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MKGE 2 Nr. 34

MKGE 2 Nr. 34

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No. 34 102 34. Ein Revisionsbegehren gegen ein Kontumazialurteil ist nur dann zulãssig, wenn dieses nicht mehr auf Grund von MStGO · Art. 167 aufgeho'ben werden){aun. Das ist dann der Fali, wenn das Kontumazialurteil in vollem Malle, mit Inbegi·iff aller Neben- sti·aien, verjãhrt ist. Die Aufhebung eines Kontumazialurteils mit Bezug auf eine Nebenstrafe ergreift das ganze Urteil, somit auch die Hauptstrafe (Erw. A)c - Die Nebenstrafen der Deg1·adation, Art. 37 (alt MStG AI't. 10), der Einstellung in der bürgerliche11 Ehi·eniãhigkeit, Art. 39, der Ausschliellung aus dem Heere, Art. 36, und der Amtsentsetzung, Art. 38, unte1·liegen nicht der Verjãhrung. D er Vollzug dieser N ebenstrafen beginnt automatiscb mit d er Rechts- krait des U1·teils, auch des Kontumazialurteils, unabhãngig davon, ob sich der Verurteilte dem Vollzug de1· F1·eiheitsstrafe durch die Flucht entzieht (Erw. B). Un jugement rendu par défaut ne peut être l'objet d'une de- mande de revision que lorsqu'il n'est plus possible de le mettre à néant en vertu de l'art. 167 OJM. Tel n'est le cas r1ue quand toutes les peines p1·incipales et accessoires prononcées par un tel jugement sont presc1·ites. Lorsqu'elle peut être prononcée pour une peine accessoire, la mise à néant d'un jugement rendu pa1· défaut entraine aussi l'annulation de la peine principale (cons. A). -Ne sont pas presc1·iptibles les peines accessoires de la dégradation, art. 37 (art. 1 O CPM ancien), de la privation des droits civir1ues, art. 39, de l'ex- clusion de l'armée, a1·t. 36, et de la destitution, art. 38. L'exécu- tion de ces peines accessoires commence automatiquement le jour ou le jugement entre en force, r1u'il s'agisse d'un jugement contra- dictoire ou d'un jugement rendu par défaut, et même si le con- damné s'est soustrait par la fuite à l'exécution de la peine princi- pale prononcée contre lui (cons. B). Un giudizio contumaciale non puõ formare oggetto di una do- manda di revisione se non rtuando non sia piit possibile di I'evo- cai·lo a norma dell'art. 167 OGM. Questo caso si verifica solo r1uando tutte le pene, anche accessorie, da rtuel giudizio pi·onun- ciate, sono p1·escritte. La revoca di una sentenza contumaciale,

- 103 - No. 34 ehiesta anehe solo per mancanza di prescrizione di una pena acces- sot·ia, non. puõ che essere integrale (Cons. A). - Non si prescri- vono mai le pene accessorie della degradazione (at·t. 37 CPM 10, del vecchio CPM), della privazione dei diritti civici (art. 39), dell'esclu- sione dall'armata (art. 36) e della destituzione (art. 38). L'ese- cuzione di queste pene accessot~ie comincia automaticamente il giorno in cui diventa esecutiva la sentenza, cioe col decorso inuti- lizzato del tet·mine per ricorrere in cassazione (art. 205 OGM), anche se la sentenza e contumaciale ed anche se il condannato si e sottratto colla iuga alia esecuzione della pena principale (Cons. B). A. Das Revisionsgesuch richtet sich gegen ein Kontumazialurteil. Die Revision eines solchen ist im allgemeinen ausgeschlossen, weil der Verurteilte nach Art. 167 MStGO durch bloBe Erklãrung die Aufhebung des Urteils verlangen kann (Entsch. MKG 1915-1925, Nr. 97; Urteil Lapaire vom 2. November 1931). Das Verfahren,' in dem die neuen Tat- sachen geltend zu machen sind und überhaupt die Verteidigung anzu- bringen ist, ist das ordentliche Verfahren, das na eh Aufhebung des Urteils durchgeführt wird. Ein Revisionsbegehren ist nur dann zulãssig, wenn ausnahmsweise das Kontumazialurteil nicht mehr aufgehoben werden kann. Das ist der Fali, wenn ein Urteil verjãhrt, das heiBt, wenn in bezug auf die verhãngten Strafen die Verjãhrung eingetreten ist. Das Militãrkassationsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daB auch Kontumazialurteile verjãhren und da13 verjãhrte Kontumazialurteile nicht mehr aufgehoben werden kõnnen (Entsch. MKG 1915-1925, Nr. 137, 147; Urteil Deschler vom 23. April

1926. S. 9 sub f.). . l)amit aber diese Folge eintrete, muf3 das Urteil in vollem MaBe, das heif3t, es müssen alle ausgesprochenen Strafen verjãhrt sein. Es .ge- nügt nicht, daB die eine, z. B. die Hauptstrafe, verjãhrt ist, eine Neben- strafe aber nicht. Bei solcher blo13 partieller Verjãhrung kann das Urteil aufgehoben werden. Es findet dann das ordentliche Verfahren statt, das mit der Neuverurteilung oder der Freisprechung endet. Bei einer N euverurteilung kann freilich eine Bestrafung nu r no eh insoweit ausge- -sprochen werden, als die Ver.j-ii-h-r-ung-nich-t.-eingetreten w.ar, also z .. B. nur noch eine noch nicht verjãhrte Nebenstrafe (s. Urteil D~schler). Der Oberauditor vertritt die Auffassung, S. kõnne die Aufhebung des Kontumazialurteils n ur in bezug auf di e N ebenstrafen (die nicht ver- jãhrt sind, s. sub B) verlangen, nicht aber in bezug auf die verjãhrte Hauptstrafe. Deshalb sei das Revisionsgesuch das zutreffende Rechts- mittel. Das ist nicht richtig. Das Urteil setzt sich zusammen aus der Schuldigsprechung und der Strafverfügung. Die erstere ist die einheit-

No. 34 - 104 - liche, unteilbare Grundlage für die verhãngten Haupt- und Nebenstrafen. Auch in bezug auf die Nebenstrafen kann das Urteil nicht anders aufge- hoben werden, als daB die einheit~iche Schuldigerklãrung dahinfãllt, womit dann auch der Hauptstrafe die rechtliche Grundlage entzogen ist. Die Aufhebung des Urteils in bezug auf eine nicht verjãhrte Nebenstrafe ergreift daher notwendigerweise das ganze Urteil. Die Verjãhrung der Hauptstrafe macht sich nur in der Weise geltend, daB, wenn der Ange- klagte neuerdings schuldig erklãrt wird, eine Verurteilung zu der verjãhr- ten Hauptstrafe nicht mehr moglich ist. Führt das ordentliche Verfahren dagegen zu einer Nichtschuldigerklãrung, so handelt es sich um die ge- wõhnliche Freisprechung. Das Urteil hat nicht den Sinn, da13 der An- geklagteJreigesprochen werde in Hinsicht au f di e N ebenstrafen, dagegen verurteilt bleibe gemã13 dem Kontumazialurteil, w as di e verjãhrte Haupt- strafe anlangt. Man kann den Schuldspruch nicht in dieser Weise spalten. Wenn im vorliegenden Fall vom Divisionsgeticht ausgesprochen wird: S. ist des eingeklagten Deliktes nicht schuldig, und er wird daher frei- gesprochen, so hat das notwendigerweise allgemeine Bedeutung; S. kann ni eh t in bezug auf die N ebenstrafe nicht schuldig sein, in bezug au f di e Hauptstrafe aber schuldig und verurteilt bleiben. So ist denn auch im Falle Deschler (Urteil S. 2) das Kontumazialurteil vom Divisionsgericht insgesamt aufgehoben worden, obgleich die Hauptstrafe verjãhrt war, und das Militãrkassationsgericht hat das nicht gerügt. Der in contumaciam Verurteilte hat ein Recht auf die Aufhebung der Verurteilung nach Art. 167 MStGO, solange nicht alle Strafen ver- jãhrt sind, und er kommt so auch schneller zur allfãlligen Freisprechung, als im Wege der Revision (Art. 200ff. MStGO). Der Vertreter des S. scheint anzunehmen, da13 mit dem Entscheid des Militãrkassationsge- richtes die Angelegenheit erledigt sei. Aber auch nach Bewilligung der Revision kommt ja S. um das ordentliche Verfahren nicht herum. Im Falle S. ist ohne weiteres kiar, da13 das ordentliche Verfahren zur Freisprechung führen muB, sofern das Urteil des Territorialgerichtes 4 (auch nur in bezug auf eine Nebenstrafe) aufgehoben werden kann. Es fragt sich daher, wie es sich mit der Verjãhrung dieses Urteils verhalte. B. Das Urteil ist unter der Herrschaft des alten MStG gefãllt worden (s. betr. Strafverjãhrung dessen Art. 39). Für die Fãlle von Dienstver- weigerung in Hinsicht auf den Aktivdienst ab August 1914 gilt jedoch die Sonderbestimmung des Art. 3 der Verordnung betreffend Verfolgung der Dienstpflichtigen, die zum Aktivdienst nicht eingerückt oder aus diesem ausgerissen sind, vom 30. November 1917 (SMA 562). Danach betrãgt die Verjãhrung von Strafen, welche wegen Dienstverweigerung (oder Ausrei8ens) ausgesprochen werden, wenigstens 10 Jahre. Eine lãngere Dauer kommt hier vou vorneherein nicht in Betracht. Diese Verjãhrungsfrist kann sich aber nur beziehen auf diejenigen Strafen, die na.ch Art~ 39 alt MStG überhaupt der Verjãhrung unterliegen (Freiheits-

- 105 - No. 34 strafen, Verlust des Aktivbürgerrechtes für bestimmte Zeit). Die Ent- setzung (Art. 10 alt MStG) gehõrt dagegen zu den Strafen, die nach Art. 39c alt MStG der Verjãhrung überhaupt nicht unterliegen. Die Ver- jãhrung beginnt mit dem Tage, wo die Strafe vollziehbar geworden ist (Art. 39d alt MStG). Nach Art. 205 MStGO wird das Urteilvollziehbar nach unbenütztem Ablauf der Kassationsfrist. Das gilt auch für das Kontumazialurteil, bei dem lediglich die Rechtskraft und Vollziehbarkeit resolutiv bedingt sind durch die Mõglichkeit der Aufhebung nach Art. 167 MStGO. Die Gefãngnisstrafe war also hier verjãhrt Ende Oktober 1929 (nach Inkrafttreten des neuen MStG). Die Nebenstrafe der Degradation konnte dagegen von vornherein nicht verjãhren nach Art. 39c alt MStG (und auch nach den nachfolgenden das neue MStG betreffenden Erwãgungen). Was die Einstellung im Aktivbürgerrecht anlangt, so war sie nach dem U rteil erst vollziehbar na eh Verbü.Bung d er Gefãngnisstrafe. Hier kan n daher die Verjãhrungsfrist nicht schon zu laufen begonnen haben mit dem Moment, da das Urteil in bezug auf die Freiheitsstrafe vollziehbar wurde (31. Oktober 1919, s. Urteil Deschler), sondern hõchstens mit dem Zeitpunkt, da die Hauptstrafe verjãhrt war (Ende Oktob~r 1929). Dann istaber diese Nebenstrafe nicht verjãhrt, da nach Art. 39b alt MStG die Verjãhrungsfrist das Doppelte der Dauer betrãgt, wofür die Einstellung verhãngt worden ist, al so hier 4 J a h re. Bei Anwendung der Verjãhrungsbestimmungen des neuen MStG er- gibt sich folgendes: Die Gefãngnisstrafe ist verjãhrt (Art. 54 MStG). Nach dem Schlu.Bsatz des Art. 54 MStG verjãhrt >. Gilt dies speziell au eh für die Degradation (Art. 37 MStG)? Wenn j a, wãre nach dem neuen Recht das Urteil auch hinsicht- lich der Degradation verjãhrt. Das kann indessen nicht die Meinung des Gesetzes sein. E s liegt schon in d er N a tur d er Sa eh e, da.B di e N ebenstrafe der Degradation überhaupt nicht verjãhren kann, zumal nicht in der kurzen Zeit von drei Jahren. Und zu diesem Ergebnis führt denn auch eine rechtliche Überlegung. Eine Strafe kann nicht gleichzeitig verbü.l3t, vollzogen werden und verjãhren. Verjãhrung ist immer nur mõglich in bezug auf eine nicht vollzogenene Strafe. Bei der Degradation tritt der Vollzug ein mit der Rechtskraft des Urteils (Art. 37 letzter Absatz MStG). Das ist auch beim Kontumazialurteil so. Nur ist dieser Vollzug ein resolutiv bedingter im angegebenen Sinn. Die Degradation, die in einer Ãnderung des militã- rischen Status besteht, wirkt zunãchst für die Dauer der Dienstpflicht un d in gewissem Sinn au eh für das ganze Leben. J edenfalls ist nirgends ein Punkt, wo die Verjãhrung einsetzen kõnnte. Der Verurteilte kann sich dem Vollzug der Degradation weder im Moment der Rechtskraft des Urteils noch spãter entziehen,

No. 34 - 106 - Zu dem entsprechenden Ergebnis wird man auch in bezug auf die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit kommen müssen. Nach Art. 39, Abs. 2 MStG treten die Folgen der Einstellung, die Ãnderung des bürgerlichen Status, mit der Rechtskraft des Urteils ein und wird die Dauer von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüBt, verjãhrt oder erlassen ist. Die Einstellung wird also sofort, mit der Rechtskraft, vollzogen, und die Wirkung dauert bis nach Ablauf der be- treffenden Zeit nach 'Erstehung der Freiheitsstrafe. Der (kontradikto- risch) Verurteilte kann sich dem Vollzug -der Freiheitsstrafe durch die Flucht entziehen, nicht aber demjenigen der Einstellung. Im Gegenteil, er verlãngert dadurch die Dauer der Einstellung (an der Wirkung der Einstellung ãndert die Tatsache grundsãtzlich nichts, da13 der Verurteilte im Ausland ist und die Einstellung praktisch nicht spürt). Bei der Ein- stellung kann es daher, ãhnlich wie bei der Degradation, mit Rücksicht auf den mit der Rechtskraft des Urteils automatisch einsetzenden Vollzug überhaupt keine Verjãhrung geben. Ihre Dauer kann lediglich bedingt sein durch die Verjãhrung der Freiheitsstrafe (mit den Nebenstrafen der AusschlieBung, Art. 36 MStG, und Amtsentsetzung; Art. 38 MStG, wird es sich entsprechend verhalten: keine Verjãhrung. Es ist daher nicht g era de glücklich, wenn das Gesetz in Art. 54 SchluBsatz sagt : > verjãhrt in 3 Jahren). Auch beim Kontumazialurteil wird die Einstellung grundsãtzlich (wenn auch meistens nicht praktisch) wirksam mit der Rechtskraft; nur da B au eh di ese Folge resolutiv bedingt ist durch di e Mõglichkeit d er Auf- hebung. Auch die in contumaciam verhãngte Einstellung kann deshalb nicht verjãhren. Die Prüfung der Verjãhrungsfrage auf dem Boden des alten und des neuen Rechtes führt also zum gleichen Ergebnis, daB nãmlich das Urteil verjãhrt ist in bezug auf die Freiheitsstrafe, nicht aber, was die beiden Nebenstrafen der Degradation und Einstellung anlangt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erõrterungen darüber, o b di e Verjãhrungsbestimmungen des alten oder neuen Rechtes anwendbar sei en (das ne ue Gesetzt enthãlt darüber keine Vorschrift. N a eh Art. 8, Abs. l MStG wãre man geneigt, die fortdauernde Anwendbarkeit des alten Rechtes, nach Art. 233 MStG die Anwendbarkeit des neuen Rechtes an- zunehmen. Der dem Art. 8, Abs. 2 MStG zugrunde liegende Gedanke würde für die Anwendung des milderen Rechtes auch in bezug auf die Vollstreckungsverjãhrung sprechen. -na im Falle S. das Ergebnis nach beiden Rechten in der Frage der Verjãhrung der Degradation und der Einstellung dasselbe ist, würde sich die Frage, welches Recht milder sei, g ar nicht stellen). C. Das Resultat der vorstehenden Erwãgungen ist: Das Urteil in Sachen S. ist nicht verjãhrt in bezug auf die Degradation und Einstellung. S, kann die Aufhebung beim Divisionsgericht 4, un d zwar die Aufhebung