführer hier noch zwei weitere Tage beansprucht worden sind. Allein der Ausdruck > weist darauf hin, daB Ausnahmen mõglich und zulãssig sind, und ein solcher Ausnahmefall liegt offenbar auc:q. dann vor, wenn die im Wiederholungskurs einer Einheit zur Ver- wendung gelangten Mietpferde zu den Truppen anderer Kurse transpor- tiert werden müssen. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dal3 darin, daO durch die Friedensmobilmachungsvorschrift für diesen Fall die Bildung von Begleitdetachementen vorgesehen worden ist, zu denen, falls sich nicht genügend FreiwilHge melden, auch einzelne Leute befohlen werden müssen, keine Gesetzwidrigkeit liegt. Es handelt sich um éine durch die Organisation des schweizerischen Wehrwesens bedingte mili- tãrische Notwendigkeit, so daB dem Bundesrat wohl ohnehin die Befug- nis zur Anordnung der für deren Regelung erforderlichen MaBnahmen zuerkannt werden mu13 auf Grund von Art. 147 MO, wonach· der Bundes-